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Praxis-Tipp Nr. 18: Therapie und Strafverfahren – was ist zu beachten?

Viele Psychotherapeut*innen, die Opfer von Straftaten behandeln, beschäftigt die Frage: Kann sich die psychotherapeutische Behandlung nachteilig auf ein etwaiges Gerichtsverfahren auswirken?

Grundsätzlich haben Opfer von Straftaten einen Anspruch auf zeitnahe psychotherapeutische Intervention. Dies sieht nicht nur das Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG i. V. m. §§ 10, 11 BVG), sondern auch das Sozialgesetzbuch XIV (§§ 31 - 34 SGB XIV) vor.

§ 32 Abs. 1 SGB XIV
Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.

§ 31 Abs. 1 SGB XIV
In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.

Ein gesetzlich geregeltes Verbot von therapeutischer Behandlung vor oder während eines Strafverfahrens besteht daher grundsätzlich nicht. [...]

 

Den vollständigen Praxistipp Nr. 18 "Therapie und Strafverfahren" finden Sie HIER als pdf.

 

21.09.2023
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