ePtA muss nach Erhalt freigeschaltet werden
Seit dem 8. Juni 2021 kann der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) bestellt werden, was zahlreiche Kammermitglieder bereits getan haben. Die Landespsychotherapeutenkammer gibt tagesaktuell zahlreiche Anträge frei und viele Ausweise wurden bereits ausgeliefert. Wie nun aber Zahlen der Kartenhersteller zeigen, gerät der Prozess an dieser Stelle häufig ins Stocken: Der Ausweis muss nach Erhalt vom Antragsteller unbedingt freigeschaltet werden, damit er einsatzbereit ist. Wie das geht, wird hier erklärt.
Die Landespsychotherapeutenkammer macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es bei den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (Honorarabzug) für Niedergelassene auch darum geht, die Antragsstellung vollständig abgeschlossen zu haben. Für den vollständigen Abschluss des Prozesses muss der ePtA nach Erhalt mit zwei neuen PINS versehen und freigeschaltet werden.
Der LPK RLP wurde mitgeteilt, dass nur KV-zugelassene Kammermitglieder, die alle notwendigen technischen Komponenten der Telematik-Infrastruktur (vorgesehenes eHealth-Konnektor-Update, KIM-Modul) vorhalten können und die die Beantragung des ePtA mit allen notwendigen Schritten nach derzeitigem Stand zum Ende des 3. Quartals abgeschlossen und den Ausweis freigeschaltet haben, keine gesetzlich vorgeschriebene Honorarabzüge über die KV erwarten müssen.
Hilfestellungen zu allen Schritten der Beantragung und Freischaltung des ePtA finden Sie hier.