Beitragserhebung
Im Folgenden haben wir Ihnen Wissenswertes rund um die Erhebung des Kammer-Beitrags zusammengestellt und die wichtigsten Fragen beantwortet. Durch Anklicken der grauen Balken gelangen Sie zu den Erklärungen.
Wichtige Begriffe+x
Beitragsjahr
Das Beitragsjahr ist immer das aktuell laufende Kalenderjahr.
Bemessungsjahr
Das Bemessungsjahr ist immer das vorletzte Jahr vor dem Beitragsjahr.
Doppelmitgliedschaft
Eine Doppelmitgliedschaft ist immer dann gegeben, wenn Sie auch bei anderen Heilberufskammern als Pflichtmitglied beitragspflichtig und -zahlend sind. Ihr regulärer Beitrag reduziert sich im Rahmen der Doppelmitgliedschaft in diesem Fall um 50 %.
Einkommenssteuerbescheid
Der Ihnen durch das zuständige Finanzamt ausgestellte Einkommenssteuerbescheid des Bemessungsjahres muss unverzüglich nach Erhalt an die Kammer übermittelt werden. Beim Einkommenssteuerbescheid kann die Spalte des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin geschwärzt werden. Beim Mitglied müssen alle Zeilen bis zur Zeile „Gesamteinkünfte“ lesbar bleiben.
Finanzamt/ Fristen
Abweichende Fristen für die Einkommenssteuererklärung der Finanzämter oder Einsprüche beim zuständigen Finanzamt sind für die Beitragserhebung durch die Kammer unerheblich. Bitte halten Sie sich stets an die auf Ihrem Beitragsbescheid angegebenen Fristen der Kammer.
Lastschriftverfahren
Sie können der Landespsychotherapeutenkammer ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen. Hierzu nutzen Sie bitte den Vordruck im Meldebogen beziehungsweise in der Änderungsmeldung. Beide Formulare finden Sie hier.
Ob Ihr Beitrag bereits für das Lastschriftverfahren vorgesehen ist, können Sie dem Beitragsbescheid entnehmen.
Wo finde ich die aktuelle Beitragsordnung?+x
Die aktuelle Beitragsordnung in der Fassung vom 12. November 2021 finden Sie hier.
Wer ist beitragspflichtig?+x
Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz. Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder.
Pflichtmitglieder sind gemäß § 1 Abs. 2 HeilBG alle Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung sowie Psychotherapeut*innen nach dem PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben. Die Berufsausübung umfasst hierbei jede Tätigkeit, bei der psychotherapeutische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden, auch über die klassische psychotherapeutische Tätigkeit hinaus.
Die freiwillige Mitgliedschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung der LPK RLP.
Was fällt unter den Begriff der psychotherapeutischen Tätigkeit?+x
Zur psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des HeilBG zählen alle Tätigkeiten, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit als psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des HeilBG zu werten ist, wenn der/ dem ausübenden Psychotherapeut*in bei ihrer/ seiner Tätigkeit die für ihre/ seine Approbation erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zugutekommen. Hierbei ist es unerheblich, ob Ihre Tätigkeit im Arbeitsvertrag auch als psychotherapeutische Tätigkeit bezeichnet wird oder nicht. Ebenfalls ist es nicht relevant, ob Sie diese Tätigkeit auch vor Erhalt der Approbation bereits ausgeübt haben oder die Tätigkeit nicht an eine Approbation geknüpft ist.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung auch in angrenzenden Fachgebieten (z.B. Dozententätigkeit) und wissenschaftliche Mitarbeit
- Tätigkeiten in Beratungsstellen, in der Jugendhilfe, im Bereich der Prävention
- Tätigkeiten in Verbänden und Behörden sowie im Bildungsbereich
- Leitung von Kursen die Entspannungstechniken (z.B. autogenes Training) zum Inhalt haben
- Coaching und Beratung
- Fachpublikationen, Autorenschaft
Der Umfang Ihrer Tätigkeit ist dabei unerheblich, eine Pflichtmitgliedschaft kann daher auch bei geringfügiger Tätigkeit oder auch ehrenamtlicher Tätigkeit begründet sein.
