Praxis-Tipp Nr. 15: Auskunfts- und Schweigepflicht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft
Die psychotherapeutische Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft), solange keine Entbindung seitens des/ der Patient*in erfolgt ist!
Die Schweigepflicht stützt sich hierbei auf § 8 BO LPK RLP und Verstöße sind gem. § 203 I Nr.1 StGB unter Strafe gestellt.
Auf der anderen Seite besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Sie erfahren, dass schwere Straftaten im Sinne der §§ 138, 139 Strafgesetzbuch geplant sind. Beispiele hierfür sind Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und Raub. Solche geplanten und Ihnen mitgeteilten Straftaten müssen Sie zwingend den Strafverfolgungsbehören melden. [...]
Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 15 "Auskunfts- und Schweigepflicht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft" finden Sie HIER als pdf.