Selbstbestimmungsgesetz reduziert Diskriminierung
Eine selbstbestimmte Entscheidung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen reduziert Diskriminierung und Pathologisierung von trans*, intergeschlechtlichen und non-binären Personen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt in ihrer Stellungnahme den Referentenentwurf eines Selbstbestimmungsgesetzes, den das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) und das Bundesjustizministerium (BMJ) vorgestellt haben.
„Transgeschlechtlichkeit und Transidentität sind keine psychischen Erkrankungen. Jede*r soll selbstbestimmt den Geschlechtseintrag und Vornamen entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität festlegen und ändern können. Die diskriminierende und pathologisierende Begutachtung vor einer Änderung des Geschlechtseintrags gehört abgeschafft“, erklärt Dr. Andrea Benecke, BPtK-Präsidentin und Vizepräsidentin der LPK RLP. Trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen sind auch aufgrund vielfältiger Diskriminierungserfahrungen einem höheren Risiko für psychische Belastungen und Erkrankungen ausgesetzt. Wenn die Personen in ihrer eigenen Geschlechtsidentität anerkannt und mit den von ihnen präferierten Vornamen angesprochen werden, kann sich dies positiv auf die psychische Gesundheit auswirken.
Nach Ansicht der BPtK sollte die Altersgrenze für die selbstbestimmte Erklärung herabgesetzt werden. „Ab dem 16. Lebensjahr sollte eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen auch ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten vorgenommen werden können“, fordert Sabine Maur, BPtK-Vizepräsidentin und Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. „Bei Jugendlichen kann ab diesem Alter die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt werden. Sie können die Folgen der Änderung hinreichend abschätzen.“ Der Referentenentwurf sieht bisher vor, dass ab dem 14. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit die Sorgeberechtigten einer Änderung zustimmen müssen.
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