Fragen und Antworten zur Weiterbildung
Allgemeine Fragen zur Weiterbildung
Was sind die Unterschiede zwischen Aus-, Fort-, und Weiterbildung?+x
Häufig besteht Unsicherheit bezüglich der Unterscheidung von Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung. Zur Klärung:
1. Zur Ausbildung zählt alles, was dem Erwerb der Approbation dient:
- PP/ KJP: Bachelor- und Masterstudium sowie die anschließende mindestens dreijährige Ausbildung zur/zum Psychologischen Psychotherapeut*in / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
- Psychotherapeut*innen: Bachelor- und Masterstudium inklusive praktischer Studienzeiten
Absolvent*innen der neu akkreditierten Studiengänge können direkt nach dem Masterabschluss eine Approbationsprüfung ablegen und erhalten somit schon sehr früh die Heilkunde, allerdings nicht mehr gleichzeitig die Fachkunde. Um auch diese zu erwerben, können sie eine mind. 5-jährige Gebietsweiterbildung absolvieren, an deren Ende sie ihren Fachpsychotherapeut*innenstatus erhalten. Dieser ist Voraussetzung, um eine Kassenzulassung erhalten zu können.
2. PPs, KJPs und Fachpsychotherapeut*innen haben zusätzlich die Möglichkeit, eine mindestens 18-monatige Weiterbildung an einer Weiterbildungsstätte zu absolvieren, um sich weiter zu spezialisieren. Durch diese so genannte Bereichsweiterbildung vertiefen sie ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich und erwerben einen ankündigungsfähigen Zusatztitel.
3. Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des in Aus- und Weiterbildung erworbenen Grundlagenwissens. Jedes Kammermitglied, das psychotherapeutisch tätig ist, ist verpflichtet sich beruflich fortzubilden. Die Fortbildung kann beispielsweise erfolgen durch die Teilnahme an Workshops, Seminaren, Kongressen, Symposien und Vorträgen, Fallkonferenzen, Hospitationen etc. Auch im Rahmen von Selbststudium und durch Lehr- und Referententätigkeit ist Fortbildung möglich. Alle wichtigen Informationen und Unterlagen zum Thema Fortbildung finden Sie hier auf unserer Homepage.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bereichs- und einer Gebietsweiterbildung?+x
Die neue Gebietsweiterbildung löst die bisherige Psychotherapieausbildung zum PP/KJP ab. Absolvent*innen der neuen akkreditierten Studiengänge können nach dem Masterabschluss direkt die Approbationsprüfung ablegen und somit ihre Heilkunde bereits kurz nach dem Studium erwerben. Ähnlich wie Ärzt*innen haben sie dann die Möglichkeit, eine Gebietsweiterbildung zu absolvieren, um den Status eine Fachpsychotherapeut*in zu erlangen und ein Richtlinienverfahren, oder im Falle der Neurpsychologischen Psychotherapie Methoden und Techniken eines Richtlinienverfahrens, zu erlernen.
Ohne den Fachpsychotherapeut*innenstatus ist es nicht möglich, Bereichsweiterbildungen zu absolvieren oder sich mit einem Kassensitz niederzulassen.
Ziel einer Bereichsweiterbildung ist der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen. Mit Abschluss einer Bereichsweiterbildung wird eine sogenannte Zusatzbezeichnung für den jeweiligen Bereich (z.B. Schmerzpsychotherapeut*in) erworben. Bei Bereichsweiterbildungen handelt es sich also um Spezialisierungen, die bislang nach der Approbation als Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in erworben werden konnten. Dies wird auch in Zukunft für diese beiden Berufsgruppen und für die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeut*innen möglich sein. Der/die weitergebildete Psychotherapeut*in muss sich nicht auf den erworbenen Titel beschränken und Psychotherapeut*innen ohne diese Zusatzbezeichnung sind nicht von einer Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld ausgeschlossen.
Welche Gebiets- und Bereichsweiterbildungen Ihnen zur Wahl stehen, können Sie weiter unten auf dieser FAQ-Seite und in den Weiterbildungsordnungen nachlesen.
