LPK RLP erringt großen politischen Erfolg beim neuen Maßregelvollzugsgesetz
Das Maßregelvollzugsgesetz ist ein Landesgesetz, das die Durchführung strafrechtlicher Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Erziehungsanstalt regelt. Da auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Maßregelvollzug arbeiten, hat das Gesetz Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen der Arbeit der dort tätigen Kolleginnen und Kollegen.
Aus diesem Grund hat sich die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf politischer Ebene sehr engagiert, als es darum ging, dass die Landesregierung das alte Maßregelvollzugsgesetz aus dem Jahre 1986 grundlegend überarbeiten und modernisieren wollte. Gemeinsam mit Kollegen, die im Maßregelvollzug tätigen sind (insbesondere mit Herrn Christoph Schmitt), konnte so ein sehr großer Erfolg für alle Psychologischen Psychotherapeuten und für alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erreicht werden, die im Maßregelvollzug arbeiten.
Nach Vorlage des vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie im Dezember 2014 vorgelegten Referentenentwurfs des Gesetzes erarbeitete die Kammer gemeinsam mit den im Maßregelvollzug tätigen Kollegen schriftliche Stellungnahmen. Außerdem wurde Kammerpräsident Alfred Kappauf zum Anhörverfahren in den Sozialpolitischen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz geladen. Beides zusammen hat bewirkt, dass das am 22. Dezember 2015 vom rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedete Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nun Elemente beinhaltet, die bundesweit einzigartig sind und Vorbildcharakter für andere Länder haben können. Hier eine Auswahl der wichtigsten Punkte:
1. Übernahme von Führungs- und Leitungsfunktionen durch Psychotherapeuten in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzestextes war vorgesehen, dass lediglich Ärztinnen und Ärzte Leitungsfunktionen im Maßregelvollzug übernehmen. Die Nichterwähnung von Psychotherapeuten bei der Übernahme von Leitungsfunktionen hätte in der Praxis dazu geführt, dass aus traditionellen Gründen den Psychotherapeuten keine Leitungsunktionen übertragen werden. Da jedoch im Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz ausdrücklich festgehalten ist, dass Psychotherapeuten zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in Allgemeinpsychiatrischen Abteilungen befähigt sind, ist es nur folgerichtig, dies nun auch im Maßregelvollzug entsprechend festzuschreiben. Außerdem entspricht dies der aktuellen Behandlungsrealität im Maßregelvollzug. Der Gesetzgeber ist der Argumentation der LPK RLP gefolgt. Der entsprechende Passus des Gesetzes lautet nun: „Die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung, bei selbstständigen Abteilungen die fachlich unabhängige ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Abteilung, ist zugleich Unterbringungsleitung.“
Damit sind die Rahmenvoraussetzungen geschaffen, um auch Psychotherapeuten als Einrichtungs- und Unterbringungsleiter im Maßregelvollzug einsetzten zu können. 2. Personelle Besetzung der unabhängigen Fachkommission zur Überprüfung
Das Ministerium beruft eine unabhängige Fachkommission, die ein bzw. zwei Mal im Jahr die Einrichtungen des Maßregelvollzugs besucht, um zu überprüfen, ob die für die Durchführung der Unterbringungen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden und ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Im Referentenentwurf des Gesetzes war vorgesehen, dass eine Person mit Befähigung zum Richteramt, ein Arzt, eine Pflegekraft, ein Mitglied einer Selbsthilfegruppe und ein Mitglied einer Angehörigengruppe dieser Fachkommission angehören müssen. Ein Psychotherapeut war nicht vorgesehen.
Auch hier folgte der Gesetzgeber der Argumentation der Kammer: Die Kammer argumentierte, dass zusätzlich ein Psychotherapeut der Fachkommission angehören muss, weil Psychotherapeuten inzwischen federführend die Behandlung und Psychotherapie der untergebrachten Patienten leiten. Wenn die Behandlung von Psychotherapeuten durchgeführt und geleitet wird, kann nur ein Psychotherapeut dies extern überprüfen.
