Neu: Ergotherapie per Blankoverordnung möglich
Seit dem 01.04.2024 können Psychotherapeut*innen eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen. Diese neue Option erstreckt sich auf die beiden Diagnosegruppen „Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen“ (PS3) und „Dementielle Syndrome“ (PS4). Bei einer Blankoverordnung legen die Ergotherapeut*innen selbst das konkrete ergotherapeutische Heilmittel, die Menge und die Frequenz der Behandlungseinheiten fest und übernehmen auch die wirtschaftliche Verantwortung. Psychotherapeut*innen können dabei stets entscheiden, ob eine Verordnung als Blankoverordnung erfolgt. In psychotherapeutisch begründeten Fällen kann von einer Blankoverordnung abgesehen werden.
Hintergrund dieser Änderung ist, dass Ergotherapeut*innen die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Therapie patientenindividuell und bedarfsgerecht zu gestalten und an den Behandlungsverlauf anzupassen. Blankoverordnungen unterliegen nicht den üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Verzichtet Psychotherapeut*innen bewusst auf eine Blankoverordnung, bleiben sie jedoch in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Behandlung.
Möglich wurde die neue Form der Verordnung durch eine gesetzliche Regelung, nach der die Heilmittelverbände mit dem GKV-Spitzenverband Verträge zur Blankoverordnung abschließen können. Der aktuelle Vertrag beschränkt sich auf die Blankoverordnung von Ergotherapie bei bestimmten Diagnosegruppen. Entsprechende Verträge zu weiteren Heilmitteln sollen in den kommenden Jahren folgen. Diese Neuerung hilft, in der Versorgungspraxis wiederholt erforderliche Korrekturen in den Verordnungsformularen und damit bürokratischen Aufwand zu vermeiden, und ebnet den Weg für eine noch effizientere Zusammenarbeit zwischen den Professionen.
Was Psychotherapeut*innen bei einer Blankoverordnung im Einzelnen zu beachten haben, ist in der überarbeiteten Fassung der von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) veröffentlichten Praxis-Info Ergotherapie dargestellt.