Das Schlichtungsverfahren
Das Heilberufsgesetz (HeilBG) sieht neben dem Beschwerdeverfahren das so genannte Schlichtungsverfahren vor, um bei Streitigkeiten zwischen Psychotherapeut*innen und Patient*innen zu vermitteln (§ 7 HeilBG). Voraussetzung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Kammer ist, dass beide Seiten sich mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden erklären. Für das Schlichtungsverfahren gelten besondere Regeln, die der Schlichtungsordnung zu entnehmen sind.
Bitte wenden Sie sich mit einem Antrag auf Schlichtung durch die Kammer schriftlich an folgende Adresse:
Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
Schlichtungsausschuss
Diether-von-Isenburg-Straße 9-11
55116 Mainz
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren erhalten Sie, wenn Sie die folgenden Balken anklicken:
In welchen Fällen kann eine Schlichtung erfolgen?+x
Der Schlichtungsausschuss wird bei Streitigkeiten tätig, die aus der Berufsausübung von Kammermitgliedern oder den bei ihnen Beschäftigten und Dritten resultieren und unternimmt in geeigneten Fällen einen Einigungsversuch.
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und wird nur auf Antrag durchgeführt. Beide beteiligte Parteien müssen dem Verfahren zustimmen.
Das Verfahren findet nicht statt, wenn...
- der Anlass der Auseinandersetzung mehr als vier Jahre zurückliegt.
- sich die Beteiligten schon geeinigt haben.
- über die Angelegenheit schon vor Gericht entschieden wird/wurde.
Das Schlichtungsverfahren schließt, unabhängig vom jeweiligen Ergebnis, weitere rechtliche Möglichkeiten nicht aus (z.B. Klage vor dem Zivilgericht).
Was ist die Rechtsgrundlage?+x
Der Schlichtungsausschuss bei der Landespsychotherapeutenkammer ist eine durch das Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Einrichtung. Näheres ist in der Schlichtungsordnung geregelt, die bei der Kammer angefordert oder auf der Website eingesehen werden kann. Sie finden die Schlichtungsordnung hier.
Wie arbeitet der Schlichtungsausschuss?+x
Der Schlichtungsausschuss setzt sich zusammen aus einem/einer Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, zwei fachkundigen Psychotherapeut*innen und zwei Patientenvertreter*innen.
Wie sich der Schlichtungsausschuss aktuell zusammensetzt, sehen Sie hier.
Der Schlichtungsausschuss ist zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.
Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?+x
Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag tätig. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Nach Eingang Ihres Antrages prüft der Schlichtungsausschuss zunächst seine Zuständigkeit und anschließend den Sachverhalt. Er holt ggf. weitere Stellungnahmen der Beteiligten ein.
Nachdem die Stellungnahme der Beteiligten vorliegen, findet in der Regel eine Anhörung statt. Darüber hinaus kann der Schlichtungsausschuss ein Sachverständigengutachten einholen.
Danach unternimmt der Schlichtungsausschuss einen Einigungsversuch. Misslingt dieser, unterbreitet er einen Schlichtungsvorschlag.
An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?+x
Ansprechpartnerin: Saskia Kollarich (Vorsitzende des Schlichtungsausschusses)
Sprechzeiten: Donnerstag 10:30 - 12:30 Uhr
Telefon: 06131 - 930 55-15
E-Mail:schlichtungsausschuss(at)lpk-rlp.de