Können sich Weiterbildungsteilnehmer*innen aussuchen, bei welcher Kammer sie den Antrag auf Anerkennung einer Zusatzbezeichnung / Gebietsweiterbildung einreichen?+x
Nur Kammermitglieder der LPK RLP können bei dieser Kammer Anträge einreichen. Die Kammermitgliedschaft ist an die berufliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz gekoppelt. Diese liegt auch vor, wenn eine Kammerweiterbildung an einer rheinland-pfälzischen Weiterbildungsstätte absolviert wird. Mit Beginn einer Weiterbildung an einer von der LPK RLP anerkannten Weiterbildungsstätte, sollten Sie sich daher unbedingt zeitnah beim Mitgliederreferat melden, um abzuklären, ob eine Pflichtmitgliedschaft / Doppelmitgliedschaft entsteht.
Sollten Sie am Ende einer Weiterbildung Doppelmitglied sein, können Sie sich in der Regel aussuchen, bei welcher der beiden Kammern Sie den Antrag stellen. Dies setzt allerdings voraus, dass beide Kammern die jeweilige Weiterbildung anbieten. Bitte schauen Sie sich die jeweiligen Weiterbildungsordnungen in Ruhe an, bevor Sie diese Entscheidung treffen. Bei eventuellen Rückfragen steht Ihnen unser Referat für Fort- und Weiterbildung gerne zur Verfügung.
Welche Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten sind von der LPK RLP anerkannt?+x
- Eine Liste der von der LPK RLP zugelassenen Weiterbidlungsstätten und -befugten für die Gebietsweiterbildung finden Sie hier.
- Bereichsweiterbildung: Eine Liste der von der LPK RLP zugelassenen Weiterbildungsstätten finden Sie hier und eine Liste der anerkannten Weiterbildungsbefugten an dieser Stelle .
Was hat es mit dem Weiterbildungsregister auf sich?+x
Nach dem Heilberufsgesetz sind alle Heilberufekammern verpflichtet, ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder zu führen. §2 der WBO PP/KJP und § 8 der WBO PT legen daher fest, dass die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder insbesondere den Beginn der Weiterbildung, den Weiterbildungsbereich und die Weiterbildungsstätte sowie Unterbrechungen und vorzeitige Beendigung der Weiterbildung der Kammer unverzüglich melden müssen. Auch die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, diese Daten an die Kammer zu übermitteln. Wer eine Weiterbildung absolviert, muss sich also ins Weiterbildungsregister eintragen lassen.
Ein entsprechender Antrag ist auf der Homepage zu finden (sowohl im Bereich „Formulare“ als auch im Bereich „Weiterbildung“).
Müssen Weiterbildungsbefugte Kammermitglieder der LPK RLP sein?+x
Wer von der LPK RLP als Weiterbildungsbefugte*r anerkannt werden möchte, muss zwingend Mitglied dieser Kammer sein.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Bundesländern tätige Personen als Weiterbildungsbefugte in RLP in Betracht kommen. Aufgrund einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r sind die entsprechenden Personen in einem nicht unerheblichen Umfang an einer Weiterbildungsstätte in Rheinland-Pfalz eingebunden, sodass hieraus eine Pflichtmitgliedschaft, ggf. Doppelmitgliedschaft, begründet wird. Bitte nehmen Sie mit unserem Mitgliederreferat Kontakt auf, bevor Sie eine Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r in Rheinland-Pfalz beginnen.
Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?+x
Weiterbildungsbefugte sollen sich regelmäßig in ihrem Gebiet und/ oder Bereich fortbilden. Insbesondere für die Verlängerung der Befugnis sind Fortbildungen relevant.
Zusätzlich kann die*der Weiterbildungsbefugte durch die Kammer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.
Wie kann man als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in in der Weiterbildung tätig werden?+x
Weiterbildungsbefugte haben die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben wie die Vermittlung der Theorie und die Supervision zu delegieren. Die Selbsterfahrung müssen sie sogar an unabhängige Personen delegieren. Für die Delegation von Supervision und Selbsterfahrung geben die Weitebildungsordnungen konkrete Voraussetzungen sowie eine offizielle Hinzuziehung bei Kammer vor. Damit Sie als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in innerhalb einer Kammerweiterbildung tätig werden können, müssen Sie also entsprechende Vereinbarungen mit einer oder mehrerer Weiterbildungsstätten treffen.
