Videosprechstunden weiterhin unbegrenzt möglich - Andere Sonderregelungen enden
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass Ärzt*innen und Psychotherapeut* innen auch im dritten Quartal unbegrenzt Videosprechstunden anbieten dürfen. Die Sonderregelung zur Telefonkonsultation wird hingegen NICHT verlängert. Auch die Erstattung der Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen entfällt ab Juli.
Mit dem Beschluss bleibt die Konsultation per Video weiterhin unbegrenzt möglich. Dies gilt für das gesamte dritte Quartal, also vorerst bis zum 30. September. Bereits für das zweite Quartal hatten KBV und Krankenkassen die für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.
Psychotherapeut*innen dürfen zudem neben Einzeltherapiesitzungen in Einzelfällen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Auch diese Regelung wird verlängert.
Das gleiche gilt für die Substitutionsbehandlung: Ärzte können weiterhin bis zu achtmal im Quartal mit opiatabhängigen Patienten eine Videosprechstunde durchführen. Nicht mehr berechnungsfähig ist dagegen der "Zuschlag Therapiegespräch" (GOP 01952) bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt ab dem 1. Juli. Ebenfalls um ein Quartal verlängert wird die Sonderregelung, nach der genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Sonderregelungen zur Telefonkonsultation wurden aufgrund der sinkenden Infektionszahlen in Deutschland NICHT über den 30. Juni verlängert. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der KBV hier.
Mit dem Beschluss bleibt die Konsultation per Video weiterhin unbegrenzt möglich. Dies gilt für das gesamte dritte Quartal, also vorerst bis zum 30. September. Bereits für das zweite Quartal hatten KBV und Krankenkassen die für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert.
Psychotherapeut*innen dürfen zudem neben Einzeltherapiesitzungen in Einzelfällen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen. Auch diese Regelung wird verlängert.
Das gleiche gilt für die Substitutionsbehandlung: Ärzte können weiterhin bis zu achtmal im Quartal mit opiatabhängigen Patienten eine Videosprechstunde durchführen. Nicht mehr berechnungsfähig ist dagegen der "Zuschlag Therapiegespräch" (GOP 01952) bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt ab dem 1. Juli. Ebenfalls um ein Quartal verlängert wird die Sonderregelung, nach der genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden können, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Die Sonderregelungen zur Telefonkonsultation wurden aufgrund der sinkenden Infektionszahlen in Deutschland NICHT über den 30. Juni verlängert. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der KBV hier.
22.06.2020