Praxis-Tipps der LPK-Juristinnen
Im Folgenden finden Sie die beliebten Praxis-Tipps der Juristinnen der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Die Praxis-Tipps bieten juristische Hilfestellung zu einer Vielzahl berufsrechtlich relevanter Situationen aus dem Praxis-Alltag.
Durch Anlicken der grauen Balken gelangen Sie jeweils zu einem kurzen Einstiegstext und dem PDF zum Download.
Praxis-Tipp Nr. 1: Das Ausfallhonorar+x
Psychotherapeutischen Behandlungen in einer niedergelassenen Praxis liegt ein Dienstvertrag nach § 611 BGB zugrunde. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es reicht eine mündliche Vereinbarung. Der Vertrag kommt insofern bereits in dem Moment zustande, in dem Patient*innen den/die Psychotherapeut*in aufsuchen, um fachliche Hilfe bitten und der/die Psychotherapeut*in diese Hilfe leistet. Dieser Dienstvertrag ist gem. § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich, seitens der Patient*innen oder, bei Kindern und Jugendlichen, seitens der Sorgeberechtigten, jederzeit kündbar.
Der Abschluss eines Behandlungsvertrages ist damit grundsätzlich formlos möglich. Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten empfehlenswert, zu Beginn der Behandlung einen schriftlichen Vertrag, zumindest über die Ausfallhonorarregelungen, zu schließen. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 1 "Das Ausfallhonorar" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 2: Umgang mit Bewertungsportalen+x
Online Bewertungsportale existieren mittlerweile nicht mehr nur für Reiseunternehmen, Restaurants oder andere Dienstleistungen, sondern auch für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen. Diese bieten Patient*innen die Möglichkeit, passende Psychotherapeut*innen im Internet zu finden und Bewertungen und Erfahrungen anderer Patient*innen zu lesen. Verschiedene Portale geben registrierten Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen die Möglichkeit selbst Informationen einzustellen und so ihre Praxis zu präsentieren. Es gibt mittlerweile, neben jameda der bekanntesten Plattform, zahlreiche weitere Plattformen für Bewertungen von Psychotherapeut*innen. Darüber hinaus wird von Patient*innen auch häufig die Möglichkeit genutzt bei Google Bewertungen abzugeben. Diese sind direkt bei einer Google-Suche einsehbar.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof am 23.09.2014 entschieden, dass Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen grundsätzlich im Internet bewertet werden dürfen. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 2 "Umgang mit Bewertungsportalen" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 3: Umgang mit Anfragen des Medizinischen Dienstes (MD)+x
Wie verhalten sich Schweigepflicht und Anfragen des MD? Vor diese Frage sehen sich Psychotherapeut*innen immer wieder gestellt. Daher im Folgenden ein paar Hinweise zu dieser Thematik:
Grundsätzlich gilt, dass eine Auskunft an Dritte nur dann rechtlich erlaubt ist, wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht durch Patient*innen erfolgt. Nur bei gesetzlich geregelten Auskunftspflichten kann von einer Schweigepflichtentbindungserklärung abgesehen werden.
Vertragspsychotherapeut*innen sind nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V gesetzlich zur Auskunft gegenüber dem MD verpflichtet, wenn die Gesetzliche Krankenversicherung eine gutachterliche Stellungnahme oder Prüfung durch den MD veranlasst hat und die Übermittlung für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung des MD im Einzelfall erforderlich ist (§ 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V). [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 3 "Umgang mit Anfragen des MD" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 4: Einsichtsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen+x
Im Rahmen der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist die Klärung der Einsichtsfähigkeit wichtig, da hieran zahlreiche weitergehende Handlungsschritte geknüpft sind. So ist von der Einsichtsfähigkeit der Patient*innen beispielsweise abhängig, wer in die Behandlung einwilligen kann bzw. muss und wem gegenüber Schweigepflichten bestehen.
Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kommt es bei der behandlungsbezogenen natürlichen Einsichtsfähigkeit darauf an „ob der/die Minderjährige nach seiner/ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung zu ermessen vermag“. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 4 "Einsichtsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 5: Weisungen im Angestelltenverhältnis+x
Die psychotherapeutische Tätigkeit ist ein sogenannter freier Beruf. Grundsätzlich sind damit angestellte Psychotherapeut*in auch im Rahmen des Anstellungsverhältnis für die Durchführung ihrer psychotherapeutischen Arbeit persönlich verantwortlich.
