Das berufsrechtliche Beschwerdeverfahren
Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um das berufsrechtliche Beschwerdeverfahren zusammengestellt. Durch Anklicken der grauen Frage-Balken gelangen Sie zur jeweiligen Antwort.
Warum hat die Landespsychotherapeutenkammer die Berufsaufsicht?+x
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Heilberufsgesetz RLP gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der Landespsychotherapeutenkammer RLP (LPK RLP), die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen und notwendige Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen.
Die Berufspflichten der in Rheinland-Pfalz tätigen Psychotherapeut*innen sind in der Berufsordnung der LPK RLP geregelt.
Das geltende Heilberufsgesetz RLP finden Sie hier.
Wie übt die Landespsychotherapeutenkammer die Berufsaufsicht aus?+x
Die LPK RLP wird aktiv, wenn sie Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der einen Verstoß gegen die Berufsordnung darstellt oder darstellen könnte.
Dies kann durch eine Beschwerde von Patient*innen, Kolleg*innen sowie Dritte geschehen oder im Rahmen von allgemeinen Recherchen sowie Informationen der LPK RLP.
Soweit der Verdacht auf einen berufsrechtlichen Verstoß besteht, kann die LPK RLP ein berufsrechtliches Verfahren einleiten.
Was passiert, wenn in der Kammer eine Beschwerde gegen ein Kammermitglied eingeht?+x
Sobald bei der LPK RLP eine schriftliche Beschwerde gegen ein Kammermitglied eingeht, wird anhand der vorliegenden Informationen fachlich und rechtlich überprüft, ob möglicherweise ein berufsrechtlicher Verstoß vorliegt. Anschließend wird gegebenenfalls ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.
Das berufsrechtliche Verfahren wird zunächst kammerintern geführt.
Im ersten Schritt wird das betroffene Mitglied schriftlich zu den Vorwürfen angehört und erhält die Gelegenheit, sich umfassend hierzu zu äußern und seine Sicht des Sachverhalts darzulegen (sog. Anhörung). Die/der beschwerdeführende Patient*in erhält die Stellungnahme des Kammermitglieds nicht. Sollten Rückfragen erforderlich sein, werde diese durch die Kammer formuliert und nicht durch Weiterleitung der Stellungnahme geklärt.
Eine Schweigepflicht der Psychotherapeut*innen gegenüber der Kammer besteht in diesem Zusammenhang nicht. Angehörte Psychotherapeut*innen sind darüber hinaus nicht verpflichtet, sich in ihrer Stellungnahme selbst zu belasten.
Nach Eingang der Stellungnahme des Kammermitglieds wird der Sachverhalt erneut bewertet. Die Kammer prüft hierbei, ob unter Berücksichtigung beider Darstellungen und Einschätzungen, ein berufsrechtlicher Verstoß gegeben sein könnte. In diesem Zusammenhang ist ggf. die Einsichtnahme in die Dokumentation der Patientenunterlagen notwendig, da die Kammer bestrebt ist, sich ein möglichst detailliertes Bild des Sachverhalts zu machen und alle be- und entlastenden Tatsachen zu berücksichtigen.
Verbleibt es bei der Vermutung einer Berufspflichtverletzung, leitet der Vorstand der LPK RLP eventuell notwendige weitere Ermittlungen ein oder entscheidet auf Basis der vorliegenden Informationen im Rahmen des berufsrechtlichen Verfahrens.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen kann der Vorstand der LPK RLP auch Zeug*innen anhören oder das Kammermitglied selbst zu einem Gespräch einladen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.
Sind Psychotherapeut*innen der Kammer gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet?+x
Psychotherapeut*innen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Auskunftsanspruch der Kammer gegenüber dem Kammermitglied in einem berufsrechtlichen Verfahren stellt hierbei eine Ausnahme von der Schweigepflicht dar. Die Kammer holt zusätzlich regelhaft eine Einwilligungserklärung der beschwerdeführenden Patient*innen ein.
Eine Auskunftspflicht entfällt gemäß der Berufsordnung dann, wenn sich die Kammermitglieder bei der Erteilung der Auskunft einer weiteren berufs- oder strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Kammermitglieder müssen somit keine Informationen erteilen, die nahelegen oder bestätigen, dass sie sich in berufs- oder strafrechtlicher Hinsicht fehlverhalten haben.
Wie kann ein berufsrechtliches Verfahren ausgehen?+x
Liegen nach der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts keine berufsrechtlichen Verstöße vor, wird das Verfahren umgehend und ohne Konsequenzen für die Psychotherapeut*innen eingestellt.
Werden berufsrechtliche Verstöße festgestellt, ist der Vorstand gemäß § 12 Abs. 1 HeilBG verpflichtet, zu beurteilen, ob „nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitglieds“ ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Heilberufsgericht eingeleitet werden muss oder nicht. Berufsgerichtliche Verfahren vor dem Heilberufsgericht müssen bei schweren Berufspflichtverletzungen, wie beispielsweise Abstinenz- oder Schweigepflichtverletzungen, eingeleitet werden.
