Zwangsmaßnahmen nur als Ultima Ratio
(BPtK-News): Zwangsmaßnahmen sind immer ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte z. B. eines psychisch kranken Menschen. Sie dürfen deshalb nur als Ultima Ratio eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um zu verhindern, dass sich eine Person selbst schwer schädigt. Das hat der Deutsche Ethikrat in seiner Stellungnahme "Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung" veröffentlicht.
Für die psychiatrische Versorgung weist der Ethikrat insbesondere auf folgende Grundsätze hin, die zu beachten sind:
Für die psychiatrische Versorgung weist der Ethikrat insbesondere auf folgende Grundsätze hin, die zu beachten sind:
- Die Entscheidung über eine Zwangsmaßnahme sollte immer durch ein multiprofessionelles Team unter Einbezug des Pflegepersonals beraten und nach Möglichkeit gemeinsam getroffen werden. Wenn keine Einigung im Team zustande kommt, sollte eine Besprechung im Rahmen einer klinischen Ethikberatung erfolgen.
- Psychiatrische Einrichtungen sollten ihre Patienten über Möglichkeiten beraten und aufklären, ihren eigenen Willen vorsorglich zu bekunden, indem z. B. eine Behandlungsvereinbarung abgeschlossen wird.
- Die baulichen Voraussetzungen sollten im stationären Bereich so gestaltet werden, dass Rückzugsmöglichkeiten, Freiräume, Gartenzugang oder kleine Stationen möglich sind.
- Patienten sollten die Möglichkeit haben, sich an eine unabhängige Beschwerdestelle zu wenden. Zudem sollten bundesweit und flächendeckend Besuchs-Kommissionen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zu einer effektiven Kontrolle von Zwangsmaßnahmen ausgebaut werden.
- Um Krisensituationen und damit häufig verbundene Zwangsmaßnahmen im Vorfeld zu vermeiden, sollte die ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen durch mobile Teams und aufsuchende Hilfen ausgebaut und verlässlich finanziert werden.
12.11.2018