Sollten Sie unsicher sein, ob es sich bei der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit um eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des HeilBG handelt, wenden Sie sich bitte innerhalb der Sprechzeiten an die Mitgliederverwaltung der Kammer.
Wer kann freiwilliges Mitglied sein?+x
Gemäß § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung der LPK RLP können Berufsangehörige,
- die bereits einmal Kammermitglieder waren, ihren Beruf jedoch nicht oder nicht mehr ausüben,
- die bereits einmal Kammermitglieder waren, ihre berufliche Tätigkeit jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Hauptsatzung verlegt haben,
- die bei einer Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über die Kammer wahrgenommen wird,
- die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich des HeilBG ihren Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind,
- die als sonstige Drittstaatsangehörige, die nach dem Recht der Europäischen Union eine entsprechende Rechtsposition besitzen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich des HeilBG ihren Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind
freiwillige Mitglieder sein.
Weiterhin auch Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), in der jeweils gültigen Fassung befinden.
Auch steht der freiwillige Kammerbeitritt Personen offen, die in Rheinland-Pfalz das Masterstudium nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 04. März 2020 aufgenommen haben. Wesentlich ist, dass dieser Studiengang akkreditiert worden ist https://antrag.akkreditierungsrat.de/. Häufig handelt es sich namentlich um das Masterstudium „Klinische Psychologie und Psychotherapie“. Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, können Sie sich gerne mit der Mitgliederverwaltung in Verbindung setzen.
Wie funktioniert die jährliche Beitragserhebung?+x
Der Kammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der sich nach dem Kalenderjahr richtet. Ist ein Kammermitglied in einem Kalenderjahr tätig, so löst dies die Beitragspflicht für das gesamte Kalenderjahr aus.
Der Beitragsbescheid geht Ihnen durch die Kammer automatisch zu.
Die Beitragsbescheidung erfolgt in die Beitragsklasse 1: den Regelbeitrag.
Binnen eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheids können Kammermitglieder die Einordnung in eine andere Beitragsklasse erwirken, indem sie ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit aus dem vorletzten Jahr nachweisen.
WICHTIG: Die Monatsfrist zur Berichtigung der Beitragsklasse ist nur dann eingehalten, wenn die entsprechenden Unterlagen bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Kammer tatsächlich vorliegen. Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist reicht hierbei nicht aus!
Der Nachweis erfolgt unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheids aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
Wenn Ihnen der Einkommenssteuerbescheid des Bemessungsjahres noch nicht vorliegt, kann ersatzweise eine schriftliche Bestätigung der steuerberatenden Stelle, mit dem von der Kammer zur Verfügung gestellten Formular, vorgelegt werden. Das Formular finden Sie hier.
WICHTIG: Auch für das Ersatzformular gilt die Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheids. Wird diese Frist versäumt, ist es nicht relevant, ob dies auf Ihrem Verschulden oder dem Verschulden der steuerberatenden Stelle beruht.
Der Einkommenssteuerbescheid muss unverzüglich nach Erhalt an die Kammer übermittelt werden. Beim EStB kann die Spalte des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin geschwärzt werden. Beim Mitglied müssen alle Zeilen bis zur Zeile „Gesamteinkünfte“ lesbar bleiben.
Ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen zur Beitragserhebung, u.a. mit einer Tabelle zur Beitragsstaffelung, finden Sie hier.
Welche Beitragsklassen gibt es?+x
Die einzelnen Beitragsklassen mit den aktuellen Beiträgen finden Sie in unserem Merkblatt zur Beitragserhebung 2024.
