Wissenswertes zur digitalen Praxis
Die Telematikinfrastruktur (TI)
Welchen Zweck erfüllt die TI?+x
Als Telematik wird allgemein die Vernetzung verschiedener IT-Systeme bezeichnet, mit dem Ziel Informationen aus unterschiedlichen Quellen miteinander zu verknüpfen. Die TI soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen zukünftig miteinander vernetzen.
Der Unterschied zu den bisherigen Kommunikationsmöglichkeiten (Brief, Fax, Telefonat, E-Mail-Verkehr, Messenger-Dienste…) ist die Anbindung an eine digitale und verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit.
Ein wesentliches Ziel ist es, dass medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patient*innen benötigt werden, sicher, schneller und einfacher für alle am Prozess Beteiligten verfügbar sind und somit die Behandlung effektiver wird.
Wie funktioniert die TI?+x
Jede Praxis ist mit einem Konnektor ausgestattet, der hardwareverschlüsselt über das Internet eine geschützte Verbindung bereitstellt. Diese Verbindung wird Virtual Private Network (VPN) genannt und funktioniert wie ein Tunnel.
Ob und welche Daten in Zukunft über diese Verbindung fließen werden, wird bestimmt durch die unterschiedlichen Anwendungen, die von den Akteur*innen des Gesundheitswesens (KBV, Krankenhäusern, Krankenkassen...) bereitgestellt werden.
Müssen Patient*innen über die TI gesondert aufgeklärt werden?+x
Die TI gehört zur Standard-Infrastruktur von Praxen wie Telefon, Fax oder Internet. Allgemein müssen Patient*innen darüber informiert werden, was mit ihren Daten in welchen Anwendungen passiert. Die allgemeine Information muss in der Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung erfolgen, also beim Erstkontakt.
Die Information muss in erster Linie Angaben zum Zweck sowie zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung enthalten. Auch die Kontaktdaten der Praxis und gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten sind aufzuführen. Um alle Patient*innen zu erreichen, empfiehlt sich ein Aushang in der Praxis. Auch ein Informationsblatt, das im Wartezimmer ausgelegt wird, ist möglich. Die Patienteninformation kann zusätzlich auf der Website der Praxis veröffentlicht werden. Eine persönliche Information, zum Beispiel bei der ersten Kontaktaufnahme am Telefon, ist nicht erforderlich.
Die KBV und die LPK RLP stellen ein Muster für eine Patienteninformation bereit:
- KBV: Praxisinformation_Datenschutz_Patienteninformation_Muster.docx
- LPK RLP: Muster_Patienteninformation.pdf
Welche konkreten Anwendungen laufen über die TI?+x
Im Rahmen der TI gibt es sowohl Pflichtanwendungen, als auch freiwillige Anwendungen.
Für alle gesetzlich versicherten Patient*innen sind folgende Anwendungen verbindlich:
- der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (VSDM),
- das elektronische Empfangen und Einlösen eines Rezepts (eRezept) mit der Karte und
- der elektronische Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen (noch in der Testphase).
Bei den freiwilligen Anwendungen entscheiden die Patient*innen selbst, welche sie nutzen wollen und welche Daten eingepflegt werden dürfen. Die Hoheit über die Daten liegt somit allein bei den Patient*innen. Zu diesen Anwendungen gehören:
- das Notfalldaten-Management (NFDM)
- der elektronische Medikationsplan (eMP) und
- die elektronische Patientenakte (ePA).
Eine grafische Übersicht über die Anwendungen der TI bietet die KBV hier.
Welche Anwendungen muss ich als Psychotherapeut*in anbieten?+x
Pflicht:
- Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Diese Anwendung ist für die Behandlung aller gesetzlich Versicherten verbindlich.
- Elektronische Patientenakte (ePA): Pflicht, da Patient*innen einen Anspruch hierauf haben.
- Notfalldatenmanagement (NFDM): Patient*innen haben hierauf einen Anspruch, wenn sie beispielsweise unter Depressionen oder Psychosen leiden (siehe Anlage 4a BMV-Ä).
Freiwillig:
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM): Keine Pflicht, ist jedoch erforderlich für Versendung und Abrechnung von eArztbriefen.
