Neue Hürden für Kostenerstattung?
Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung über die so genannte "Genehmigungsfiktion" im Rahmen der Kostenerstattung getroffen, die auch für Psychotherapeut*innen relevant sein kann. Die "Genehmigungsfiktion" besagt, dass bei Verstreichen der Genehmigungsfrist der Antrag auf Kostenerstattung von der Krankenkasse vollumfänglich bewilligt ist. Nach neuem Verständnis gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion dem Versicherten lediglich die "vorübergehende Möglichkeit der Selbstbeschaffung mit Anspruch auf Kostenerstattung". Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Mai 2020 (inklusive Kommentierung am Ende), finden Sie hier.
Nach Auffassung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz kann diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Kostenerstattung psychotherapeutischer Leistungen haben, bisher wurde der Kammer jedoch nur ein einziger entsprechender Fall zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts können sich die Patient*innen nicht mehr zu 100% darauf verlassen, dass bei Verstreichen der Genehmigungsfrist der Antrag auf Kostenerstattung vollumfänglich bewilligt ist. Zwar kann eine Therapie begonnen werden und wird zunächst auch erstattet, die Krankenkassen dürfen jedoch weiterhin über den Antrag inhaltlich entscheiden und könnten insofern die Leistung auch noch ablehnen. In diesen Fällen könnten die Patient*innen ausschließlich die Kosten in Rechnung stellen, die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstanden sind. Diese werden dann zwingend von der Krankenkasse übernommen. Unter Bezug auf das Urteil die vollständige Leistung abzulehnen, ist nicht rechtmäßig.
Psychotherapeut*innen, die mit Patient*innen im Rahmen der Kostenerstattung arbeiten und auf Basis einer Genehmigungsfiktion die Therapie beginnen wollen, sollten Ihre Patient*innen über diese möglich Konsequenzen aufklären und dann mit den Patient*innen individuell entscheiden, ob die endgültige Entscheidung abgewartet werden soll oder ob die Therapie bereits begonnen werden kann und dann ggf. auch ohne abschließende Genehmigung der Krankenkasse auf eigene Kosten der Patientin/des Patienten fortgeführt werden könnte.
Nach Auffassung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz kann diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Kostenerstattung psychotherapeutischer Leistungen haben, bisher wurde der Kammer jedoch nur ein einziger entsprechender Fall zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts können sich die Patient*innen nicht mehr zu 100% darauf verlassen, dass bei Verstreichen der Genehmigungsfrist der Antrag auf Kostenerstattung vollumfänglich bewilligt ist. Zwar kann eine Therapie begonnen werden und wird zunächst auch erstattet, die Krankenkassen dürfen jedoch weiterhin über den Antrag inhaltlich entscheiden und könnten insofern die Leistung auch noch ablehnen. In diesen Fällen könnten die Patient*innen ausschließlich die Kosten in Rechnung stellen, die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstanden sind. Diese werden dann zwingend von der Krankenkasse übernommen. Unter Bezug auf das Urteil die vollständige Leistung abzulehnen, ist nicht rechtmäßig.
Psychotherapeut*innen, die mit Patient*innen im Rahmen der Kostenerstattung arbeiten und auf Basis einer Genehmigungsfiktion die Therapie beginnen wollen, sollten Ihre Patient*innen über diese möglich Konsequenzen aufklären und dann mit den Patient*innen individuell entscheiden, ob die endgültige Entscheidung abgewartet werden soll oder ob die Therapie bereits begonnen werden kann und dann ggf. auch ohne abschließende Genehmigung der Krankenkasse auf eigene Kosten der Patientin/des Patienten fortgeführt werden könnte.
27.01.2021