Problematisch kann dabei die arbeitsvertragliche Bindung an die Weisungen der Arbeitgeber*innen sein.
Arbeitnehmer*innen unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht der Arbeitgeber*innen. Das Weisungsrecht bezieht sich hierbei grundsätzlich auf Inhalt, Ort und Zeit der Leistung. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 5 "Weisungen im Angestelltenverhältnis" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 6: Haftung im Angestelltenverhältnis+x
Angestellte Psychotherapeut*innen haften für die Fehler bei der Ausübung des Berufes ebenso wie niedergelassene Kolleg*innen. Daher ist es wichtig, sich gegen Ansprüche von Patient*innen und Dritten zu versichern.
Die Berufsordnung der LandesPsychotherapeutenKammer RLP fordert den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, welche durch Patienten*innen und Dritte ggf. erhobene zivilrechtliche Ansprüche, z.B. bei Behandlungsfehlern, abdeckt.
Daneben besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftung wegen fährlässiger oder vorsätzlicher Verletzung strafrechtlicher Vorschriften, hiergegen kann man sich zumeist nicht versichern.
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 6 "Haftung im Angestelltenverhältnis" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 7: Der/ Die Psychotherapeut*in verstirbt! Was tun?+x
Die Patientenunterlagen sind nach Beendigung der Therapie weitere 10 Jahre sicher zu verwahren. Hierbei müssen die Bestimmungen des Datenschutzes und die Schweigepflicht eingehalten werden, d.h. die Akten müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt gelagert werden. Diese Verpflichtung trifft die behandelnden Psychotherapeut*innen zunächst persönlich.
Verstirbt der/die behandelnde Psychotherapeut*in sind die Erb*innen verantwortlich für den gesamten Nachlass und damit auch für die Patientenakten. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsverpflichtung geht somit mit Tod der Psychotherapeut*innen auf die Erb*innen über. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 7 "Der/ Die Psychotherapeut*in verstirbt! Was tun?" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 8: Die Zeugenladung – was ist zu beachten?+x
Nicht selten kommt es vor, dass Psychotherapeut*innen von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Gerichten als Zeug*innen vorgeladen werden.
Dabei gilt: Psychotherapeut*innen unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht und haben korrespondierend hiermit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Strafprozessordnung im Strafverfahren oder nach § 383 Zivilprozessordnung im Zivilprozess.
Entbinden Patient*innen den/die behandelnde*n Psychotherapeut*in von der Schweigepflicht, entfällt dieses Zeugnisverweigerungsrecht vollständig, d.h. es besteht eine Pflicht zur Aussage. [...]
Den Praxis-Tipp Nr. 8 " Die Zeugenladung - was ist zu beachten?" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 9: Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz+x
Verpflichtung zur Meldung
Psychotherapeut*innen sind aufgrund Ihrer heilberuflichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig für die im IfSG gelisteten Krankheiten.
Zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören gemäß § 6 Abs. 1 IfSG z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps. Eine neue Aufmerksamkeit auf die Meldepflichten nach dem IfSG entstand durch die ebenfalls meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).
Die Meldepflicht besteht immer dann, wenn
- ein begründeter Verdacht einer der gelisteten Erkrankungen besteht und
- seitens der Patient*innen kein/e Arzt/Ärtzin hinzugezogen wurde.
Die Diagnostik der konkreten Krankheitssymptome wird von entsprechend qualifizierten Ärzt*innen geleistet; Psychotherapeut*innen dürften sich daher an allgemein bekannten Anzeichen für eine entsprechende Erkrankung zur Bewertung orientieren. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 9 "Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 10: Kindeswohlgefährdung+x
Der Umgang mit Fällen in der psychotherapeutischen Arbeit, bei denen eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird oder zu vermuten ist, verursacht immer wieder fachliche aber vor allem auch juristische Probleme.
Die Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeut*innen schreibt vor, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten.
Das Strafgesetzbuch sieht sowohl eine Strafbarkeit bei unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) als auch bei dem Bruch der Schweigepflicht (§ 203 StGB) vor.