Sofern Sie Kammermitglied sind und planen, diese Tätigkeit bei mehreren kammeranerkannten Weiterbildungsstätten auszuführen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie eine Feststellung der Qualifikation durch die LPK RLP vornehmen lassen. Ein positiver Bescheid ermöglicht es verschiedenen rheinland-pfälzischen Weiterbildungsstätten Sie kostenfrei hinzuziehen, da die Prüfung bereits abgeschlossen ist. Alternativ kann ein*e Weiterbildungsbefugte*r Sie direkt und ausschließlich für die jeweilige Weiterbildungsstätte hinzuziehen. In diesem Fall trägt die Weiterbildungsstätte die Kosten, es ist aber nicht möglich die Hinzuziehung auf andere Stätten zu übertragen. Für Nicht-Kammermitglieder steht nur dieser zweite Weg einer Hinzuziehung offen.
Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post einzureichen. Insbesondere das Antragsformular selbst inkl. aller Anhänge muss aufgrund der Unterschriften im Original eingesendet werden. Die Nachweise reichen, sofern im Antragsformular nicht ausdrücklich anders angegeben, in Kopie.
Was ist der Unterschied zwischen einer Hinzuziehung von Supervisor*innen / Selbsterfahrungsleiter*innen und der Prüfung der fachlichen Qualifikation als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in?+x
Weiterbildungsbefugte müssen die Hinzuziehung aller Selbsterfahrungsleiter*innen und Supervisor*innen, die an ihrer Weiterbildungsstätte tätig werden sollen, bei der LPK RLP beantragen, damit die Supervision/ Selbsterfahrung anerkannt wird.
Im Rahmen des Hinzuziehungsantrags wird die fachliche Qualifikation (Eignung) geprüft. Auf diesem Weg ist auch die Hinzuziehung von Personen als Supervisor*innen oder Selbsterfahrungsleiter*innen möglich, die kein Mitglied der LPK RLP sind. Dies inkludiert auch ärztliche Kolleg*innen.
Für Kammermitglieder besteht in RLP zusätzlich die Möglichkeit, selbst die Prüfung ihrer fachlichen und persönlichen Qualifikation für eine Hinzuziehung als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in bei der LPK RLP zu beantragen. Im Anschluss an die Feststellung der fachlichen Qualifikation durch die LPK RLP können Weiterbildungsbefugte die Genehmigung der Hinzuziehung dieser Person zu ihrer Weiterbildungsstätte in einem beschleunigten und kostenfreien Verfahren beantragen.
Kammermitglieder, die bis zum 30. Juni 2023 von der Kammer gemäß der WBO PP&KJP vom 03.12.2022 oder WBO PP&KJP vom 18.11.2020 eine Anerkennung als Supervisor*in/Selbsterfahrungsleiter*in für einen Bereich der Weiterbildung erhalten haben, können auf Antrag des zur Weiterbildung befugten Kammermitglieds kostenfrei hinzugezogen werden. Wer eine Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in in einem Richtlinienverfahren erhalten hat, kann mit dieser auch in der Gebietsweiterbildung für dieses Richtlinienverfahren hinzugezogen werden.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzuziehung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in erfüllt sein?+x
Die genauen Kriterien entnehmen Sie bitte den Weiterbildungsordnungen und den zugehörigen Richtlinien unter Satzungen, oder in der Auflistung innerhalb der Antragsformulare.
Essentielle Kriterien stellen das
- Vorliegen einer Approbation
- oder einer Zusatzbezeichnung, die für die beantragte Gebiets- oder Bereichsweiterbildung relevant ist,
- eine mind. 3-jährige berufliche Tätigkeit im entsprechenden Weiterbildungsbereich oder –gebiet,
- sowie die fachliche und persönliche Eignung als Supervisor*in,
dar.
Wichtig zu beachten ist, dass dieser Antrag von den Weiterbildungsbefugten der jeweiligen Stätte gestellt werden muss und auch dann gestellt werden muss, wenn ein*e anerkannte*r bzw. auf ihre/seine fachliche Qualifikation hin geprüfte Supervisor*in hinzugezogen wird.
Die Hinzuziehung erfolgt zeitlich unbeschränkt. Die Genehmigung der Hinzuziehung als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in kann von der LPK RLP zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.
