G-BA: Psychotherapeuten dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. September 2020 beschlossen, dass psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verordnet werden kann.
Grundlage dieser Anpassung in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie ist das Gesetz zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019. Damit wurde zum 1. September 2020 die Verordnungsbefugnis der oben genannten Psychotherapeut*innen erweitert.
Durch den Beschluss des G-BA können Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut*innen künftig analog der verordnungsberechtigten Fachärzt*innen pHKP (Nummer 27a im HKP-Verzeichnis) verordnen. Damit wurde die Regelung zum Verordnungsrecht analog der Soziotherapie getroffen. Der Beschluss wird nun an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur rechtlichen Prüfung übermittelt
und tritt nach Nichtbeanstandung durch das Ministerium in Kraft. Die Verordnung und Abrechnung der
pHKP-Leistungen kann allerdings erst nach Anpassung des EBM erfolgen. Die vollständige KV-Info Aktuell zu diesem Thema finden Sie HIER.
Grundlage dieser Anpassung in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie ist das Gesetz zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019. Damit wurde zum 1. September 2020 die Verordnungsbefugnis der oben genannten Psychotherapeut*innen erweitert.
Durch den Beschluss des G-BA können Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut*innen künftig analog der verordnungsberechtigten Fachärzt*innen pHKP (Nummer 27a im HKP-Verzeichnis) verordnen. Damit wurde die Regelung zum Verordnungsrecht analog der Soziotherapie getroffen. Der Beschluss wird nun an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur rechtlichen Prüfung übermittelt
und tritt nach Nichtbeanstandung durch das Ministerium in Kraft. Die Verordnung und Abrechnung der
pHKP-Leistungen kann allerdings erst nach Anpassung des EBM erfolgen. Die vollständige KV-Info Aktuell zu diesem Thema finden Sie HIER.
21.09.2020