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 10 "Kindeswohlgefährdung" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 11: Suizidalität+x
Im Praxisalltag kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen Sie direkt oder indirekt mit der Selbstgefährdung von Patient*innen konfrontiert werden. Dieses selbstverletzende Verhalten oder die Androhung eines selbstverletzenden Verhaltens ist in seiner Ausgestaltung vielfältig. Da wir die häufigsten Anfragen wir bzgl. Suizidalität erhalten werden wir uns im Folgenden hierauf konzentrieren. Liegen bei einem/ einer Patient*in Anzeichen akuter Suizidalität vor, unterliegen Sie als Therapeut*in einer erhöhten Sorgfaltspflicht und müssen geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um einen Suizid möglichst wirksam zu verhindern. Anderenfalls besteht das Risiko, sich sowohl zivilrechtlich, im Rahmen eines Schadensersatzprozesses, als auch strafrechtlich wegen unterlassener Hilfeleistung rechtfertigen zu müssen.
Fälle akuter und chronischer Suizidalität sollten Sie daher im Hinblick auf Ihre Haftung besonders sorgfältig und ausführlich dokumentieren. Eine regelmäßige Abfrage der Suizidalität sollte je nach Fallgestaltung erfolgen und dokumentiert werden. Sollten Sie sich für die Beurteilung des Falles und Ihres weiteren Vorgehens rechtliche, fachliche oder anderweitige Hilfe eingeholt haben, ist es sinnvoll, auch diese Gespräche schriftlich festzuhalten.
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 11 "Suizidalität" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 12: Die Dokumentation+x
Eine sorgfältige und gute Dokumentation ist im psychotherapeutischen Alltag von großer Bedeutung.
Durch die sorgfältige Aufzeichnung des Behandlungsgeschehens wird eine sachgerechte therapeutische Behandlung und Weiterbehandlung gewährleistet. Dabei dient die Dokumentation in erster Linie der Therapiesicherung, kann aber auch für die Rechenschaftslegung und ggf. Beweissicherung und Qualitätssicherung hilfreich sein.
Es sind grundsätzlich alle therapierelevanten und therapiebezogenen Informationen sowie sämtliche für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 12 "Die Dokumentation" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 13: Nutzung von E-Mail und Fax im Praxisalltag+x
(1) E-Mail-Nutzung
E-Mails sind aus der Kommunikation kaum noch wegzudenken. Ohne besondere Vorkehrungen sind E Mails jedoch unsicher und gleichen dem Versand einer Postkarte: jede am Transport der Nachricht beteiligte Stelle kann auf die Inhalte zugreifen. Welche Wege eine Nachricht nimmt und wer diese dabei zur Kenntnis nehmen kann, ist weder von dem/ der Absender*in noch von dem/ der Empfänger*in zu beeinflussen. Vertrauliche Informationen sollten daher nur per E-Mail versandt werden, wenn Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ergriffen werden, z.B. durch eine Verschlüsselung.
Praxisinhaber*innen sind als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 DS-GVO verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für eine verordnungskonforme Verarbeitung der Patientendaten zu treffen. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 13 "Nutzung von E-Mail und Fax im Praxisalltag" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 14: Akteneinsichtsrecht und Verweigerungsgründe+x
Patient*innen haben Anspruch auf Akteneinsicht. Geregelt ist dieses Patientenrecht nicht nur im § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern selbstverständlich auch in der Berufsordnung.
Das Akteneinsichtsrecht ist ein persönliches Recht, sodass auch bei Kindern und Jugendlichen, die 14 Jahre oder älter und einsichtsfähig sind, eine Schweigepflicht gegenüber den Kindeseltern besteht. Die Eltern haben somit ohne Einwilligung des Kindes oder Jugendlichen kein Recht auf Akteneinsicht! Die Akteneinsicht beinhaltet alle Unterlagen, die zur Patientenakte gehören und damit sowohl objektive als auch subjektive Aufzeichnungen. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 14 "Akteneinsichtsrecht und Verweigerungsgründe" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 15: Auskunfts- und Schweigepflicht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft+x
Die psychotherapeutische Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft), solange keine Entbindung seitens des/ der Patient*in erfolgt ist!
Die Schweigepflicht stützt sich hierbei auf § 8 BO LPK RLP und Verstöße sind gem. § 203 I Nr.1 StGB unter Strafe gestellt.