Welche Voraussetzungen müssen für die Feststellung der Qualifikation als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in erfüllt sein?+x
Die genauen Kriterien entnehmen Sie bitte den Weitebildungsordnungen und den zugehörigen Richtlinien, welche Sie unter dem Reiter Satzungen gesammelt finden, oder der Auflistung innerhalb der Antragsformulare.
Essentielle Kriterien stellen das
- Vorliegen einer Approbation
- oder einer Zusatzbezeichnung, die für die beantragte Gebiets- oder Bereichsweiterbildung relevant ist,
- Mitgliedschaft bei der LPK RLP,
- eine mind. 3-jährige berufliche Tätigkeit im entsprechenden Weiterbildungsbereich oder –gebiet,
- sowie die fachliche und persönliche Eignung als Supervisor*in,
dar.
Die Feststellung der Qualifikation als Supervisor*in/Selbsterfahrungsleiter*in erfolgt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, endet aber mit Niederlegung der Tätigkeit in Rheinland-Pfalz und damit bei Beendigung der Kammermitgliedschaft in der LPK RLP. Die Feststellung der Qualifikation als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in kann von der LPK RLP zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.
Die Kosten des Antrags werden der/die Supervisor*in/ Selbsterfahrungsleiter*in in Rechnung gestellt.
Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen, die über die Feststellung der Qualifikation durch die Kammer verfügen, können von den Weiterbildungsbefugten kostenfrei hinzugezogen werden.
Können ärztliche Psychotherapeut*innen von der LPK RLP als Weiterbildungsbefugte anerkannt werden?+x
Ärzt*innen können nicht als Weiterbildungsbefugte von der LPK RLP anerkannt werden. Fachlich und persönlich geeignete Ärzt*innen können jedoch als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen hinzugezogen werden, sofern sie die Vorgaben der Weiterbildungsordnungen und Richtlinien erfüllen.
Können ärztliche Kolleg*innen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung als Supervisor*innen und/oder Selbsterfahrungsleiter*innen betreuen?+x
Ärztliche Kolleg*innen, die die Voraussetzung erfüllen, können als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen durch die Weiterbildungsbefugten hinzugezogen werden.
Kernvoraussetzung für die Genehmigung der Hinzuziehung ist das Vorliegen einer entsprechenden Facharztweiterbildung und ggf. Nachweise des entsprechenden Richtlinienverfahrens. Letzteres ist bei den Gebietsweiterbildungen immer notwendig. Bei den Bereichsweiterbildungen, die der Vermittlung eines Richtlinienverfahrens dienen, ebenfalls. Die genauen Kriterien entnehmen Sie bitte den Antragsformularen. Im Einzelfall kann die Zusendung weiterer Nachweise von der LPK RLP eingefordert werden.
Der Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung ist vor Beginn der ersten Supervision/ Selbsterfahrung zu stellen.
Müssen auch die Dozent*innen bei der LPK RLP hinzugezogen bzw. angezeigt werden?+x
Weiterbildungsbefugte und -stätten sind verpflichtet, bei der Wahl der Dozent*innen auf die Qualifikation zu achten und die Vorgaben der Fortbildungsordnung der LPK RLP in der jeweiligen Fassung sowie die gültigen Richtlinien zur Fortbildungsordnung zu beachten. Die Kammer behält sich die Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben und ggf. Rücknahme der Anerkennung von Fortbildungspunkten vor, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vorgaben der Fortbildungsordnung nicht erfüllt wurden.
Die Hinzuziehung der einzelnen Dozent*innen fällt somit in der Verantwortungsbereich der Weiterbildungsbefugten und -stätten, ohne dass diese im Einzelnen genehmigt oder angezeigt werden müssen.
Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsbefugte und -stätten?+x
Weiterbildungsbefugte müssen sämtliche Veränderungen ihrer Tätigkeit der Kammer unverzüglich mitteilen, zum Beispiel: Beendigung der Anstellung, Verringerung der Arbeitszeit oder veränderte Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen bestehender Kooperationen der zugelassenen Weiterbildungsstätte und wichtige strukturelle Veränderungen in der anerkannten Stätte selbst, die die Weiterbildung beeinflussen könnten.
Das Formular für entsprechende Änderungsmeldungen finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht entsprechend der Meldeordnung der Kammer sanktioniert werden kann.
