Überarbeitetes Bundeskriminalamtgesetz weiter unzureichend - BPtK fordert absoluten Schutz der Psychotherapeuten
Der Schutz von Gesprächen zwischen Psychotherapeuten und Patienten vor staatlicher Überwachung bleibt lückenhaft, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Gesetzentwurf zum überarbeiteten Bundeskriminalamtgesetz, der am 17. Februar 2017 in den Bundestag eingebracht wurde (BT-Drs. 18/11163). Danach sollen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen nicht abgehört werden können, für Psychotherapeuten fehlt jedoch ein solch absoluter Schutz.
"Damit wird das uneingeschränkte Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten empfindlich beeinträchtigt", stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. "Psychisch kranke Menschen generell, aber auch psychisch kranke Gewalttäter werden sich gegenüber einem Psychotherapeuten nicht öffnen, wenn ihre Gespräche mit ihm abgehört werden können." Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dazu muss die absolute Vertraulichkeit ihrer Gespräche uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Möglichkeit einer Überwachung durch das Bundeskriminalamt kann eine unter Umständen überlebensnotwendige Kontaktaufnahme verhindern.
Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, sind Psychotherapeuten schon jetzt berufsrechtlich verpflichtet, die Risiken abzuwägen und, wenn notwendig, die Polizei zu verständigen. Auch sind sie verpflichtet, geplante schwere Straftaten anzuzeigen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.
Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte in dem Urteil einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern (siehe News der BPtK vom 29. April 2016).
Zur Stellungnahme der BPtK vom 23. Februar 2017 gelangen Sie hier.
Zur Stellungnahme der BPtK vom 23. Februar 2017 gelangen Sie hier.
02.03.2017