Auf der anderen Seite besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Sie erfahren, dass schwere Straftaten im Sinne der §§ 138, 139 Strafgesetzbuch geplant sind. Beispiele hierfür sind Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und Raub. Solche geplanten und Ihnen mitgeteilten Straftaten müssen Sie zwingend den Strafverfolgungsbehören melden. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 15 "Auskunfts- und Schweigepflicht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 16: Aufbewahrung und Löschung der Behandlungsdokumentation+x
Eine sorgfältige und gute Dokumentation ist im psychotherapeutischen Alltag von großer Bedeutung – doch wie ist sie aufzubewahren und wann darf sie gelöscht werden?
Grundsätzlich obliegt es Ihnen, in welcher Form Sie die Behandlungsdokumentation führen und aufbewahren. In Betracht kommt sowohl die Aufbewahrung in Papierform, als auch in elektronischer Form.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Aufbewahrung nicht mit der elektronischen Patientenakte (ePA) gleichzusetzen ist. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 16 "Aufbewahrung und Löschung der Behandlungsdokumentation" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 17: Die Aufklärungspflicht+x
Psychotherapeut*innen unterliegen Ihren Patient*innen gegenüber der sog. Aufklärungspflicht. Diese gesetzliche Pflicht findet sich sowohl in § 7 der Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, als auch in § 630 e des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wer muss aufgeklärt werden?
Aufgeklärt werden muss immer diejenige Person, die auch in die Therapie einwilligen muss.
Bei der Therapie von einsichtsfähigen Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen somit stets die Patient*innen selbst. Bei der Therapie von nicht einsichtsfähigen Kindern und Jugendlichen oder nicht einsichtsfähigen Personen, die jeweiligen Sorgeberechtigten (Gesundheitsfürsorge) oder gesetzlichen Vertreter*innen.
Bei der Therapie von nicht einsichtsfähigen Kindern und Jugendlichen sind diese jedoch, zusätzlich zu den Sorgeberechtigten, in für sie verständlichen Worten über wichtige Punkte (Ablauf der Therapie, Häufigkeit der Termine, etc.) aufzuklären.
Wann muss aufgeklärt werden?
Aufgeklärt werden muss grundsätzlich vor der Einholung der Einwilligung. Das bedeutet vor Beginn der Therapie, wobei bereits das Erstgespräch als Therapiebeginn zu werten ist. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 17 "Die Aufklärungspflicht" finden Sie HIER als PDF.
Praxis-Tipp Nr. 18: Therapie und Strafverfahren – was ist zu beachten?+x
Viele Psychotherapeut*innen, die Opfer von Straftaten behandeln, beschäftigt die Frage: Kann sich die psychotherapeutische Behandlung nachteilig auf ein etwaiges Gerichtsverfahren auswirken?
Grundsätzlich haben Opfer von Straftaten einen Anspruch auf zeitnahe psychotherapeutische Intervention. Dies sieht nicht nur das Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG i. V. m. §§ 10, 11 BVG), sondern auch das Sozialgesetzbuch XIV (§§ 31 - 34 SGB XIV) vor.
§ 32 Abs. 1 SGB XIV
Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
§ 31 Abs. 1 SGB XIV
In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
Ein gesetzlich geregeltes Verbot von therapeutischer Behandlung vor oder während eines Strafverfahrens besteht daher grundsätzlich nicht.
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Den vollständigen Praxistipp Nr. 18 "Therapie und Strafverfahren" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 19: Eigen- und Fremdgefährdung+x
Fälle der akuten Eigen- oder Fremdgefährdung gehören nicht zur alltäglichen Praxis-Routine. Um trotzdem im Notfall schnell und sicher handeln zu können, ist es hilfreich, sich im Vorfeld mit verschiedenen möglichen Szenarien zu beschäftigen und einen Notfallplan zu erstellen.
In diesem Praxistipp soll auf Gefährdungssituationen eingegangen werden, die mit Suchtmitteln und Waffenbesitz in Verbindung stehen. Wie man mit der speziellen Akutsituation „Suizidalität“ umgehen kann, thematisiert Praxistipp Nr. 11.
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 19 "Eigen- und Fremdgefährdung" (mit Muster-Notfallplan) finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 20: Berichtspflicht+x
Immer wieder wird in der juristischen Beratung die Frage gestellt, ob es die sog. „Berichtspflicht“ gibt oder nicht.
