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Kabinettsbeschluss zum GVSG sieht wichtige Verbesserungen in der Versorgung vor

Im nun vorliegenden Kabinettsbeschluss zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sind einige wichtige Veränderungen vorgesehen, die die ambulante psychotherapeutische Versorgung stärken und daher von der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sehr begrüßt werden.

So ist geplant, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen von der bestehenden Bedarfsplanung zu separieren und für diese Berufsgruppe eine eigene Bedarfsplanung zu entwickeln, damit psychisch kranke Kinder und Jugendliche künftig schneller und wohnortnaher einen Behandlungsplatz erhalten können. Die Umsetzung dieses Vorhabens wäre ein wichtiger Meilenstein, wodurch die besonders für junge Menschen mehr als angespannte Versorgungssituation hoffentlich verbessert würde.

Für psychisch kranke Erwachsene steht die längst erhoffte Reform der Bedarfsplanung allerdings weiterhin aus, obwohl nachweislich Kassensitze auch für Erwachsene geschaffen werden müssten, um die langen Wartezeiten besonders in ländlichen und strukturschwachen Regionen abzubauen.

Ein weiterer wichtiger politischer Erfolg ist die im Kabinettsbeschluss vorgesehene Verbesserung in der Versorgung von Patient*innen, die aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Lebensumstände einen erschwerten Zugang zur Versorgung haben: Im GVSG soll ein unmittelbarer Anspruch von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen auf Ermächtigung verankert werden, um Menschen mit geistiger Behinderung, Suchterkrankungen oder starken Funktionseinschränkungen zu versorgen. Dadurch soll für diese Personengruppe der Zugang zur psychotherapeutischen Behandlung erleichtert, aber auch die vernetzte Versorgung mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Eingliederungshilfe oder mit gemeindepsychiatrischen Verbünden gefördert werden.

Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz und die Bundespsychotherapeutenkammer weisen allerdings darauf hin, dass Ermächtigungen bisher von den Zulassungsausschüssen häufig nur für ein oder zwei Jahre erteilt werden. Praxisinhaber*innen und Kooperationspartner*innen brauchen aber Planungssicherheit. Daher fordern die Kammern, Ermächtigungen mindestens für fünf Jahre zu erteilen. Außerdem muss dringend das Abstinenzgebot aus der Psychotherapie-Richtlinie gestrichen werden. Aktuell dürfen Psychotherapien nicht fortgesetzt werden, wenn Patient*innen bis zur zehnten Behandlungsstunde die Abstinenz nicht erreichen können. Ausgerecht bei schwer suchtkranken Menschen macht diese Regelung also psychotherapeutische Versorgung oft unmöglich.

Bezüglich der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung muss nach Ansicht der Landes- und Bundespsychotherapeutenkammer im GVSG ebenfalls nachgebessert werden: Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung hängt davon ab, ob zukünftig ausreichend Fachpsychotherapeut*innen zur Verfügung stehen. In der ambulanten Weiterbildung muss eine Refinanzierung der Gehälter der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) und der Weiterbildungskosten in den Praxen und Ambulanzen gesetzlich geregelt werden. Bisher enthält das GVSG nur einen Regelungsvorschlag für die Weiterbildungsambulanzen, nicht für die Weiterbildung in vertragspsychotherapeutischen Praxen. Auch für die stationäre Weiterbildung muss es den Krankenhäusern ermöglicht werden, vorübergehend zusätzliche Weiterbildungsstellen einzurichten. Darüber hinaus sind die bestehenden Personalmindestvorgaben in der PPP-Richtlinie für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen nach wie vor völlig unzureichend, um eine bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen.

Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz hofft, dass im weiteren Gesetzgebungsprozess die im GVSG angekündigten, begrüßenswerten Verbesserungen umgesetzt und noch bestehende Desiderate behoben werden, um die leitliniengerechte Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu sichern.

 

[Foto: iStock/Rocco-Herrmann]

17.06.2024
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