Wird aufgrund der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitglieds kein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Vorstand gegenüber dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge, evtl. verbunden mit einem Ordnungsgeld, zu erteilen. Gemäß § 12 Abs. 2 HeilBG wird ein etwaiges Ordnungsgeld „unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds“ und bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro verhängt. Hierbei berücksichtigt die Kammer u.a. die persönlichen Umstände des Kammermitglieds, die Häufigkeit von berufsrechtlichen Verfahren, die Schwere des Verstoßes sowie den Umgang des Kammermitglieds mit der Rüge.
Kann gegen den Ausgang des berufsrechtlichen Verfahrens Einspruch eingelegt werden?+x
Soweit das betroffene Kammermitglied mit dem Ausgang des berufsrechtlichen Verfahrens nicht einverstanden ist, hat es die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands Einspruch einzulegen.
Über den Einspruch (der im besten Fallbegründet sein sollte) entscheidet der Vorstand erneut. Verbleibt es bei der Entscheidung des Vorstands, kann hiergegen innerhalb von einem Monat nach Zustellung des sogenannten Widerspruchsbescheids beim Heilberufsgericht ein Antrag auf Entscheidung des Heilberufsgerichts gestellt werden.
Wie gestaltet sich das berufsrechtliche Verfahren vor dem Heilberufsgericht?+x
Ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Heilberufsgericht wird eingeleitet, wenn der berufsrechtliche Verstoß des Mitglieds derart schwer wiegt, dass ein kammerinternes berufsrechtliches Verfahren zur Ahnung des Verstoßes nach Ansicht des Vorstands nicht ausreicht oder ein Kammermitglied mit der Entscheidung im berufsrechtlichen Rügeverfahren nicht einverstanden ist.
Das zuständige Heilberufsgericht ist angegliedert an das Verwaltungsgericht Mainz. Daher wird das Verfahren nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens geführt. Es wird eingeleitet durch Einreichung des Antrags auf Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens durch die LPK RLP oder durch Antrag des Kammermitglieds auf berufsgerichtliche Entscheidung.
Das Kammermitglied wird durch das Heilberufsgericht in der Regel zunächst schriftlich angehört und kann sich, wenn es dies für erforderlich erachtet, anwaltlich vertreten lassen.
Das Heilberufsgericht kann entweder im sog. Beschlussverfahren entscheiden, das ausschließlich schriftlich geführt wird, oder aber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung ist das Heilberufsgericht mit einer/einem Berufsrichter*in als Vorsitzende*m und zwei Psychotherapeut*innen als ehrenamtlichen Richter*innen besetzt. Die ehrenamtlichen Richter*innen sollen der/ dem Berufsrichter*in in den Besonderheiten der psychotherapeutischen Behandlung und Beziehung zu Patient*innen unterstützen und beraten.
Das Gericht kann eine Warnung (Aufforderung an das Kammermitglied, seine Berufspflichten ordnungsgemäß einzuhalten), einen Verweis (schriftlicher Tadel eines bestimmten Verhaltens des Kammermitglieds) oder eine Geldbuße in Höhe von bis zu 200.000,00 Euro verhängen. Dem Mitglied kann ebenfalls für bis zu fünf Jahre die Befähigung aberkannt werden, ehrenamtliche Ämter innerhalb der Kammer zu bekleiden.
Kann die Kammer oder das Heilberufsgericht die Approbation entziehen?+x
Ein eventueller Entzug der Approbation erfolgt nicht durch die Kammer, sondern durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/. Der Approbationsentzug findet unter den engen Voraussetzungen des § 5 Psychotherapeutengesetzes (PsychThG.pdf (gesetze-im-internet.de)) statt, da dieser einem Berufsverbot gleichkommt.
Die Kammer ist in Fällen der schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Kammermitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 HeilBG verpflichtet, die zuständige Zulassungsbehörde über die Einleitung und den Ausgang des berufsrechtlichen Verfahrens vor dem Heilberufsgericht zu unterrichten.
Dies gilt nur für die gerichtlichen Verfahren. Verfahren, die kammerintern eingestellt oder mit einer Rüge beendet werden, werden nicht an die Zulassungsbehörde gemeldet.
Wer erfährt, wie das berufsrechtliche Verfahren ausgegangen ist?+x
Wie beschrieben, handelt es sich beim Beschwerdeverfahren um ein kammerinternes Verfahren. Die Beschwerdeführer*innen erhalten keine Informationen über die konkrete Art der Beendigung und Beurteilung des Verstoßes, sondern werden lediglich darüber informiert, ob das Verfahren mit oder ohne berufsrechtliche Maßnahmen beendet wurde. Allein der/ die betroffene Psychotherapeut*in erhält Kenntnis über die Art etwaiger berufsrechtlicher Maßnahmen. Dritte erhalten grundsätzlich keinerlei Informationen über das Verfahren, § 21 Abs. 5 HeilBG bleibt unberührt.
Kommt es zu einem berufsgerichtlichen Verfahren, wird auch die zuständige Zulassungsbehörde über den Ausgang des Verfahrens informiert, vgl. § 51 Abs. 1 HeilBG.
Wo erhalte ich weitere Informationen zum Berufsrecht und zu berufsrechtlichen Verfahren?+x
Weitere Informationen zum Thema Berufsrecht finden Sie in den Praxistipps auf unserer Homepage.
Bei Fragen können Sie sich gerne während der Sprechzeiten an das Juristische Referat der Kammer wenden. Die Kontaktdaten finden Sie hier.