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In RLP dürfen PP und KJP keine Bescheinigungen zur Befreiung von der Maskenpflicht ausstellen

§ 1 Abs. 4 Nr. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz sieht bei Vorlage einer "ärztlichen Bescheinigung" eine Befreiung von der Maskenpflicht vor.

Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erklärte dieses, dass die Bescheinigungen für die Befreiung von der Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz ausschließlich von Ärzt*innen ausgestellt werden dürfen und die Gesundheits- und Ordnungsämter im Rahmen der Überprüfung hiernach zum Handeln angewiesen sind. Die Formulierung "ärztliche Bescheinigung" ist dem Wortlaut entsprechend zu verstehen: Hierunter sollen ausschließlich Bescheinigungen von Ärzt*innen fallen.

Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen dürfen ihren Patient*innen Bescheinigungen zur Vorlage bei der/dem jeweils behandelnden Ärzt*in aushändigen, die begründet darlegen, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht aus psychotherapeutischer Sicht angeraten ist. Eine formale Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht darf jedoch in Rheinland-Pfalz ausschließlich die/der jeweilige behandelnde Ärzt*in ausstellen.

Foto: Pixabay

02.11.2020
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