- Elektronischer Medikationsplan (eMP): Grundsätzlich nur für (Fach-) Ärzt*innen und Apotheken Pflicht, jedoch für Psychotherapeut*innen im Einzelfall nützlich.
- TI-Messenger: Dieser Dienst für Echtzeitkommunikation unter Gesundheitsberufen ist keine Pflichtanwendung.
Bitte beachten Sie, dass derzeit im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung für Patient*innen nur das VSDM verpflichtend ist. Bei allen anderen Anwendungen benötigen Sie die Einwilligung der Patient*innen und diese entscheiden, welche Daten gespeichert werden.
Was muss ich in Bezug auf den Datenschutz beachten?+x
Grundsätzlich ist die gematik für die Sicherheit der TI an sich verantwortlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Installation der Komponenten ordnungsgemäß erfolgt ist. Was Leistungserbringende beim Anschluss der TI beachten müssen, finden Sie hier.
Wo finde ich weitere Informationen zur TI?+x
Aktuelle Informationen, Videos, Schaubilder und Praxisinfos rund um die TI und ihre Anwendungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) HIER zusammengestellt.
Außerdem werden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) über die aktuellen Entwicklungen zum Thema Telematikinfrastruktur auf dem Laufenden gehalten. Diese Informationen finden Sie HIER.
Die elektronische Patientenakte (ePA)
Was ist die ePA?+x
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur. Sie soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Damit haben Patient*innen alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, den Medikationsplan und den Notfalldatensatz auf einen Blick vorliegen und können diese ihren Ärzt*innen, Therapeut*innen und Apotheker*innen zur Verfügung stellen. Die ePA ist für Patient*innen freiwillig und kostenfrei. Die ePA ist durch psychotherapeutische Praxen auf Wunsch der Patient*innen zu befüllen. Die Kosten der technischen Ausstattung werden mit einer Pauschale durch die Krankenkassen über die Kassenärztliche Vereinigung abgegolten.
Soweit gesetzlich Versicherte den Service nutzen wollen, können sie sich seit dem 1. Januar 2021 an ihre Krankenkasse wenden.
Medizinische Daten können auf verschiedene Weise in die Akte eingestellt werden, z.B. durch die Patient*innen oder auch durch Psychotherapeut*innen gemeinsam mit Patient*innen. Darüber hinaus können Patient*innen selbst Dokumente hochladen, lokal speichern oder auch aus der Akte entfernen. Dies geht per App mit dem Smartphone oder Tablet und mit der ePA 2.0 dann auch stationär am PC oder Laptop.
Bitte beachten Sie, dass als freiwillige Anwendung hier gilt: übertragen wird aus den Programmen der Praxen nur das, was die/der Patient*in freigibt. Alle primären Dokumentationen der Psychotherapie müssen weiterhin in der Praxis elektronisch im PVS (Praxisverwaltungssystem) oder schriftlich abgelegt und vorgehalten werden (10 Jahre Aufbewahrungsfrist). Im ePA sind also nur freigegebene Kopien hochgeladen.
Welche technischen Voraussetzungen gibt es für die ePA?+x
Psychotherapeut*innen können in der ePA gespeicherte Daten nur mithilfe ihres elektronischen Heilberufeausweises lesen oder durch Daten aus der Psychotherapie ergänzen.
Erforderlich ist daher vor allem der Anschluss an die TI, der eHBA, der Praxisausweis (SMC-B), ein Kartenterminal zum Einlesen der E-Gesundheitskarte der Patient*innen, ein gesicherter Router (Konnektor Produkttypversion 4, im Laufe des ersten Halbjahres 2022 Produkttypversion 5 für das feingranulare Rechtemanagement) sowie eine VPN-Verbindung (virtuelles privates Netzwerk).
Wo finde ich weitere Informationen zur ePA?+x
Weitere Informationen finden Sie hier:
- https://www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte/
- https://www.kbv.de/html/epa.php
- https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2021/08/bptk_praxisInfo_e-patientenakte.pdf
Viele rechtliche und weitere Fragen rund um die ePA beantwortet die gematik auf ihrer FAQ-Seite. Zu den häufig gestellten Fragen und Antworten gelangen Sie HIER.
Die psychotherapeutische Behandlung per Video
Ist die Behandlung per Video möglich?+x
Ja.
