Praxis-Tipp Nr. 7: Der/ Die Psychotherapeut*in verstirbt! Was tun?
Die Patientenunterlagen sind nach Beendigung der Therapie weitere 10 Jahre sicher zu verwahren. Hierbei müssen die Bestimmungen des Datenschutzes und die Schweigepflicht eingehalten werden, d.h. die Akten müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt gelagert werden. Diese Verpflichtung trifft die behandelnden Psychotherapeut*innen zunächst persönlich.
Verstirbt der/die behandelnde Psychotherapeut*in sind die Erb*innen verantwortlich für den gesamten Nachlass und damit auch für die Patientenakten. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsverpflichtung geht somit mit Tod der Psychotherapeut*innen auf die Erb*innen über. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 7 "Der/ Die Psychotherapeut*in verstirbt! Was tun?" finden Sie HIER als pdf.
19.09.2023