Eine weitere Meldepflicht besteht hinsichtlich des Weiterbildungsregisters. Sowohl Weiterbildungsteilnehmer*innen als auch Weiterbildungsbefugte und -stätten sind verpflichtet, den Eintrag ins Weiterbildungsregister zu Beginn einer Weiterbildung gemeinsam vorzunehmen, da von beiden Seiten Unterschriften benötigt werden und die Meldepflicht beide Parteien gleichermaßen betrifft. Hierfür steht ebenfalls ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Können Teilnahmebescheinigungen besuchter Theorieveranstaltungen einer kammeranerkannten Weiterbildung für das Fortbildungspunktekonto eingereicht werden?+x
Der Besuch einer Theorieveranstaltung aus dem von einer Psychotherapeutenkammer anerkannten Curriculum einer Weiterbildungsstätte kann den Teilnehmer*innen für ihr Fortbildungskonto gutgeschrieben werden. Dies geschieht allerdings nicht automatisch.
Die Teilnehmer*innen müssen dem Fortbildungsreferat der LPK RLP die Teilnahmebescheinigungen, aus denen klar hervorgehen muss, dass es sich um eine Veranstaltung eines solchen Weiterbildungscurriculums handelt, mit der ausdrücklichen Bitte um Aufnahme im Fortbildungskonto zusenden. Sollten Sie die Teilnahmebescheinigungen erst zum Ende Ihrer Weiterbildung zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung einer Bereichs- oder Gebietsweiterbildung einsenden, müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Theorieveranstaltungen auch in Ihrem Fortbildungskonto berücksichtigt werden sollen.
Fragen zur Bereichsweiterbildung
Was ist eine Bereichsweiterbildung?+x
Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben (z.B. Diabetes- oder Schmerzpatient*innen).
PP, KJP und Fachpsychotherapeut*innen können damit Zusatzbezeichnungen erwerben. Die Bereichsweiterbildung kann schon während der Gebietsweiterbildung oder Ausbildung begonnen, die Zusatzbezeichnung aber erst nach deren Abschluss beantragt werden. Weiterbildungen in Bereichen dauern mindestens 18 Monate. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden.
In welchen Bereichen ist eine Bereichsweiterbildung möglich?+x
In Rheinland-Pfalz können sich Kammermitglieder in den folgenden neun Bereichen weiterbilden:
I. Neuropsychologische Psychotherapie
II. Spezielle Psychotherapie bei Diabetes
III. Spezielle Schmerzpsychotherapie
IV. Analytische Psychotherapie
V. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
VI. Verhaltenstherapie
VII. Systemische Therapie
VIII. Sozialmedizin
Muss am Ende einer Bereichsweiterbildung eine mündliche Prüfung abgelegt werden?+x
Die Anerkennung einer Bereichsweiterbildung erfolgt grundsätzlich aufgrund einer inhaltlichen Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise. Welche Zeugnisse und Nachweise erforderlich sind, können Sie der jeweils für Sie geltenden Weiterbildungsordnung entnehmen.
Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung der Antragstellerin / des Antragsstellers bestehen, kann die LPK RLP eine mündliche Prüfung durchführen.
Was ist zu beachten, wenn die Patient*innenbehandlung im Rahmen der Bereichsweiterbildung in eigener Praxis durchgeführt werden soll?+x
Berufliche Tätigkeit außerhalb der Weiterbildungsstätte kann laut § 4 Abs. 3 der WBO PP/KJP auf die Weiterbildungszeit innerhalb von Bereichsweiterbildung angerechnet werden, sofern die Anforderungen der WBO erfüllt werden und die berufliche Tätigkeit durch die/den Weiterbildungsbefugte*n und den/die Supervisor*in engmaschig betreut und begleitet wird.
Damit diese Zeiten anerkannt werden können, ist ein formloser Antrag beim Referat für Fort- und Weiterbildung erforderlich, bevor die Praktische Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung begonnen wird. Hierfür reicht eine E-Mail an kammer(at)lpk-rlp.de.