Psychotherapeut*innen können für jede*n Patient*in eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist.
Vor allem während der Corona-Pandemie stellt die Videobehandlung eine wichtige Ergänzung zur face-to-face-Therapie dar. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe für Beamte und Beamtinnen haben die Vereinbarung getroffen, Videosprechstunden dauerhaft, auch über die Pandemie hinaus, zu ermöglichen.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass für die Videotherapie eine Individualgenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz erfolgen muss, also ein Antragserfordernis besteht.
Weitergehende Informationen finden Sie beispielsweise hier:
- https://www.kv-rlp.de/praxis/qualitaet/genehmigungspflichtige-leistungen/uebersicht/videosprechstunde/allgemeinverfuegung-videosprechstunde-haeufige-fragen-und-antworten/
- https://www.bptk.de/videobehandlung-auch-nach-der-corona-pandemie-moeglich/
- https://www.pkv.de/verband/presse/pressemitteilungen/pkv-ermoeglicht-dauerhaft-videosprechstunden-in-der-psychotherapie/
Behandelnde können damit für jede Patientin bzw. jeden Patienten eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die diesbezügliche Abrechnungsempfehlung umfasst hierbei Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen sowie Beratungs-, Koordinationsleistungen und Fallkonferenzen.
Was muss ich beachten?+x
Die technischen und fachlichen Voraussetzungen der Videobehandlung wurden in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Bei der Behandlung gesetzlich Versicherter ist beispielsweise zuvor eine Einwilligung der Patient*innen einzuholen. Der Behandlungsverlauf muss zudem auch während der Videobehandlung störungsfrei und stets vertraulich sein. Eine weitere Bedingung ist die ausschließliche Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter und die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der gesamten Übertragung.
Private Krankenkassen sehen in ihren tariflichen Bestimmungen meist keinerlei Einschränkungen vor. Es empfiehlt sich dennoch auch für Psychotherapeut*innen, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen, sich an den Vorgaben der KBV zu orientieren.
Die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA)
Was sind DIGA?+x
Digitale Gesundheitsanwendungen sind digitale Medizinprodukte, die beispielsweise Erkrankungen erkennen oder lindern sowie bei der Diagnosestellung unterstützen sollen.
Hierzu zählen Apps und browserbasierte Anwendungen. Vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene DIGA finden Sie hier: diga.bfarm.de/de
DIGA können teilweise von den Patient*innen selbstständig genutzt werden, gerade in der Psychotherapie sollte jedoch Folgendes beachtet werden:
- Es muss bei jeder/ jedem Patient*in einzelfallbezogen entschieden werden, ob sich eine spezielle Anwendung eignet.
- Diagnostik und Indikation sind weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu stellen.
- Bleiben Sie mit den Patient*innen im Austausch.
Was muss ich beachten?+x
Für gesetzlich versicherte Patient*innen dürfen nur solche DIGA genutzt werden, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen wurden. Für privat Versicherte gilt diese Einschränkung nicht, allerdings müssen digitale Gesundheitsanwendung hierfür im Versicherungstarif einbezogen sei und die betreffende DIGA muss über eine CE-Kennzeichnung (Zulassung als Medizinprodukt) verfügen.
Hinweise zum Umgang mit Internetprogrammen in der Psychotherapie und dem Praxisalltag finden sie hier:
- https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20170629_bptk_standpunkt_internet.pdf
- https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20170629_bptk_leitfaden_fuer_Internetprogramme_im_Praxisalltag.pdf
Datenschutz und Datensicherheit
Wo finde ich Informationen zum Thema Datenschutz?+x
Da es sich hierbei um ein so wichtiges und gleichzeitig umfangreiches Thema handelt, finden Sie ausführliche Fragen und Antworten sowie weitere Informationen und aktuelle Nachrichten zum Thema Datenschutz in einer eigenen Rubrik auf unserer Homepage HIER.
Weitere Informationen finden Sie zudem auf der von uns, in Kooperation mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz sowie der Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, betriebenen Seite: https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/
Die Gesetzlichen Grundlagen
Welche wichtigen Gesetze zur Digitalisierung gibt es?+x
- Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
- Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung
- Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
- Patientendatenschutzgesetz
- Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
- Datenschutz-Grundverordnung