Fragen und Antworten zur Wahl
Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Wahl zur Vertreterversammlung zusammengestellt. Durch Anklicken der Balken gelangen Sie zu den Antworten.
Ein MERKBLATT zur Stimmabgabe finden Sie hier.
Wann wird gewählt?+x
Die Wahl wird vom 12. - 26. November 2021 stattfinden.
Wie ist der Wahlausschuss besetzt?+x
Der Vorstand der LPK RLP hat zur Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss berufen, vgl. § 5 Wahlordnung. Dieser setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Herr Edgar Wagner, Landesdatenschutzbeauftragter RLP a. D., Mainz (Wahlleiter)
- Frau Saskia Kollarich, Syndikusrechtsanwältin, Mainz (stellvertretende Wahlleiterin)
- Frau Dr. Anke Diezemann-Prößdorf, Psychologische Psychotherapeutin, Mainz (Beisitzerin)
- Herr Egon Halbleib, Psychologischer Psychotherapeut, Mainz (Beisitzer)
- Frau Heike Wild, Psychologische Psychotherapeutin, Mainz (stellvertretende Beisitzerin)
- Herr Manfred Kießling, Psychologischer Psychotherapeut, Mainz (stellvertretender Beisitzer)
An wen kann ich mich mit Fragen zur Wahlordnung wenden?+x
Fragen zur Durchführung der Wahl richten Sie bitte per E-Mail an diese Adresse:
wahlleiter(at)lpk-rlp.de
Wer darf wählen und gewählt werden?+x
Die Kammer erstellt vor der Wahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kammer, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Über das Wählerverzeichnis wird außerdem festgelegt, wer in die Vertreterversammlung gewählt werden kann: Wählbar sind alle Mitglieder der Kammer, die bei Einreichung der Wahlvorschläge im Wählerverzeichnis eingetragen sind und als Wahlvorschlag zugelassen werden. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder können diese nicht zugelassen werden, so sind alle Mitglieder der Kammer wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wann wird das Wählerverzeichnis ausgelegt?+x
Das Wählerverzeichnis liegt ab dem 02. Juli 2021 bis 16. Juli 2021 in der Geschäftsstelle der Kammer aus. Innerhalb dieser Zeit haben Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten
- von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr
- von Dienstag bis Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihres persönlichen Eintrages im Wählerverzeichnis zu überprüfen.
Darüber hinaus dürfen Sie das Wählerverzeichnis nur insoweit einsehen, als sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit glaubhaft machen. Die Einsichtnahme ist nur unter Vorlage Ihres Personalausweises möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische Auskünfte nicht möglich sind. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Einsichtnahme nur bei vorheriger Anmeldung in der Geschäftsstelle möglich ist.
Wann und wie werden Wahlvorschläge eingereicht?+x
Von den Wahlberechtigten sind Wahlvorschläge vom 09. August 2021 bis 17. September 2021 beim Wahlleiter per Post im Original einzureichen. Ein entsprechendes Formular (Wahlvorschlag) finden Sie hier.
Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen von § 10 der WahlO entsprechen, d.h. der Wahlvorschlag muss mindestens drei und darf höchstens 25 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerber*innen müssen in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihrer derzeitigen Anschrift sowie der Berufsgruppe im Wahlvorschlag aufgeführt werden. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Bewerber*innen müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag durch eine besondere Erklärung schriftlich zugestimmt haben. Ein entsprechendes Formular (Zustimmungserklärung) finden Sie hier.
Zudem muss der Wahlvorschlag von mindestens zehn Wahlberechtigten unterstützt werden. Ein entsprechendes Formular (Unterstützerliste) finden Sie hier. Diese Unterstützerliste sollte alle Unterstützer*innen aufführen, es sei denn dies ist aufgrund coronabedingten Einschränkungen nicht möglich. Die Verwendung weiterer Listen ist nur im zwingend erforderlichen Umfang zulässig.
Bewerber*innen dürfen nicht auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig kandidieren, sondern können nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Auch die Unterstützer eines Wahlvorschlags müssen ihre Unterstützung schriftlich dokumentieren: neben der Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Anschrift ist die eigenhändige Unterschrift auf einem gesonderten Beiblatt erforderlich. Wahlberechtigte dürfen durch ihre Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist dies auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Wahlberechtigte können nicht zugleich Bewerber*in und Unterstützer*in eines Wahlvorschlags sein.
Ein Wahlvorschlag soll ein Kennwort oder eine Kurzbezeichnung enthalten, die bis zu fünf Worte umfassen darf. Fehlt eine solche Kennzeichnung, gilt der Name des ersten Bewerbers als Kurzbezeichnung. Aus dem Kreis der Bewerber*innen eines Wahlvorschlags soll eine Vertrauensperson sowie deren Vertreter*in benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt ist. Ohne eine solche Benennung wird eine entsprechende Vertrauensperson aus dem Kreis der Bewerber*innen ausgelost.
