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Vergütung von Psychotherapeut*innen in Ausbildung während der praktischen Tätigkeit 1

Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) haben ab September 2020 einen Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat während des sogenannten "Psychiatriejahres". Voraussetzung dafür ist, dass sie diesen Ausbildungsabschnitt in Vollzeitform absolvieren, also eine regelmäßige Ausbildungszeit von mindestens 26 Stunden wöchentlich ableisten. Dies ist ein Ergebnis des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes, das am 1. September 2020 in Kraft tritt. Für viele PiAs stellt die Neuregelung eine finanzielle Verbesserung dar, obwohl die Vergütung damit weiterhin im prekären Bereich und signifikant unter einer angemessenen Bezahlung nach Grundberuf liegt. Allerdings besteht vielerorts noch die Frage, wie in den Kliniken die PiA-Gehälter nach dem neuen Gesetz konkret eingefordert und umgesetzt werden können. Für Krankenhäuser entstehen durch die neue Gesetzeslage keine zusätzlichen Kosten. Die Krankenkassen müssen diese Mindestvergütung refinanzieren, unabhängig von dem tatsächlichen Entgelt, das die Kliniken zahlen. Dies regelt der neue § 3 Absatz 3 Nummer 7 der Bundespflegesatzverordnung. Für Reha-Einrichtungen sowie ärztliche und psychotherapeutische Praxen greift diese Regelung nicht, da diese nicht dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterliegen. Damit innerhalb der Kliniken auf gesicherter rechtlicher Basis argumentiert werden kann und um Arbeitgeber mit den nötigen Informationen zu versorgen, hat der Justiziar der Bundespsychotherapeutenkammer nun eine ausführliche Stellungnahme zur Vergütung von Psychotherapeute*innen in Ausbildung vorgelegt.
Diese übersichtliche Darstellung der rechtlichen Situation finden Sie HIER.  

 

27.05.2020
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