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Praxis-Tipp Nr. 20: Berichtspflicht

Immer wieder wird in der juristischen Beratung die Frage gestellt, ob es die sog. „Berichtspflicht“ gibt oder nicht.

Zunächst ist auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung, beispielsweise gegenüber den Krankenkassen (§ 36 Abs. 1 BMV-Ä) oder dem Medizinischen Dienst (§§ 275, 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V), hinzuweisen. Diesen Verpflichtungen müssen Psychotherapeut*innen im gesetzlichen vorgegebenen Rahmen nachkommen. (Siehe auch z.B. Praxistipp Nr. 3 „Umgang mit Anfragen des MD“).

Für kassenzugelassene Psychotherapeut*innen ergibt sich eine weitere Berichtspflicht aus § 73 SGB V gegenüber den Hausärzt*innen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese immer nur dann entsteht, wenn Patient*innen der Übermittlung explizit zustimmen.

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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 20 "Berichtspflicht" finden Sie HIER als pdf.

21.09.2023
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