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Private Krankenversicherungen: Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen per Video und Telefon möglich

In einem ausführlichen Telefonat mit Vertretern des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., hat sich die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz dafür eingesetzt, dass psychotherapeutische Behandlung während der Corona-Pandemie auch per Video und Telefon abgerechnet werden können.
Grundsätzlich ist die Abrechnung von Leistungen per Video während der Phase der Pandemie, in der die Patient*innen die Praxis nicht aufsuchen können, möglich. Ausnahmsweise und nur in begründeten Ausnahmefällen sollen auch telefonische Leistungen erbracht werden (zu den Einzelheiten siehe unten).

Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann zwar nicht über die Leistungen der Mitgliedsunternehmen bestimmen, geht aber davon aus, dass die erweiterte und zeitlich befristete Leistungserbringung in Form der Videoübertragung im Bereich der Psychotherapie von den Mitgliedsunternehmen ermöglicht wird, um die Versorgung in dieser schwierigen Situation aufrecht zu erhalten. Der PKV-Verband weist gleichzeitig ausdrücklich darauf hin, dass individuelle tarifliche Regelungen zum Leistungsumfang bei psychotherapeutischen Leistungen stets vorrangig gelten.  
Dabei gilt die telefonische Erbringung psychotherapeutischer Leistungen als letztes Mittel, auf das nur dann zurückgegriffen werden soll, wenn die Patient*innen keine Behandlung von Angesicht zu Angesicht und auch nicht per Videoübertagung in Anspruch nehmen können und somit unversorgt blieben. Auf der Rechnung soll angegeben werden, welches Kommunikationsmedium gewählt wurde und bei telefonischer Leistung kurz begründet werden (beispielsweise „fehlende technische Möglichkeiten für Video-Therapie“, „keine Internetanbindung“ oder ähnliches), warum keine unmittelbare oder Videobehandlung möglich war. Unter diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise – unter Wahrung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten – auch die erste Sitzung per Telefon erbracht werden. Die Leistungen können nach GOP/GOA abgerechnet werden.

Diese Regelungen gelten nur für Einzel-, nicht für Gruppentherapie und sind vorerst bis zum 30.6.2020 befristet. Eine Verlängerung kann bei anhaltenden Kontaktbeschränkungen in Betracht kommen


Foto: Pixabay

23.04.2020
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