Sämtliche Unterlagen (Wahlvorschlagsliste, Unterstützerliste und Zustimmungserklärungen) sind im Original per Post an die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, Wahlleiter, Diether-von-Isenburg-Straße 9-11, 55116 Mainz, bestenfalls gesammelt, zu richten.
Wann bekomme ich die Wahlunterlagen?+x
Die Versendung der Wahlunterlagen erfolgt am 08. November 2021 an jedes im Wählerverzeichnis eingetragene Mitglied der Kammer. Mit der Absendung der Wahlunterlagen beginnt nach der Wahlordnung die eigentliche Wahlzeit, die nach der Festsetzung des Vorstands am 26. November 2021 endet.
Wie wird die Wahl durchgeführt?+x
Der Wahlbezirk erstreckt sich über den gesamten Bereich des Landes Rheinland-Pfalz. Die Wahl wird mittels Briefwahl durchgeführt.
Die Wahl wird voraussichtlich als Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer durchgeführt. Sollte - was erfahrungsgemäß wenig wahrscheinlich ist - nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingehen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl.
Was bedeutet Kumulieren? Was bedeutet Panaschieren?+x
Bei der Stimmabgabe hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind, also 25 Stimmen. Bei der voraussichtlich stattfindenden Verhältniswahl hat jede/r Wähler*in unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, diese 25 Stimmen auf Ihrem Stimmzettel zu verteilen.
PERSONENWAHL
Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerber*innen vergeben, indem Sie diese ankreuzen. Dabei dürfen sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen auswählen (Panaschieren). Sie können auch den einzelnen Bewerber*innen ihrer Wahl bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren) oder gleichzeitig panaschieren und kumulieren.
WAHL VON WAHLVORSCHLÄGEN
Es besteht die Möglichkeit, durch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlages diesen unverändert anzunehmen. Dann werden - im Rahmen der zur Verfügung stehenden 25 Stimmen - jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlages eine Stimme zugeteilt. Diese Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten. Sind danach noch Stimmen unverbraucht, wird der Vorgang wiederholt. Die Obergrenze von drei Stimmen ist dabei einzuhalten. Dabei ist es auch möglich, einzelne Bewerber*innen des Wahlvorschlags zu streichen. Bei der Zuteilung der zur Verfügung stehenden Stimmen erhalten die gestrichenen Bewerber*innen dann keine Stimmen.
Dabei kann von den Möglichkeiten sowohl des Panaschierens als auch des Kumulierens sowie des gleichzeitigen Panaschierens und Kumulierens Gebrauch gemacht werden. Wird dabei jedoch die gesamte Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt die Kennzeichnung des Wahlvorschlages unberücksichtigt.
Welche Bedeutung haben die Personenstimmen?+x
Zunächst entscheidet sich aufgrund der für den einzelnen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, wie viele Sitze der einzelne Wahlvorschlag in der neuen Vertreterversammlung erhält. Nur wenn der Wahlvorschlag Sitze gewonnen hat, entscheiden dann die Personenstimmen, die für die einzelnen Bewerber*innen dieses Wahlvorschlages abgegeben worden sind, welche Bewerber*innen die Sitze erhalten.
Wahlwerbung: Welche Möglichkeiten haben die Wahlvorschläge (Listen) die Kammermitglieder zu informieren?+x
Die Kammer eröffnet den vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen (Listen) gemäß § 12 Abs. 6 der Wahlordnung der LPK RLP die Möglichkeit, die Kammermitglieder über die einzelnen Bewerber*innen der Wahlvorschläge sowie über die jeweiligen berufspolitischen Ziele zu informieren.
Diese Wahlinformationen werden den Kammermitgliedern über zwei Wege zugänglich gemacht:
- Auf der Website der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz wird eine neue, für Mitglieder direkt zugängliche Rubrik für die Wahlinformation der Wahlvorschläge geschaffen. Dort stellt die Kammer die von den Wahlvorschlägen erstellten Informationen ein.
- Zum anderen werden alle Kammermitglieder per E-Mail über die Veröffentlichung auf der Homepage informiert.
Die Wahlvorschläge können eine Broschüre, einen Flyer oder sonstige Informationsblätter als Datei in einem gängigen Format (idealerweise PDF) in der Kammer einreichen und/oder eine Internetseite des jeweiligen Wahlvorschlags verlinken lassen. Bitte senden Sie eine Datei und ggf. einen Link zur jeweiligen Internetseite möglichst bis zum 05. Oktober 2021 an wahlleiter(at)lpk-rlp.de.
Die Informationen der Wahlvorschläge sollen auf der Internetseite ab dem 6. Oktober 2021 zur Verfügung stehen.