Neue Entschädigungsmöglichkeit für strafrechtlich verfolgte homosexuelle Menschen
Im Mai 2018 hatte das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz Fachkräfte und Engagierte in der Seniorenarbeit, Altenpflege und Altenberatung darüber informiert, dass der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen beschlossen hat, das am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Am 23. November 2018 hat der Deutsche Bundestag nun ergänzend beschlossen, auch für die Fälle eine Entschädigungsmöglichkeit zu schaffen, in denen Menschen strafrechtlich verfolgt, aber letztlich nicht verurteilt wurden.
Nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) musste bislang eine rechtskräftige Verurteilung und gegebenenfalls eine erlittene Freiheitsentziehung aufgrund §§175, 175a StGB oder §151 StGB-DDR nachgewiesen werden. Somit konnten Personen, deren Verfahren mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, nicht entschädigt werden. Das ändert sich mit der neuen Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sie berücksichtigt, dass nicht erst eine Verurteilung, sondern bereits die Strafverfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus heutiger Sicht als unvereinbar mit dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes zu bewerten ist und für viele Betroffene tiefgreifende Wirkungen auf ihr Leben hatte. Dazu können Entschädigungen beantragt werden. Ein entsprechendes Infoblatt finden Sie hier.
Am 23. November 2018 hat der Deutsche Bundestag nun ergänzend beschlossen, auch für die Fälle eine Entschädigungsmöglichkeit zu schaffen, in denen Menschen strafrechtlich verfolgt, aber letztlich nicht verurteilt wurden.
Nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) musste bislang eine rechtskräftige Verurteilung und gegebenenfalls eine erlittene Freiheitsentziehung aufgrund §§175, 175a StGB oder §151 StGB-DDR nachgewiesen werden. Somit konnten Personen, deren Verfahren mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, nicht entschädigt werden. Das ändert sich mit der neuen Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sie berücksichtigt, dass nicht erst eine Verurteilung, sondern bereits die Strafverfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus heutiger Sicht als unvereinbar mit dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes zu bewerten ist und für viele Betroffene tiefgreifende Wirkungen auf ihr Leben hatte. Dazu können Entschädigungen beantragt werden. Ein entsprechendes Infoblatt finden Sie hier.
08.04.2019