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Videobehandlung in Psychotherapie seit dem 1.10.2019 abrechenbar

(BPtK-News) Psychotherapeutische Behandlungen können seit dem 1. Oktober 2019 auch per Videotelefonat erbracht und abgerechnet werden. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vorgenommen.

Vorab war bereits die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst worden. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen ein persönlicher Kontakt erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sind z. B. immer im unmittelbaren Gegenüber durchzuführen. Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung sind in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Die neuen EBM-Ziffern sind seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar. Psychotherapeuten erhalten neben der Grundpauschale und der jeweiligen Gesprächsziffer oder der psychotherapeutischen Leistung eine Technikpauschale von 40 Punkten. Daneben wird befristet auf zwei Jahre eine Anschubfinanzierung geleistet. Für bis zu 50 Videosprechstunden kann man 92 Punkte (10 Euro) zusätzlich abrechnen. Voraussetzung ist, dass man 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Insgesamt dürfen nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Außerdem sind Vorgaben zu einem vertraulichen Umgang, zur schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder zur Größe des Bildschirmes zu finden. Links:

Foto: Pixabay

15.10.2019
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