Neue Befugnisse für Psychotherapeuten gelten bereits
BPtK-News: Psychotherapeuten können die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen künftig umfassender koordinieren. Sie können seit Juni Krankenfahrten und Krankentransport sowie Soziotherapie und medizinische Rehabilitation verordnen und Patienten wegen ihrer psychischen Erkrankung zur stationären Behandlung ins Krankenhaus einweisen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die erforderlichen Richtlinienänderungen am 16. März dieses Jahres beschlossen. Nachdem das Bundesgesundheitsministerium diese Änderungen nicht beanstandet hat, sind sie seit Anfang Juni in Kraft.
Für die Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation muss allerdings noch der Einheitliche Bewertungsmaßstab angepasst werden. Diese Anpassungen hat der Bewertungsausschuss spätestens bis Dezember 2017 zu beschließen. Dies betrifft bei der Soziotherapie die Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30810 "Erstverordnung Soziotherapie" und 30811 "Folgeverordnung Soziotherapie". Bei der Verordnung von medizinischer Rehabilitation ist eine Änderung der Präambel des Kapitels 23 erforderlich, damit Psychotherapeuten die GOP 01611 "Verordnung medizinische Rehabilitation" zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können.
Für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation ist seit April 2016 keine gesonderte Abrechnungsgenehmigung mehr erforderlich. Dagegen müssen Psychotherapeuten für die Verordnung von Soziotherapie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung einen "Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von Soziotherapie" stellen. Dabei müssen sie unter anderem die kooperierenden Einrichtungen (gemeindepsychiatrischer Verbund oder vergleichbare Versorgungsstrukturen) angeben.
Downloads:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die erforderlichen Richtlinienänderungen am 16. März dieses Jahres beschlossen. Nachdem das Bundesgesundheitsministerium diese Änderungen nicht beanstandet hat, sind sie seit Anfang Juni in Kraft.
Für die Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation muss allerdings noch der Einheitliche Bewertungsmaßstab angepasst werden. Diese Anpassungen hat der Bewertungsausschuss spätestens bis Dezember 2017 zu beschließen. Dies betrifft bei der Soziotherapie die Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30810 "Erstverordnung Soziotherapie" und 30811 "Folgeverordnung Soziotherapie". Bei der Verordnung von medizinischer Rehabilitation ist eine Änderung der Präambel des Kapitels 23 erforderlich, damit Psychotherapeuten die GOP 01611 "Verordnung medizinische Rehabilitation" zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können.
Für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation ist seit April 2016 keine gesonderte Abrechnungsgenehmigung mehr erforderlich. Dagegen müssen Psychotherapeuten für die Verordnung von Soziotherapie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung einen "Antrag auf Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von Soziotherapie" stellen. Dabei müssen sie unter anderem die kooperierenden Einrichtungen (gemeindepsychiatrischer Verbund oder vergleichbare Versorgungsstrukturen) angeben.
Downloads:
- Stellungnahme der BPtK vom 13. Oktober 2016 zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
- Stellungnahme der BPtK vom 13. Oktober 2016 zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie
- Stellungnahme der BPtK vom 10. Oktober 2016 zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Soziotherapie-Richtlinie
- Stellungnahme der BPtK vom 13. Oktober 2016 zum Beschlussentwurf des G-BA über eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie
19.06.2017