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Sonderregeln für Privatversicherte während der Corona-Pandemie

(BPtK-News) Versicherte der privaten Krankenversicherung können während der Corona-Pandemie unbürokratischer per Videotelefonat psychotherapeutisch behandelt werden. Darauf haben sich Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und Beihilfe in einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung verständigt. Diese Sonderregelung ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. Versicherte, die in ihren Verträgen auch psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, können aufgrund dieser Regelung darauf verzichten, vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse einzuholen.

Außerdem sind darüber hinaus längere telefonische Beratungen möglich. Innerhalb eines Kalendermonats können bis zu viermal 40-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese Regelung basiert auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer, der die private Krankenversicherung allerdings bereits zugestimmt hat. Sie ist zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020.

Für Privatversicherte gab es bisher keine einheitlichen Regelungen zur Fernbehandlung. Die meisten PKV-Verträge sehen zwar keine Einschränkung zur Videosprechstunde und -behandlung vor. Die Versicherten mussten jedoch in jedem Einzelfall mit ihrer Versicherung klären, ob diese psychotherapeutischen Leistungen erstattet werden. Dies ist nun nach der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung für die meisten diagnostischen und einzelpsychotherapeutischen Leistungen nicht mehr erforderlich.

Download:

    Gemeinsame Abrechnungsempfehlung

Foto: Pixabay

25.05.2020
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