Das Beschwerdeverfahren
Haben Sie das Gefühl, dass bei Ihrer psychotherapeutischen Behandlung etwas nicht richtig läuft? Kommt Ihnen das Vorgehen des/ der Psychotherapeut*in seltsam vor? Fühlen Sie sich durch Ihre/n Psychotherapeut*in zu etwas gedrängt, dass Ihnen unangenehm ist? Sind Sie von Informationen, Rechnungen oder Äußerungen Ihrer/s Psychotherapeut*in irritiert?
Dann rufen Sie uns an - die telefonische juristische Beratung ist auch anonym möglich!
Telefonische juristische Beratung für Patient*innen:
Mittwoch von 10.00 bis 12.00h unter 06131-9305515
Gerne können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: juristischesreferat(at)lpk-rlp.de
Bitte beachten Sie, dass die Psychotherapeutenkammer nur bei Psychologischen Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen der richtige Ansprechpartner ist, da die Kammer nur gegenüber Ihren Mitgliedern eine rechtliche Handhabe hat. Handelt es sich bei Ihrer/ Ihrem Psychotherapeut*in um eine*n ärztliche*n Kolleg*in, müssen Sie Ihre Beschwerde bitte an die zuständige Bezirksärztekammer Rheinland-Pfalz richten (diese finden Sie auf der Homepage der Landesärztekammer Rheinland Pfalz: http://www.laek-rlp.de/ueberuns/bezirksaerztekammern/index.html).
Im Folgenden haben wir genauere Informationen zum Beschwerdeprozess sowie eine Liste weiterer Anlaufstellen für Sie zusammengestellt.
Durch Anklicken der grauen Balken gelangen Sie zu den Erläuterungen.
Wer kann sich beschweren?+x
In erster Linie steht die Möglichkeit der Beschwerde Patient*innen offen. Allerdings ist es ebenso möglich, und in manchen Fällen auch geboten, dass Dritte eine Beschwerde bei der Kammer einreichen oder anstoßen. Dies können beispielsweise gesetzliche Vertreter*innen, nahestehende Verwandte, Freunde sowie Psychotherapeut*innen und andere Nachbehandelnde sein. Gemäß § 17 Abs. 3 der Berufsordnung verstoßen Kolleg*innen bei einer Beschwerde aufgrund begründeten Verdachts gegenüber der Kammer nicht gegen das Gebot der Kollegialität. Auch hierzu berät Sie unser juristisches Referat gerne (die Kontaktdaten finden Sie oben auf der Seite).
Über was kann ich mich beschweren?+x
Durch eine schriftliche Beschwerde können Sie prüfen lassen, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt und dieser geahndet werden muss. Ein Verstoß liegt zum Beispiel vor, wenn...
- Sie nicht richtig über das psychotherapeutische Verfahren und die Kosten aufgeklärt wurden,
- Sie Zweifel an der Art und Weise der Ausübung der Psychotherapie haben,
- Ihr*e Psychotherapeut*in das "Abstinenzgebot" missachtet, z.B. wenn er oder sie mit Ihnen oder Ihnen nahestehenden Personen private Kontakte aufnimmt, sexuelle Angebote macht oder anzügliche Kommentare abgibt, Dienstleistungen von Ihnen fordert oder mit Ihnen in körperlichen Kontakt (z. B. durch Massagen) tritt,
- die Schweigepflicht gebrochen wird,
- Ihnen unrealistische Hoffnungen oder Versprechungen gemacht werden,
- sich Ihr*e Psychotherapeut*in nicht respekt- und würdevoll Ihnen oder Ihren Angehörigen gegenüber verhält,
- Therapiesitzungen nicht störungsfrei durchgeführt werden können, weil z. B. das Telefon ständig klingelt,
- Therapieberichte anderer Patient*innen auf dem Tisch offen herumliegen oder der/die Psychotherapeut*in Details über andere Patient*innen offenbart, die der Schweigepflicht unterliegen,
- in unangemessen hohes Ausfallhonorar für eine von Ihnen nicht rechtzeitig abgesagte Sitzung verlangt wird.
Über wen kann ich mich beschweren?+x
Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz (LPK RLP) ist zuständig für alle Psychologischen Psychotherapeut*innen, die in Rheinland-Pfalz tätig sind. Daher kann die LPK RLP keine Beschwerden über Ärztliche Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen und Heilpraktiker*innen annehmen, wenn diese nicht zusätzlich auch approbierte Psychotherapeut*innen und somit Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sind.
Bei Beschwerden gegen ärztliche Psychotherapeut*innen können Sie sich an die zuständige Bezirksärztekammer wenden, diese finden Sie über die Homepage der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz: http://www.laek-rlp.de/ueberuns/bezirksaerztekammern/index.html
Bei Beschwerden gegen Heilpraktiker*innen können Sie sich an das örtlich zuständige Gesundheitsamt wenden.