Wie erfolgt die Beitragserhebung bei Rentner*innen?+x
Für Rentner*innen gelten für das laufende Beitragsjahr folgende Beitragseingruppierungen:
1. Beendigung der psychotherapeutischen Tätigkeit
- a. Das Kammermitglied beendet zum Jahresende (31.12.) jegliche psychotherapeutische Tätigkeit (Definition siehe 2.a) und teilt dies der Kammer, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise, mit. Daraufhin wird das Mitglied zum Jahresende aus der Kammer entlassen.
- b. Beendet das Kammermitglied die psychotherapeutische Tätigkeit im Verlauf des aktuellen Beitragsjahres, endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 1 Abs. 3 S. 4 Beitragsordnung). Zur Beitragsfestsetzung siehe Punkt 2.a.
- c. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt werden. Im Fall 1.a zum 01.01. des auf den Renteneintritt folgenden Jahres, im Fall 1.b im darauffolgenden Beitragsjahr. Approbierte freiwillige Kammermitglieder werden in die Beitragsklasse 5 eingruppiert.
2. Fortdauer der psychotherapeutischen Tätigkeit
- a. Das Kammermitglied geht trotz Bezug von Renten oder Versorgungsbezügen weiterhin einer psychotherapeutischen Tätigkeit nach. Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z.B. Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung als Supervisor*in oder Selbsterfahrungsleiter*in
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung auch in angrenzenden Fachgebieten (z.B. Dozententätigkeit) und wissenschaftliche Mitarbeit
- Tätigkeiten in Beratungsstellen, in der Jugendhilfe, im Bereich der Prävention
- Tätigkeiten in Verbänden und Behörden sowie im Bildungsbereich
- Leitung von Kursen die Entspannungstechniken (z.B. autogenes Training) zum Inhalt haben
- Coaching und Beratung
- Fachpublikationen, Autorenschaft
Der Umfang Ihrer Tätigkeit ist dabei unerheblich, eine Pflichtmitgliedschaft kann daher auch bei geringfügiger Tätigkeit oder auch ehrenamtlicher Tätigkeit begründet sein.
Zur Bemessungsgrundlage für den Beitrag wird regulär das Jahreseinkommen des vorletzten Jahres herangezogen. Die Eingruppierung erfolgt in die Beitragsklassen 1-5.
Der Beitrag wird fortlaufend, entsprechend des jeweiligen Einkommens aus psychotherapeutischer Tätigkeit (ohne Renten- und Versorgungsbezüge), bemessen.
- b. Ist Punkt a. gegeben, die Gesamteinkünfte des Kammermitglieds liegen jedoch unter der aktuellen Pfändungsfreigrenze, kann das Kammermitglied wegen Unzumutbarkeit bei wirtschaftlich-sozialer Härte einen Härtefallantrag bei der Kammer stellen. Zur Beurteilung des Härtefallantrages werden alle Einnahmen aus dem laufenden Beitragsjahr herangezogen, nicht nur diejenigen aus psychotherapeutischer Tätigkeit. Die Beurteilung des Härtefallantrages erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, kann eine Reduktion oder Stundung des Beitrags erreicht werden. Ein Formular zur Stellung des Antrags kann die Kammer aufgrund der großen Diversität der Einzelfälle nicht zur Verfügung stellen.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte innerhalb der Sprechzeiten an das Juristische Referat der Kammer.
Gibt es Ermäßigungsmöglichkeiten?+x
Abgesehen von der Einordnung in eine ermäßigte Beitragsklasse, nach entsprechendem Nachweis des psychotherapeutischen Einkommens, gibt es die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen.
Dieser kommt in Einzelfällen, bei Vorliegen unzumutbarer wirtschaftlicher sozialer Härte, in Betracht.
Der Härtefallantrag ist schriftlich bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei der Kammer zu stellen und muss unter Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen.
Die aktuelle Härtefallrichtlinie der Kammer finden Sie hier.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen diesbezüglich haben, wenden Sie sich bitte innerhalb der Sprechzeiten an das juristische Referat der Kammer.
