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Gericht zementiert Psychotherapiehonorare auf unterstem Niveau

In seinen Urteilen vom 11. Oktober 2017 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich bestätigt. Entschieden wurde in vier Revisionsverfahren zur Honorierung der Psychotherapeuten aus dem Jahr 2011 bzw. 2012. Insbesondere hält das Gericht die Systematik der „Strukturzuschläge“ für rechtens, die die Kosten für die Einstellung von Personal nur Praxen mit einem überdurchschnittlichen Umsatz zuerkennt. Damit weicht das BSG von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Bisher ging das BSG davon aus, dass jeder Praxis, unabhängig von ihrem Umsatz, eine Mindestvergütung pro Sitzung zusteht, in die eine bestimmte Mindestausstattung an Personal eingerechnet ist. Zwar hat das BSG einen geringen Korrekturbedarf bei der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen in 2011 und ab 2012 rückwirkend zugestanden und dem Bewertungsausschuss die Neubewertung dieser Leistungen prospektiv verordnet, doch ist das Gericht in einem wesentlichen Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verband die Politik die Erwartung der Verbesserung der Versorgung mit ambulanter Psychotherapie. Dies erfordert neue Praxisstrukturen mit einem erhöhten Einsatz von Personal. Das BSG hemmt mit seinen heutigen Urteilen diese Entwicklung und zementiert die Psychotherapiehonorare auf dem untersten, vom Bewertungsausschuss festgelegten Niveau. Bereits jetzt liegt der Überschuss, den psychotherapeutische Praxen pro Stunde erzielen, bei nicht einmal der Hälfte des Überschusses von somatisch tätigen Arztpraxen. Zu den Urteilen des BSG wurde am 12. Oktober 2017 auf aerzteblatt.de der Artikel " Strukturzuschlag nur für stark ausgelastete Psychotherapeutische Praxen" veröffentlicht. Zu diesem Artikel gelangen Sie hier.

12.10.2017
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