Fortführung der Corona-Sonderregelungen für Psychotherapie auch im 2. Quartal dringend nötig
Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz fordert, die Corona-Sonderregelungen zu psychotherapeutischen Videositzungen und telefonischen Konsultationen auch im 2. Quartal beizubehalten. Trotz Höchstständen bei der Corona-Inzidenz sollen nach dem Willen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) zum 31. März 2022 die Corona-Sonderregelungen auslaufen. Aktuell beraten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Bewertungsausschuss über die Fortsetzung der aufgrund der Corona-Pandemie erweiterten Möglichkeiten psychotherapeutischer Videositzungen und telefonischer Konsultation.
Bisher war es aufgrund der Pandemie möglich, Psychotherapie ohne Begrenzung per Video durchzuführen, um Patient*innen eine psychotherapeutische Behandlung ohne Infektionsrisiko zu ermöglichen. Nach Auslaufen der Regelungen zum 31. März könnten nur 30 Prozent der Leistungen als Videosprechstunde erbracht werden. Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen zur Einleitung einer Richtlinienpsychotherapie sind dann nicht mehr per Video möglich, auch die Möglichkeit der telefonischen Konsultation würde aufgehoben.
Anders als der G-BA ist die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass das Auslaufen der Sonderregelungen zum falschen Zeitpunkt kommt und die psychotherapeutische Versorgung dadurch deutlich beeinträchtigen würde. Da die Pandemie keinesfalls beendet ist, sollten die Möglichkeiten der kontaktlosen Behandlung auch im zweiten Quartal beibehalten werden, fordert die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz. Patient*innen sollte weiterhin ermöglicht werden, psychotherapeutische Behandlungen wahrzunehmen, ohne ihr Infektionsrisiko zu erhöhen. Von der Sonderregelung profitieren zudem Patient*innen in Isolation oder Quarantäne, die ohne die Möglichkeit der Videotherapie ihre Behandlung unterbrechen müssten. Eine Entscheidung über die Fortführung der Sonderregelungen über das 2. Quartal hinaus sollte vom Infektionsgeschehen abhängig gemacht werden.