Für Beschwerden gegen Psycholog*innen gibt es keine eigene Fachaufsicht. Sie haben hier nur die Möglichkeit, sich an die entsprechende Institution zu wenden, in der die/ der Psycholog*in tätig ist.
Gerne können Sie sich bei Unsicherheit über die Zuständigkeit an uns wenden, wir können prüfen, ob die LPK RLP Ihre Beschwerde annehmen und führen kann.
Wie kann ich mich beschweren?+x
Sie können sich im Rahmen der Patient*innen-Beratung telefonisch mit dem juristischen Referat der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz in Verbindung setzen. Dies ist auch unter Wahrung der Anonymität möglich. Die anonyme Beratung dient der Klärung, ob ein Fehlverhalten der/des Therapeut*in vorliegt und dem Aufzeigen von Konfliktlösungsmöglichkeiten.
Juristische Beratung für Patient*innen:
Mittwoch von 10.00 bis 12.00h unter 06131-9305515
oder gerne auch per E-Mail an juristischesreferat(at)lpk-rlp.de
Sollten Sie sich anschließend oder auch ohne vorherige Beratung entschließen, eine offizielle Beschwerde einzureichen, bitten wir Sie zu beachten, dass diese persönlich unterzeichnet und schriftlich eingereicht werden muss (Post oder Fax). Bei der Einreichung per E-Mail bitten wir Sie zu beachten, dass dies datenschutzrechtlich bedenklich ist, da Sie ggf. Ihre eigenen Gesundheitsdaten durch die Übertragung per E-Mail preisgeben können.
Es ist die Namensnennung des/ der behandelnden Psychotherapeut*in erforderlich. Die Einreichung einer Beschwerde ist grundsätzlich auch anonym möglich. Allerdings hat die Kammer bei anonym eingereichten Beschwerden häufig Probleme, der Beschwerde vollumfänglich nachzugehen.
Zur Unterstützung stellt die Kammer Ihnen hier ein Formular für das Einreichen einer Beschwerde zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass dieses unterschrieben per Post bei der Landespsychotherapeutenkammer eingehen muss, damit das Verfahren eingeleitet werden kann.
Wie genau läuft das Beschwerdeverfahren ab?+x
Einreichen der Beschwerde
Um tätig werden zu können, benötigt die Kammer möglichst präzise Angaben über die/den Psychotherapeut*in und das ihr/ihm vorgeworfene Verhalten. Ohne die Angabe des betroffenen Kammermitglieds ist es der Kammer nicht möglich, tätig zu werden.
Die Beschwerde muss schriftlich, d.h. persönlich von den Beschwerdeführer*innen unterschrieben, bei der Kammer eingereicht werden. Beschwerden, die lediglich per E-Mail in unserer Geschäftsstelle eingehen, können nicht bearbeitet werden. Zudem sollte die Beschwerdeführer*innen die/den betroffene/n Psychotherapeut*in von der Schweigepflicht entbinden. Selbstverständlich können auch Personen, die keine Patient*innen eines/einer bestimmten Psychotherapeut*in sind, sich bei der Kammer beschweren. Dies ist aber nur möglich, soweit Sachverhalte betroffen sind, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Patient*innenbehandlung stehen (beispielsweise Äußerungen einer/eines Psychotherapeut*in in der Öffentlichkeit). Soweit es aber um Patient*innenbehandlungen geht, darf die Kammer nur ermitteln, wenn die betroffenen Patient*innen mit der Offenbarung ihrer Daten gegenüber der Kammer einverstanden sind. Grund dafür ist der Schutz von Patient*innen.
Verfahrensablauf in der Kammer
Nach Eingang der Beschwerde erhalten die Beschwerdeführer*innen eine Eingangsbestätigung. Liegt der Kammer zu diesem Zeitpunkt noch keine Schweigepflichtentbindungserklärung vor, werden die Beschwerdeführer*innen gebeten, diese zu erteilen.
Der Beschwerdesachverhalt wird von der Kammer mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv aufgeklärt. Dazu gehört, dass die/der betroffene Psychotherapeut*in von der Kammer über den Inhalt der vorgetragenen Beschwerde informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Nachdem die/der Psychotherapeut*in zu der Beschwerde Stellung genommen hat, versucht die Kammer anhand der von beiden Seiten formulierten Stellungnahmen objektiv nachzuvollziehen, wie sich die Dinge zugetragen haben. Ggf. stellt sich bereits an dieser Stelle heraus, dass die Angelegenheit eher im zwischenmenschlichen Bereich verortet werden kann und nicht als Berufspflichtverletzung durch die Kammer zu verfolgen ist. In solchen Fällen können die zugrundliegenden Missverständnisse und Unstimmigkeiten bereits über die Stellungnahme der/ des Psychotherapeut*in geklärt werden.
Die Kammer ist verpflichtet, im Berufsrecht den im Strafrecht verankertenGrundsatz, dass die/ der Beschuldigte solange frei von Schuld ist, bis ihr/ihm eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird, zu berücksichtigen.