Zunächst ist auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung, beispielsweise gegenüber den Krankenkassen (§ 36 Abs. 1 BMV-Ä) oder dem Medizinischen Dienst (§§ 275, 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V), hinzuweisen. Diesen Verpflichtungen müssen Psychotherapeut*innen im gesetzlichen vorgegebenen Rahmen nachkommen. (Siehe auch z.B. Praxistipp Nr. 3 „Umgang mit Anfragen des MD“).
Für kassenzugelassene Psychotherapeut*innen ergibt sich eine weitere Berichtspflicht aus § 73 SGB V gegenüber den Hausärzt*innen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese immer nur dann entsteht, wenn Patient*innen der Übermittlung explizit zustimmen.
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 20 "Berichtspflicht" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 21: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO+x
Art. 15 Abs. 1 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährt einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Mitteilung, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten von Psychotherapeut*innen verarbeitet werden.
Grundsätzlich ist dieser Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO allgemein auf die Erteilung einer Auskunft über das Ausmaß der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt.
Bei der Heilbehandlung wird der Auskunftsanspruch jedoch weiter gefasst und erstreckt sich auf die Bereitstellung einer vollständigen Kopie der Behandlungsdokumentation, sofern Patient*innen dies verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgt.
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 21 "Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 22: Psychotherapeut*innen und Soziale Medien+x
Soziale Medien sind Teil des Alltags. Sie bieten eine Plattform für Nachrichten, Meinungen, Werbung und vieles mehr. Psychotherapeut*innen müssen bei der Nutzung von Social-Media-Angeboten nicht nur bei eigenen Beiträgen stets die Wirkung nach Außen im Blick behalten, sondern auch große Sorgfalt beim Umgang mit Beiträgen Dritter walten lassen, da jeder Kommentar, jeder Re-Tweet und sogar jede Nicht-Reaktion eine Wirkung hat. Dabei gilt: Je größer die Reichweite, desto größer die Verantwortung.
Zum eigenen Schutz, zum Schutz der Patient*innen und zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes ist bei der Nutzung von Social-Media-Angeboten durch Psychotherapeut*innen daher einiges zu beachten.
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 22 "Psychotherapeut*innen und Soziale Medien" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 23: Dürfen Psychotherapeut*innen eine politische Meinung haben?+x
Selbstverständlich haben Psychotherapeut*innen zu globalen Themen wie der Klimakrise, Kriegen, gesundheitspolitischen Entwicklungen und Entscheidungen sowie zu lokalen Themen eine politische Meinung und möchten sich für diese einsetzen, sich engagieren und ggfs. öffentlich positionieren.
Aber wie verhält es sich mit der berufsrechtlichen Neutralitätspflicht? Dürfen Psychotherapeut*innen ihre persönliche Meinung zu bestimmten Themen in die Therapie einfließen lassen und wenn ja, wie weit darf das gehen?
Ausgangspunkt sind die Regelungen zur Abstinenz. Deren Beachtung ist Teil eines grundlegenden ethischen Prinzips der Psychotherapie, nämlich des Prinzips der Nichtschädigung der/ des Patient*in und hat eine präventive Funktion: Interessenkonflikte sollen abgewendet und Gefahren für den Therapieerfolg und die Gesundheit der/ des Patient*in soll vorgebeugt werden.
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 23 "Dürfen Psychotherapeut*innen eine politische Meinung haben?" finden Sie HIER als pdf.
Praxis-Tipp Nr. 24: Das berufsrechtliche Verfahren+x
Die Berufsordnung der LPK RLP regelt, in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz, die Berufsausübung aller in Rheinland-Pfalz tätigen Psychotherapeut*innen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Heilberufsgesetz RLP ist es die gesetzliche Aufgabe der Kammer, die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen und notwendige Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen.
Die Kammer wird daher aktiv, wenn sie Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der einen Verstoß gegen die Berufsordnung darstellt oder darstellen könnte.
Das berufsrechtliche Verfahren ist ein wichtiges Instrument im Rahmen des Patient*innenschutzes. Aber wie läuft so ein berufsrechtliches Verfahren ab und was bedeutet das für den/ die betreffende*n Psychotherapeut*in? Wer erfährt von dem Verfahren und kann es zum Entzug der Approbation führen?
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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 24 "Das berufsrechtliche Verfahren" finden Sie HIER als pdf.