Fragen zur Gebietsweiterbildung
Was ist eine Gebietsweiterbildung?+x
Die Gebietsweiterbildung führt zu einer fachlichen Qualifizierung und dem Titel „Fachpsychotherapeut*in“ in einem der drei „Gebiete“:
1) Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
Eine Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche berechtigt zur Behandlung von Säuglingen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Ausnahmsweise können aber auch ältere Patient*innen behandelt werden, wenn dies medizinisch notwendig ist oder eine bereits begonnene Therapie fortgesetzt werden muss.
2) Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene
Das Gebiet Psychotherapie für Erwachsene deckt die Behandlung vom frühen bis zum hohen Erwachsenenalter ab. Das Aufgabenspektrum ist vielfältig und reicht von der Diagnostik bis zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen. Ziel ist die Wiedererlangung, Erhaltung und Förderung der psychischen und physischen Gesundheit. Das Gebiet umfasst dabei auch die Förderung der Teilhabe mit Mitteln der Psychotherapie.
3) Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie
Im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie geht es um Störungen, deren Ursache eine Verletzung oder Erkrankung des Gehirns ist. Es umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional-affektiven Störungen.
Bei den Gebieten Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sowie Psychotherapie für Erwachsene müssen die Weiterbildungsteilnehmer*innen mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erlernen. Das sind die Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie.
Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischer Psychotherapie beinhaltet keine vollständige Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens.
Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit.
PP, KJP und Fachpsychotherapeut*innen können zusätzliche Bereichsbezeichnungen erwerben. Die Bereichsweiterbildung kann schon während der Gebietsweiterbildung oder Ausbildung begonnen, aber erst nach deren Abschluss beantragt werden. Weiterbildungen in Bereichen dauern mindestens 18 Monate. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden.
Was sind die Zugangsvoraussetzungen und wann können die Weiterbildungsteilnehmer*innen mit der Gebietsweiterbildung beginnen?+x
Die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildungsteilnehmenden sind Folgende:
- Studium der Psychotherapie (1): dreijähriges Bachelorstudium und zweijähriges Masterstudium,
- staatliche Prüfung und
- staatliche Erlaubnis, selbstständig und eigenverantwortlich als „Psychotherapeut*in“ arbeiten zu können (Approbation).
Künftig kann die/der angehende Psychotherapeut*in bereits nach einem Studium der Psychotherapie und einer staatlichen Prüfung die Approbation erhalten. Das neue Studium ist praxisorientierter und befähigt bereits zur Berufsausübung. Die neue Ausbildung aus Studium und Weiterbildung löst die bisherige Ausbildung aus Studium und postgradualer Ausbildung ab. Mit der neuen Struktur ist die Ausbildung zur*zum Psychotherapeut*in damit künftig analog zur ärztlichen Weiterbildung geregelt.
Mit der Weiterbildung kann demnach nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut*in oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01. September 2020 geltenden Fassung begonnen werden.
(1) Oft lauten die Studiengänge Psychologie mit dem Schwerpunkt auf Klinische Psychologie und Psychotherapie im Masterstudium. Entscheidend ist, dass der Studiengang der Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen entspricht und über eine entsprechende staatliche Zulassung verfügt.
Wie lange dauert eine Gebietsweiterbildung?+x
Die Dauer einer Gebietsweiterbildung beträgt mindestens fünf Jahre (Vollzeit), davon typischer Weise mindestens zwei Jahre ambulant und zwei Jahre stationär sowie wahlweise ein Jahr in der institutionellen Versorgung oder in einem anderen Gebiet. Es können aber ggf. auch drei Jahre innerhalb der stationären oder der ambulanten Versorgung absolviert werden. Welche Kombinationsformen Ihnen je nach Gebietsweiterbildung möglich sind, entnehmen Sie bitte den Abschnitten B.2-B.4 im Anhang der WBO PT.
Im ersten Kasten des jeweiligen Unterkapitels wird unter „Weiterbildungszeit“ näher definiert, welche Mindestzeiten Sie in welchen Versorgungsbereichen absolvieren müssen und welche weiteren Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um die restlichen Zeiten auf fünf Jahre aufzufüllen.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Zeitangaben immer auf Vollzeitstellen beziehen. Sollten Sie die Weiterbildung (phasenweise) in Teilzeit absolvieren, verlängern sich die Zeiträume entsprechend.
