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Kein Anspruch auf Behandlung in Muttersprache

Ärzte Zeitung, 26.03.2008
 
Die Klägerin, eine approbierte Psychologische Psychotherapeutin, arbeitet im psychologischen Dienst für Ausländer des Caritasverbandes München. Nachdem sich die Caritas vergeblich um eine Institutsermächtigung bemüht hatte, beantragte sie eine persönliche Ermächtigung zur psychotherapeutischen Versorgung von Patienten mit griechischer Muttersprache. Der Zulassungsausschuss kam dem nach, der Berufungsausschuss lehnte den Antrag dann aber ab.

Auch die Klage blieb in letzter Instanz ohne Erfolg. \\\\\\\\\\\\\\\"Versicherte mit einer nichtdeutschen Muttersprache haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Therapeuten zur Verfügung stehen, die sich mit ihnen in ihrer Muttersprache unterhalten können\\\\\\\\\\\\\\\", erklärte das BSG zur Begründung. Möglicherweise fehlende Sprachkenntnisse der zugelassenen Kollegen könnten daher keine unzureichende Versorgung begründen.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 40/06 R
 

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03.05.2013
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