Praxis-Tipp Nr. 9: Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz
Verpflichtung zur Meldung
Psychotherapeut*innen sind aufgrund Ihrer heilberuflichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig für die im IfSG gelisteten Krankheiten.
Zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören gemäß § 6 Abs. 1 IfSG z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps. Eine neue Aufmerksamkeit auf die Meldepflichten nach dem IfSG entstand durch die ebenfalls meldepflichtige Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).
Die Meldepflicht besteht immer dann, wenn
- ein begründeter Verdacht einer der gelisteten Erkrankungen besteht und
- seitens der Patient*innen kein/e Arzt/Ärtzin hinzugezogen wurde.
Die Diagnostik der konkreten Krankheitssymptome wird von entsprechend qualifizierten Ärzt*innen geleistet; Psychotherapeut*innen dürften sich daher an allgemein bekannten Anzeichen für eine entsprechende Erkrankung zur Bewertung orientieren. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 9 "Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz" finden Sie HIER als pdf.