SWR berichtet über Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung für Psychotherapie
In der Sendung "Zur Sache! Rheinland-Pfalz" widmete sich der SWR in zwei Beiträgen den langen Wartezeiten auf psychotherapeutische Behandlung in Rheinland-Pfalz und den Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung für Psychotherapie. Auch Sabine Maur, Präsidentin der Landespychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, kam zu Wort und kommentierte die Problematik.
Die Wartezeit auf den Beginn einer ambulanten Behandlung bei einem Kassentherapeuten beträgt in Rheinland-Pfalz rund 19 Wochen. Die lange Wartezeit birgt die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes oder einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung.
Für psychisch kranke Menschen, die nachweislich keinen Therapieplatz bei einem kassen-zugelassenen Psychotherapeuten finden konnten, besteht die Möglichkeit der so genannten "Kostenerstattung": Sie können sich in einer Privatpraxis behandeln lassen und haben nach § 13 Absatz 3 SGB Anspruch auf Kostenerstattung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. An dieser gesetzlichen Grundlage hat sich durch die Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung durch die neue Psychotherapierichtlinie zum 1. April 2017 nichts geändert. Denn weder die Sprechstunde noch die Akutbehandlung ersetzen eine klassische Richtlinienpsychotherapie. Trotz des unveränderten rechtlichen Anspruchs der Patienten lehnen die Krankenkassen Anträge auf Kostenerstattung vermehrt ab, wie der SWR berichtet. Die Filmbeiträge, die am 19. September 2019 vom SWR gesendet wurden, finden Sie in der ARD-Mediathek:
Die Wartezeit auf den Beginn einer ambulanten Behandlung bei einem Kassentherapeuten beträgt in Rheinland-Pfalz rund 19 Wochen. Die lange Wartezeit birgt die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes oder einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung.
Für psychisch kranke Menschen, die nachweislich keinen Therapieplatz bei einem kassen-zugelassenen Psychotherapeuten finden konnten, besteht die Möglichkeit der so genannten "Kostenerstattung": Sie können sich in einer Privatpraxis behandeln lassen und haben nach § 13 Absatz 3 SGB Anspruch auf Kostenerstattung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. An dieser gesetzlichen Grundlage hat sich durch die Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung durch die neue Psychotherapierichtlinie zum 1. April 2017 nichts geändert. Denn weder die Sprechstunde noch die Akutbehandlung ersetzen eine klassische Richtlinienpsychotherapie. Trotz des unveränderten rechtlichen Anspruchs der Patienten lehnen die Krankenkassen Anträge auf Kostenerstattung vermehrt ab, wie der SWR berichtet. Die Filmbeiträge, die am 19. September 2019 vom SWR gesendet wurden, finden Sie in der ARD-Mediathek:
23.09.2019