Bleibt der Verdacht auf eine Berufspflichtverletzung bestehen, leitet der Vorstand der LPK RLP ein Ermittlungsverfahren bzw. ein Rügeverfahren ein. In diesem Zusammenhang ist ggf. die Einsichtnahme in die Dokumentation der Patientenunterlagen notwendig.
Maßnahmen des Vorstands
Kommt der Vorstand zu der Überzeugung, dass ein Mitglied die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, kann er je nach Schwere der Verletzung der Berufspflichten ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten. Beteiligte Parteien sind in allen Verfahren die Kammer und das betroffene Mitglied, also die/der Psychotherapeut*in.
Auf das Rügeverfahren beschränkt sich der Vorstand, wenn durch die Schwere der Verfehlung des Mitglieds noch keine Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist.
Im Rügeverfahren kann neben der Erteilung einer Rüge auch ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 EUR verhängt werden (§ 12 Abs. 2 Heilberufsgesetz).
Erkennt der Vorstand allerdings in dem Verhalten eine sehr schwere Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten, wird er ein berufsgerichtliches Verfahren beim Heilberufsgericht einleiten. Das Heilberufsgericht ist mit einer/einem Berufsrichter*in als Vorsitzende*r und zwei Psychotherapeut*innen als ehrenamtliche Richter*innen besetzt.
Der Entzug der Approbation ist nur in einem sehr engen Rahmen möglich und erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/
Kostenfreiheit
Für das kammerinterne berufsrechtliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Heilberufsgericht entstehen den beschwerdeführenden Patient*innen keine Kosten.
Auskunftsrecht von Patient*innen
Das berufsrechtliche Verfahren wird durch die Beschwerdeführer*innen eingeleitet. Es ist ein kammerinternes Verfahren und unterliegt den Vorschriften des Heilberufsgesetzes. Dieses sieht einen Einbezug von Beschwerdeführer*innen in das Verfahren nur in Fällen der Zeug*innenvernehmung vor.
Die Beschwerdeführer*innen sind nach den Vorschriften weder Partei noch Beteiligte des Verfahrens, so dass nur wenige Informationen aus dem Verfahren an diese weitergegeben werden können. Dies ist nachvollziehbarerweise für Beschwerdeführer*innen häufig unbefriedigend.
Die Kammer kann sich über diese Vorschriften jedoch nicht hinwegsetzen. Daher erhalten Beschwerdeführer*innen keine Informationen darüber, ob und ggf. welche Maßnahmen gegen die betroffenen Psychotherapeut*innen ergriffen worden sind. Bei Abschluss des Verfahrens erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung über die Beendigung des Verfahrens.
Gibt es noch andere Anlaufstellen?+x
Weitere Anlaufstellen:
- Ethikverein: Der Ethikverein berät Patient*innen ebenfalls, wenn es um Fragen zur Therapie und deren Ausgestaltung geht. Der Verein hilft zudem dabei, etwaige weitere Schritte einzuleiten. https://ethikverein.de/
- Patientenbeauftragter des Bundes: Der Bundesbeauftragte für Patient*innen prüft keine einzelnen Beschwerden. Allerdings informiert seine Seite über Patient*innenrechte und führt weitere Beratungsstellen auf: https://www.patientenbeauftragte.de/patientenberatung/
- Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Die Verbraucherzentrale führt medizinisch-juristische Patient*innenberatungen durch, behandelt Fragen zur Pflege und bietet Informationsbroschüren an: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/gesundheit-pflege
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Die KBV informiert Sie über Ihre Patient*innenrechte und hat dazu eine Broschüre herausgegeben, die Sie online herunterladen können. https://www.kbv.de/html/service_fuer_patienten.php
- Aktionsbündnis Patientensicherheit: Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. (APS) ist die Plattform für eine sichere Gesundheitsversorgung in Deutschland. Sie setzt sich für eine kontinuierliche Verbesserung der Patient*innensicherheit in Deutschland ein. Vertreter*innen aller Gesundheitsberufe und -institutionen, Patient*innenorganisationen und Interessierte haben sich zu einem gemeinsamen Netzwerk zusammengeschlossen. https://www.aps-ev.de/
- Patienten-Information.de: https://www.patienten-information.de/#
- Selbsthilfegruppen: www.selbsthilfe-rlp.de
Hilfestellen für Opfer von Gewalt- und anderen Straftaten:
- https://opferschutz.rlp.de/de/startseite/
- https://rheinland-pfalz.weisser-ring.de/
- https://mffki.rlp.de/de/themen/frauen/gewalt-gegen-frauen-und-maedchen/notrufnummern-und-hilfeangebote/
- https://www.hilfetelefon.de/ Hier finden Frauen Beratungsangebote in verschiedenen Sprachen, telefonisch, per Mail, per Chat und auch in Gebärdensprache.