Noch bis Jahresende: Antrag auf neue Eingruppierungen im TVöD stellen!
Alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, die in Beratungsstellen, Kliniken oder Einrichtungen der Jugendhilfe angestellt sind und die nach TVöD-kommunalvergütet werden, können eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe E 14 gemäß TVöD-kommunal beantragen. Eine Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung ist definitiv nur dann möglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 beantragt wird. Bei Anträgen ab dem 01.01.2018 kann eine Höhergruppierung nur dann erreicht werden, wenn sich die Tätigkeit grundlegend ändert.
Die Kammer rät dazu, eine Höhergruppierung fristwahrend zu beantragen, mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöD-kommunal)“. Die Höhergruppierung wirkt auf den 01.01.2017 zurück und erfolgt tarifrechtlich nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Regelung der Stufenzuordnung (§ 17 Abs. 4 TVöD), also nicht zwingend stufengleich. Aus politischen Gründen könnte aber deutlich gemacht werden, dass der Wunsch besteht, eine stufengleiche Höhergruppierung zu erhalten („Ich würde mir wünschen, dass Sie die Höhergruppierung als stufengleiche Höhergruppierung durchführen.“).
Für PP und KJP, die im Jugendhilfe- bzw. im Beratungsbereich arbeiten, rät die Kammer, im Antrag detailliert darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit der psychotherapeutischen Expertise möglich ist.
Nachgewiesen werden könnte das beispielsweise durch Stellenausschreibungen, durch die Beschreibung des Anforderungsprofils in Stellenanzeigen für die eigene Stelle, durch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements, in der Konzeption oder in Vereinbarungen der Einrichtung mit Zuschussgebern und Kooperationspartnern, schließlich durch Benennung von Aufgaben im alltäglichen Betrieb der Einrichtung, deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten sind. Achtung! Ver.di empfiehlt: Auch da, wo der Arbeitgeber freiwillig schon die Höhergruppierung EG 14 zahlt, sollte die Höhergruppierung nach EG 14 vor dem 31.12.2017 beantragt werden, damit die Höhergruppierung nicht freiwillige Leistung des Arbeitgebers bleibt. [Quelle: Newsletter 11/2017 der Psychotherapeutenkammer Hessen und Ergänzungen] Die Psychotherapeutenkammer Hessen hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt. Zu dieser FAQ-Liste gelangen Sie hier. Weitere Informationen zur Höhergruppierung finden Sie (unter "Aktuelles") hier. Einen Bericht zur gemeinsamen Fachtagung von BPtK und ver.di am 7.12.17 finden Sie hier.
Die Kammer rät dazu, eine Höhergruppierung fristwahrend zu beantragen, mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöD-kommunal)“. Die Höhergruppierung wirkt auf den 01.01.2017 zurück und erfolgt tarifrechtlich nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Regelung der Stufenzuordnung (§ 17 Abs. 4 TVöD), also nicht zwingend stufengleich. Aus politischen Gründen könnte aber deutlich gemacht werden, dass der Wunsch besteht, eine stufengleiche Höhergruppierung zu erhalten („Ich würde mir wünschen, dass Sie die Höhergruppierung als stufengleiche Höhergruppierung durchführen.“).
Für PP und KJP, die im Jugendhilfe- bzw. im Beratungsbereich arbeiten, rät die Kammer, im Antrag detailliert darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit der psychotherapeutischen Expertise möglich ist.
Nachgewiesen werden könnte das beispielsweise durch Stellenausschreibungen, durch die Beschreibung des Anforderungsprofils in Stellenanzeigen für die eigene Stelle, durch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements, in der Konzeption oder in Vereinbarungen der Einrichtung mit Zuschussgebern und Kooperationspartnern, schließlich durch Benennung von Aufgaben im alltäglichen Betrieb der Einrichtung, deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten sind. Achtung! Ver.di empfiehlt: Auch da, wo der Arbeitgeber freiwillig schon die Höhergruppierung EG 14 zahlt, sollte die Höhergruppierung nach EG 14 vor dem 31.12.2017 beantragt werden, damit die Höhergruppierung nicht freiwillige Leistung des Arbeitgebers bleibt. [Quelle: Newsletter 11/2017 der Psychotherapeutenkammer Hessen und Ergänzungen] Die Psychotherapeutenkammer Hessen hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt. Zu dieser FAQ-Liste gelangen Sie hier. Weitere Informationen zur Höhergruppierung finden Sie (unter "Aktuelles") hier. Einen Bericht zur gemeinsamen Fachtagung von BPtK und ver.di am 7.12.17 finden Sie hier.
28.11.2017