Was ist unter der hauptberuflichen Tätigkeit von Weiterbildungsteilnehmer*innen zu verstehen und gibt es Regelungen zur Vergütung?+x
Die WBO sieht vor, dass die Weiterbildung „hauptberuflich“ absolviert wird. Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht. Zur hauptberuflichen Tätigkeit gehört die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisions-Anteilen.
Weiterbildungsteilnehmer*innen erhalten einen Anstellungsvertrag und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Als approbierte Psychotherapeut*innen haben sie einen Anspruch auf ein angemessenes Gehalt.
Was ist zu beachten, wenn man einen Weiterbildungsabschnitt in Teilzeit absolvieren möchte?+x
Die Weiterbildung erfolgt grundsätzlich hauptberuflich, ist aber auch in Teilzeit möglich.
Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen, d.h. die Weiterbildungszeit von grundsätzlich fünf Jahren verlängert sich entsprechend. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Sollten Sie unsicher sein, nehmen Sie zur Klärung bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf.
Kann die Weiterbildungszeit verkürzt werden?+x
Wird eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit ausnahmsweise verkürzen, wenn abzuleistende Teile der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen erworbenen Gebiets- oder Zusatzbezeichnung absolviert worden sind. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können auch für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden.
Über die Verkürzung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf für den Erwerb einer zweiten Gebietsweiterbildung allerdings höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden.
Kann mehr als eine Gebietsweiterbildung absolviert werden?+x
Es ist möglich, auch mehrere Gebietsweiterbildungen parallel oder nacheinander zu absolvieren. Auf Antrag können Zeiten aus den bereits absolvierten Gebietsweiterbildungen für eine zusätzliche Weiterbildung anerkannt werden.Ob dies zu einer Verkürzung der Weiterbidlungszeit führt, entscheidet die Kammer im Einzelfall. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf für den Erwerb einer zweiten Gebietsweiterbildung allerdings höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden.
Erlernt man in der Gebietsweiterbildung ein psychotherapeutisches Verfahren?+x
Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene bzw. für Kinder und Jugendliche müssen mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie) erlernen. Ihnen wird beim erfolgreichen Abschluss einer Gebietsweiterbildung auch das jeweilige Richtlinienverfahren im Rahmen ihrer Fachkunde anerkannt, sodass sie zusätzlich zum Titel der Fachpsychotherapeutin / des Fachpsychotherapeuten auch das Verfahren als Zusatzbezeichnung führen dürfen.
Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beinhaltet keine Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken der Systemischen Therapie, der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie.
Muss der zuständige Weiterbildungsbefugte das Richtlinienverfahren erlernt haben, welches die/der Psychotherapeut*in in Weiterbildung anstrebt?+x
Um in der stationären und institutionellen Versorgung Engpässe zu vermeiden, wurde in der Richtlinie zur Weiterbildungsbefugnis der LPK RLP folgendes Verwaltungshandeln festgelegt:
Ambulante Versorgung: Es ist zwingend erforderlich, dass das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied das gleiche Richtlinienverfahren erlernt hat, wie die/der zu betreuenden Psychotherapeut*in in Weiterbildung.
Stationäre und institutionelle Versorgung: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied das gleiche Richtlinienverfahren erlernt hat, wie die/der zu betreuenden Psychotherapeut*in in Weiterbildung, sofern der/die betreuende Supervisor*in für das jeweilige Richtlinienverfahren von der Weiterbildungsstätte hinzugezogen wurde. Die/ der Weiterbildungsbefugte* muss dennoch ein Richtlinienverfahren oder im Falle des Gebiets für Neuropsychologische Psychotherapie die Anerkennung der entsprechenden Zusatzbezeichnung oder der/des Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie vorweisen. Bei Übergangsapprobierten können durch den Vorstand Einzelfallentscheidungen getroffen werden.
Mit welchem Abschluss endet eine Gebietsweiterbildung?+x
Wer bei der LPK RLP die Prüfung zum Abschluss der Weiterbildung in Gebieten erfolgreich absolviert hat, erhält die Bezeichnung Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut.
Ein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildung ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“) erfordert neben anderen Voraussetzungen einen solchen Eintrag.
Ist eine Gebietsweiterbildung Voraussetzung, um über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen zu können?+x
Erst ein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildung ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“) erfordert neben anderen Voraussetzungen einen solchen Eintrag.