Welche Fristen gilt es zu beachten?+x
- Die Einordnung in eine andere Beitragsklasse als BK 1 (Regelbeitrag) kann nur erfolgen, sofern innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheids die tatsächlichen Einkünfte aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr nachgewiesen werden. Die Frist ist nicht durch Aufgabe zur Post gewahrt, sondern nur durch den Eingang der Unterlagen bei der Kammer.
- Die Frist zur Überweisung des Beitrags finden Sie auf Ihrem Beitragsbescheid.
Was ist bezüglich des Einkommenssteuerbescheids zu beachten?+x
Es ist stets der Einkommenssteuerbescheid aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr einzureichen. Beim Einkommenssteuerbescheid kann die Spalte des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin geschwärzt werden. Beim Mitglied müssen alle Zeilen bis zur Zeile „Gesamteinkünfte“ lesbar bleiben.
Liegt Ihnen dieser noch nicht vor, kann ersatzweise eine schriftliche Bestätigung der steuerberatenden Stelle, mit dem von der Kammer zur Verfügung gestellten Formular, vorgelegt werden.
Das Formular finden Sie hier.
WICHTIG: Auch für das Ersatzformular gilt die Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheids. Wird diese Frist versäumt, ist es nicht relevant, ob dies auf Ihrem Verschulden oder dem Verschulden der steuerberatenden Stelle beruht.
Der Einkommenssteuerbescheid muss in diesem Fall dennoch unverzüglich nach Erhalt an die Kammer übermittelt werden. Beim Einkommenssteuerbescheid kann die Spalte des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin geschwärzt werden. Beim Mitglied müssen alle Zeilen bis zur Zeile „Gesamteinkünfte“ lesbar bleiben.
Wann ist der Beitrag fällig?+x
Der Beitrag ist mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Der Beitragsbescheid gilt hierbei als am dritten Tag nach Aufgabe durch die Kammer bei der Post als zugegangen, vgl. § 41 VwVfG.
Widersprüche gegen den Beitragsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Beitragszahlung auch direkt fällig ist, wenn Sie Widerspruch einlegen.
Wie erfolgt die Beitragszahlung?+x
Der Beitrag soll im Lastschriftverfahren an die Kammer entrichtet werden. Sie können dem Bescheid entnehmen, ob dieser bereits für das Lastschriftverfahren vorgesehen ist.
Die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats finden Sie im Meldebogen beziehungsweise in der Änderungsmeldung. Beide Formulare finden Sie hier.
Die erforderlichen Kontoangaben zur Überweisung finden Sie zudem auf dem Beitragsbescheid. Die Mitgliedsnummer ist bei Überweisung zwingend anzugeben.
Bis wann zahle ich den Beitrag?+x
Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren können Sie auf dem Beitragsbescheid erkennen, wann der Beitrag von Ihrem Konto eingezogen wird.
Bei Überweisung des Beitrags sehen Sie das Zahlungsziel (Datum bis zu welchem der Beitrag auf dem Konto der Kammer eingegangen sein muss) auf dem Beitragsbescheid.
Was passiert, wenn ich den Kammerbeitrag trotz Fälligkeit nicht bezahle?+x
Rückständige Beiträge werden zunächst mit einer Zahlungserinnerung und danach mit einer gebührenpflichtigen Mahnung angemahnt. Wird hierauf nicht gezahlt, so erfolgt die Beitreibung der rückständigen Beiträge im Rahmen der Vollstreckung.
Bei nicht fristgerechter Zahlung werden zudem Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angefangenem Kalendermonat auf den fälligen Betrag erhoben sowie eine Mahngebühr gemäß Gebührenordnung.
Im Fall einer Vollstreckung entstehen zudem weitere Kosten, beispielsweise für Gerichtsvollzieher, erhöhten Verwaltungsaufwand, Gerichtskosten.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich noch offene Fragen habe?+x
Sollten noch Fragen offenbleiben, wenden Sie sich bitte innerhalb der Sprechzeiten an die Mitgliederverwaltung der Kammer.
Die Sprechzeiten und Durchwahlen finden Sie hier.