Kammer-Mitgliedschaft
Hier haben wir Ihnen Wissenswertes rund um die Mitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz zusammengestellt. Durch Anklicken der grauen Frage-Balken gelangen Sie zu den Antworten.
Wer ist Pflichtmitglied in der LPK RLP?+x
Die Mitgliedschaft in der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz (LPK RLP) ist im Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz (HeilBG RLP) gesetzlich geregelt: Pflichtmitglieder sind alle Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung) sowie Psychotherapeut*innen (nach dem PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung), die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben. Die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der psychotherapeutische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.
Entscheidend für die Zugehörigkeit in einer Landeskammer ist der Ort der Berufsausübung. Bei einer Berufstätigkeit in mehreren Bundesländern kann sich eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft ergeben.
Auch ein freiwilliger Beitritt zur Mitgliedschaft ist möglich.
Was fällt unter den Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit?+x
Zur psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des HeilBG zählen alle Tätigkeiten, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit als psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des HeilBG zu werten ist, wenn der/ dem ausübenden Psychotherapeut*in bei ihrer/ seiner Tätigkeit die für ihre/ seine Approbation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zugutekommen. Hierbei ist es unerheblich, ob Ihre Tätigkeit im Arbeitsvertrag auch als psychotherapeutische Tätigkeit bezeichnet wird oder nicht. Ebenfalls ist es nicht relevant, ob Sie diese Tätigkeit auch vor Erhalt der Approbation bereits ausgeübt haben oder die Tätigkeit nicht an eine Approbation geknüpft ist.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung auch in angrenzenden Fachgebieten (z.B. Dozententätigkeit) und wissenschaftliche Mitarbeit
- Tätigkeiten in Beratungsstellen, in der Jugendhilfe, im Bereich der Prävention
- Tätigkeiten in Verbänden und Behörden sowie im Bildungsbereich
- Leitung von Kursen die Entspannungstechniken (z.B. autogenes Training) zum Inhalt haben
- Coaching und Beratung
- Fachpublikationen, Autorenschaft
Der Umfang Ihrer Tätigkeit ist dabei unerheblich, eine Pflichtmitgliedschaft kann daher auch bei geringfügiger Tätigkeit oder auch ehrenamtlicher Tätigkeit begründet sein.
Sollten Sie unsicher sein, ob es sich bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit um eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des HeilBG handelt, wenden Sie sich bitte innerhalb der Sprechzeiten an die Mitgliederverwaltung der Kammer.
Wer kann freiwilliges Mitglied sein?+x
Gemäß § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung der LPK RLP können Berufsangehörige,
- die bereits einmal Kammermitglieder waren, ihren Beruf jedoch nicht oder nicht mehr ausüben,
- die bereits einmal Kammermitglieder waren, ihre berufliche Tätigkeit jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Hauptsatzung verlegt haben,
- die bei einer Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über die Kammer wahrgenommen wird,
- die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich des HeilBG ihren Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind,
- die als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich des HeilBG ihren Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind
freiwillige Mitglieder sein.
Weiterhin auch Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), in der jeweils gültigen Fassung befinden.
Auch steht der freiwillige Kammerbeitritt Personen offen, die in Rheinland-Pfalz das Masterstudium nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 04. März 2020 aufgenommen haben. Wesentlich ist, dass dieser Studiengang akkreditiert worden ist https://antrag.akkreditierungsrat.de/. Häufig handelt es sich namentlich um das Masterstudium „Klinische Psychologie und Psychotherapie“. Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, können Sie sich gerne mit der Mitgliederverwaltung in Verbindung setzen.
Wann und wie erfolgt die Anmeldung?+x
Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist der LPK RLP innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Für die Anmeldung benutzen Sie bitte unseren Meldebogen, welchem Sie bitte die darin angeforderten Unterlagen beifügen.
Sie können Ihre Anmeldung auch persönlich zu den Öffnungszeiten der Kammer vornehmen und die Originale vorlegen.
Über welche Änderungen muss die Kammer informiert werden?+x
Jedes Kammermitglied hat die LPK RLP über folgende Veränderungen innerhalb eines Monats schriftlich zu unterrichten:
- Aufnahme, Wiederaufnahme, Änderung oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sowie Niederlassung in eigener Praxis
- den Wechsel des Niederlassungsortes oder der Stelle einer psychotherapeutischen Tätigkeit
- die Beendigung der beruflichen Tätigkeit (Renteneintritt)
- die Änderung des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten wie Telefon, E-Mail, etc.
Um uns Änderungen Ihrer persönlichen Daten mitzuteilen, nutzen Sie bitte den entsprechenden Änderungsmeldebogen.
Wann endet die Mitgliedschaft? / Informationen zur Approbationsrückgabe+x
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Aufgabe des psychotherapeutischen Berufs,
- Verzicht auf die Approbation/Berufserlaubnis oder
- Verlust der Approbation/Berufserlaubnis
- Tod
Die Freiwillige Mitgliedschaft endet durch:
- Verzicht auf die Approbation/Berufserlaubnis,
- Verlust der Approbation/Berufserlaubnis oder
- Freiwilliger Austritt zum Jahresende unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von drei Monaten
- Tod
Informationen zur Rückgabe der Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) finden Sie hier.