Muss der/die Weiterbildungsbefugte*n eine dienstrechtliche Leitungsfunktion innehaben?+x
Die*der Weiterbildungsbefugte muss die Weiterbildungsteilnehmenden anleiten und beaufsichtigen können. Dafür ist eine arbeitsrechtliche/ dienstrechtliche Leitungsfunktion nicht zwingend erforderlich. Die*der Weiterbildungsbefugte muss aber mit den für die Leitung der Weiterbildung notwendigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich innerhalb der Antragsformulare, den Weiterbildungsbefugten dies notwendigen Befugnisse tatsächlich einzuräumen.
Sind Unterbrechungen der Weiterbildung möglich?+x
Ja, eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderurlaub und Ähnlichem ist möglich. Diese Zeiten können grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden - es sei denn, die Unterbrechung dauert insgesamt weniger als sechs Wochen innerhalb von 12 Monaten Weiterbildungszeit. Die Unterbrechung der Weiterbildung muss der Kammer angezeigt werden.
Weiterbildungsbefugte müssen beachten, dass Unterbrechungen innerhalb der auszustellenden Zeugnisse (s. § 16 Abs. 1, Ziffer 1 der WBO PT) gelistet werden müssen.
Können Weiterbildungsstätten Kooperationen eingehen, um die Anforderungen der WBO zu erfüllen?+x
Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können.
Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der WBO PT nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 WBO PT durch Vereinbarungen/ Kooperationen sicherzustellen. Die vertraglichen Grundlagen sollen Gegenstand der Vereinbarung/ Kooperation und Umfang des damit sichergestellten Teils genau bezeichnen und sind dem Antrag in Kopie beizulegen.
Weiterbildungsstätten können zudem mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag i.S.d. § 14 WBO PT schließen, um die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt.
Der schriftlich geschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmer*innen und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie beizulegen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Dokument "Wichtige Hinweise zu Kooperationsvereinbarungen in der Gebiets- und Bereichsweiterbildung".
Sind bundeslandübergreifende Kooperationen zwischen Weiterbildungsstätten / Weiterbildungsinstituten möglich?+x
Bundeslandübergreifende Kooperationen sind möglich, sofern die einzelnen Institutionen von der jeweils zuständigen Psychotherapeutenkammer als Weiterbildungsstätten anerkannt sind. Für die Anerkennung gelten die jeweiligen Satzungen der betroffenen Landeskammern.
Bitte beachten Sie, dass ein Wegfall von Kooperationspartner*innen bedeuten kann, dass auch die eigene Stättenanerkennung widerrufen werden muss, wenn dadurch nicht mehr gewährleistet werden kann, dass die Vorgaben der WBO PT erfüllt werden.
Wann wird die Bezeichnung „Weiterbildungsinstitut“ vergeben?+x
Weiterbildungsinstitute sind in erster Linie zugelassene Weiterbildungsstätten. Das Führen der Bezeichnung „Weiterbildungsinstitut“ kann bei der LPK RLP beantragt werden, wenn von der jeweiligen Stätte neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision angeboten wird. Die Beantragung der Bezeichnung „Weiterbildungsinstitut“ kann mit Erstantrag zur Stättenzulassung oder später erfolgen.
Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 14 WBO PT Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen.
Wie viele Psychotherapeut*innen in Weiterbildung dürfen maximal pro Weiterbildungsstätte / Weiterbildungsbefugten aufgenommen werden?+x
In keiner Landesskammer wurde zum aktuellen Zeitpunkt eine Regelung zur maximalen Anzahl von Weiterbildungsteilnehmer*innen pro Weiterbildungsstätte/ Weiterbildungsbefugten getroffen, da die maximal mögliche Anzahl an Psychotherapeut*innen in Weiterbildung von den Gesamtstrukturen der jeweiligen Weiterbildungsstätte abhängt. Hierzu gehört der allgemeine Personalschlüssel der Stätte, insbesondere wie viele Psychologische Psychotherapeut*innen / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen zur Betreuung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung insgesamt zur Verfügung stehen.
Gehören Theorie, Supervision und Selbsterfahrung zur bezahlten Arbeitszeit?+x
Ja. Sie sind notwendige Bestandteile der hauptberuflichen Tätigkeit und gehören deshalb zur bezahlten Arbeitszeit.