Das Gesetz schreibt nun eindeutig fest, dass eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut obligatorisch der Fachkommission angehören muss. Bei Besuchen und Überprüfungen von Einrichtungen, in denen Jugendliche oder Heranwachsende untergebracht sind, sollen es entsprechend Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sein. 3. Forensische Nachsorgeambulanzen
Die Maßregelvollzugseinrichtungen betreiben Nachsorgeambulanzen zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von untergebrachten Personen, die sich für längere Zeit außerhalb der stationären Einrichtung aufhalten. Ursprünglich war geplant, diese als forensisch-psychiatrische Nachsorgeambulanzen zu bezeichnen. Da die Behandlungsmethoden im Rahmen der Nachsorge nicht ausschließlich psychiatrische Behandlungsmethoden sind sondern das gesamte Spektrum einer forensischen Behandlung umfassen, vor allem aber auch psychotherapeutische Behandlungsmethoden, wurde angeregt, stattdessen den Begriff „Forensische Nachsorgeambulanzen“ im Gesetzestext festzuschreiben. Der Gesetzgeber ist auch dieser Argumentation der Landespsychotherapeutenkammer gefolgt. 4. Standards der jugendpsychotherapeutischen Behandlung
Die Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgt in organisatorisch selbstständigen Einrichtungen oder Abteilungen. Diese müssen den anerkannten aktuellen Standards der jugendpsychiatrischen und jugendpsychotherapeutischen Behandlung entsprechen und den besonderen Bedürfnissen der Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen. Auch hier war im ursprünglichen Entwurf lediglich vorgesehen, dass aktuelle jugendpsychiatrische Standards eingehalten werden müssen. Auf Anregung der LPK RLP wurden die jugendpsychotherapeutischen Standards ergänzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die LPK RLP in enger Abstimmung mit im Maßregelvollzug tätigen Kolleginnen und Kollegen einen großen politischen Erfolg erreicht hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die dort tätigen Kolleginnen und Kollegen haben sich deutlich verbessert.
Aus diesem Grund hat sich die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz auf politischer Ebene sehr engagiert, als es darum ging, dass die Landesregierung das alte Maßregelvollzugsgesetz aus dem Jahre 1986 grundlegend überarbeiten und modernisieren wollte. Gemeinsam mit Kollegen, die im Maßregelvollzug tätigen sind (insbesondere mit Herrn Christoph Schmitt), konnte so ein sehr großer Erfolg für alle Psychologischen Psychotherapeuten und für alle Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erreicht werden, die im Maßregelvollzug arbeiten.
Nach Vorlage des vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie im Dezember 2014 vorgelegten Referentenentwurfs des Gesetzes erarbeitete die Kammer gemeinsam mit den im Maßregelvollzug tätigen Kollegen schriftliche Stellungnahmen. Außerdem wurde Kammerpräsident Alfred Kappauf zum Anhörverfahren in den Sozialpolitischen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz geladen. Beides zusammen hat bewirkt, dass das am 22. Dezember 2015 vom rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedete Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nun Elemente beinhaltet, die bundesweit einzigartig sind und Vorbildcharakter für andere Länder haben können. Hier eine Auswahl der wichtigsten Punkte:
1. Übernahme von Führungs- und Leitungsfunktionen durch Psychotherapeuten in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Im ursprünglichen Entwurf des Gesetzestextes war vorgesehen, dass lediglich Ärztinnen und Ärzte Leitungsfunktionen im Maßregelvollzug übernehmen. Die Nichterwähnung von Psychotherapeuten bei der Übernahme von Leitungsfunktionen hätte in der Praxis dazu geführt, dass aus traditionellen Gründen den Psychotherapeuten keine Leitungsunktionen übertragen werden. Da jedoch im Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz ausdrücklich festgehalten ist, dass Psychotherapeuten zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in Allgemeinpsychiatrischen Abteilungen befähigt sind, ist es nur folgerichtig, dies nun auch im Maßregelvollzug entsprechend festzuschreiben. Außerdem entspricht dies der aktuellen Behandlungsrealität im Maßregelvollzug. Der Gesetzgeber ist der Argumentation der LPK RLP gefolgt. Der entsprechende Passus des Gesetzes lautet nun: „Die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung, bei selbstständigen Abteilungen die fachlich unabhängige ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Abteilung, ist zugleich Unterbringungsleitung.“
Damit sind die Rahmenvoraussetzungen geschaffen, um auch Psychotherapeuten als Einrichtungs- und Unterbringungsleiter im Maßregelvollzug einsetzten zu können. 2. Personelle Besetzung der unabhängigen Fachkommission zur Überprüfung
Das Ministerium beruft eine unabhängige Fachkommission, die ein bzw. zwei Mal im Jahr die Einrichtungen des Maßregelvollzugs besucht, um zu überprüfen, ob die für die Durchführung der Unterbringungen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden und ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Im Referentenentwurf des Gesetzes war vorgesehen, dass eine Person mit Befähigung zum Richteramt, ein Arzt, eine Pflegekraft, ein Mitglied einer Selbsthilfegruppe und ein Mitglied einer Angehörigengruppe dieser Fachkommission angehören müssen. Ein Psychotherapeut war nicht vorgesehen.
Auch hier folgte der Gesetzgeber der Argumentation der Kammer: Die Kammer argumentierte, dass zusätzlich ein Psychotherapeut der Fachkommission angehören muss, weil Psychotherapeuten inzwischen federführend die Behandlung und Psychotherapie der untergebrachten Patienten leiten. Wenn die Behandlung von Psychotherapeuten durchgeführt und geleitet wird, kann nur ein Psychotherapeut dies extern überprüfen.
Das Gesetz schreibt nun eindeutig fest, dass eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut obligatorisch der Fachkommission angehören muss. Bei Besuchen und Überprüfungen von Einrichtungen, in denen Jugendliche oder Heranwachsende untergebracht sind, sollen es entsprechend Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sein. 3. Forensische Nachsorgeambulanzen
Die Maßregelvollzugseinrichtungen betreiben Nachsorgeambulanzen zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von untergebrachten Personen, die sich für längere Zeit außerhalb der stationären Einrichtung aufhalten. Ursprünglich war geplant, diese als forensisch-psychiatrische Nachsorgeambulanzen zu bezeichnen. Da die Behandlungsmethoden im Rahmen der Nachsorge nicht ausschließlich psychiatrische Behandlungsmethoden sind sondern das gesamte Spektrum einer forensischen Behandlung umfassen, vor allem aber auch psychotherapeutische Behandlungsmethoden, wurde angeregt, stattdessen den Begriff „Forensische Nachsorgeambulanzen“ im Gesetzestext festzuschreiben. Der Gesetzgeber ist auch dieser Argumentation der Landespsychotherapeutenkammer gefolgt. 4. Standards der jugendpsychotherapeutischen Behandlung
Die Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgt in organisatorisch selbstständigen Einrichtungen oder Abteilungen. Diese müssen den anerkannten aktuellen Standards der jugendpsychiatrischen und jugendpsychotherapeutischen Behandlung entsprechen und den besonderen Bedürfnissen der Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen. Auch hier war im ursprünglichen Entwurf lediglich vorgesehen, dass aktuelle jugendpsychiatrische Standards eingehalten werden müssen. Auf Anregung der LPK RLP wurden die jugendpsychotherapeutischen Standards ergänzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die LPK RLP in enger Abstimmung mit im Maßregelvollzug tätigen Kolleginnen und Kollegen einen großen politischen Erfolg erreicht hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die dort tätigen Kolleginnen und Kollegen haben sich deutlich verbessert.
27.06.2016