PM der BPtK: Zwangsbehandlungen nicht vorschnell ermöglichen - Intensive Betreuung und Behandlungsvereinbarung wichtige Alternativen
Eine intensive 1:1-Betreuung und eine Behandlungsvereinbarung sind wirksame Behandlungsalternativen, die den Willen und die Präferenzen der Patienten achten, stellt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter anlässlich der Beratung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (BT-Drs. 17/11513) im Rechts- und im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages fest. Der Gesetzgeber sollte die Krankenhäuser – insbesondere bei Patienten mit wiederkehrenden psychischen Erkrankungen – verpflichten, eine Behandlungsvereinbarung anzubieten. In einer Behandlungsvereinbarung kann ein Patient vertraglich festlegen, wie er behandelt werden möchten, wenn er vorübergehend nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Die Zwangsbehandlung sollte lediglich das letzte Mittel sein, um eine notwendige Behandlung durchzuführen, erklärt BPtK-Präsident Richter. Allein die Weigerung, ein Medikament einzunehmen, stellt noch keine Notsituation dar, die einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Patienten rechtfertigt. Eine Alternative zur Zwangsbehandlung sei in den meisten Krisensituationen eine intensive 1:1-Betreuung des Patienten. Das neue Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Kliniken sehe dafür zukünftig eine besondere Vergütung vor, die eine intensive Betreuung ermögliche. Eine Zwangsbehandlung sollte auf tatsächliche Notsituationen beschränkt werden.
Für viele Menschen mit wiederkehrenden psychischen Erkrankungen wäre es außerdem eine enorme Beruhigung, wenn sie für den Fall einer erneuten Einweisung in die Klinik festlegen könnten, wie sie behandelt werden möchten. Patient und Klinik könnten in einer Phase, in der der Patient in der Lage ist zu entscheiden, verbindlich die Behandlung für solche Situationen vereinbaren, in denen der Patient nicht einsichts- und handlungsfähig ist. Psychisch kranke Menschen erleben die Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deshalb häufig als Bedrohung, weil sie dort in Situationen geraten, in denen sie sich hilflos und ausgeliefert fühlen, erläutert BPtK-Präsident Richter. Dieses Gefühl der Bedrohung kann noch verstärkt werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich eine Zwangshandlung ermöglicht, ohne Alternativen aufzuzeigen. Intensivbehandlung und Behandlungsvereinbarung sind geeignete Alternativen zur Zwangsbehandlung. <link fileadmin pdf-news _blank herunterladen der datei>Stellungnahme der BPtK
Die Zwangsbehandlung sollte lediglich das letzte Mittel sein, um eine notwendige Behandlung durchzuführen, erklärt BPtK-Präsident Richter. Allein die Weigerung, ein Medikament einzunehmen, stellt noch keine Notsituation dar, die einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Patienten rechtfertigt. Eine Alternative zur Zwangsbehandlung sei in den meisten Krisensituationen eine intensive 1:1-Betreuung des Patienten. Das neue Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Kliniken sehe dafür zukünftig eine besondere Vergütung vor, die eine intensive Betreuung ermögliche. Eine Zwangsbehandlung sollte auf tatsächliche Notsituationen beschränkt werden.
Für viele Menschen mit wiederkehrenden psychischen Erkrankungen wäre es außerdem eine enorme Beruhigung, wenn sie für den Fall einer erneuten Einweisung in die Klinik festlegen könnten, wie sie behandelt werden möchten. Patient und Klinik könnten in einer Phase, in der der Patient in der Lage ist zu entscheiden, verbindlich die Behandlung für solche Situationen vereinbaren, in denen der Patient nicht einsichts- und handlungsfähig ist. Psychisch kranke Menschen erleben die Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deshalb häufig als Bedrohung, weil sie dort in Situationen geraten, in denen sie sich hilflos und ausgeliefert fühlen, erläutert BPtK-Präsident Richter. Dieses Gefühl der Bedrohung kann noch verstärkt werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich eine Zwangshandlung ermöglicht, ohne Alternativen aufzuzeigen. Intensivbehandlung und Behandlungsvereinbarung sind geeignete Alternativen zur Zwangsbehandlung. <link fileadmin pdf-news _blank herunterladen der datei>Stellungnahme der BPtK
07.05.2013