Praxis-Tipp Nr. 17: Die Aufklärungspflicht
Psychotherapeut*innen unterliegen Ihren Patient*innen gegenüber der sog. Aufklärungspflicht. Diese gesetzliche Pflicht findet sich sowohl in § 7 der Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, als auch in § 630 e des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wer muss aufgeklärt werden?
Aufgeklärt werden muss immer diejenige Person, die auch in die Therapie einwilligen muss.
Bei der Therapie von einsichtsfähigen Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen somit stets die Patient*innen selbst. Bei der Therapie von nicht einsichtsfähigen Kindern und Jugendlichen oder nicht einsichtsfähigen Personen, die jeweiligen Sorgeberechtigten (Gesundheitsfürsorge) oder gesetzlichen Vertreter*innen.
Bei der Therapie von nicht einsichtsfähigen Kindern und Jugendlichen sind diese jedoch, zusätzlich zu den Sorgeberechtigten, in für sie verständlichen Worten über wichtige Punkte (Ablauf der Therapie, Häufigkeit der Termine, etc.) aufzuklären.
Wann muss aufgeklärt werden?
Aufgeklärt werden muss grundsätzlich vor der Einholung der Einwilligung. Das bedeutet vor Beginn der Therapie, wobei bereits das Erstgespräch als Therapiebeginn zu werten ist. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 17 "Die Aufklärungspflicht" finden Sie HIER als PDF.