Flexiblere Videobehandlung für Psychotherapeut*innen
Die Obergrenze für Videobehandlung bei psychotherapeutischen Leistungen wird zum 1. Juli 2022 flexibler gestaltet. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband geeinigt. Bisher galt eine Begrenzung auf maximal 30 Prozent für jede einzelne Leistungen (GOP) innerhalb eines Quartals. Künftig können einzelne Leistungen auch deutlich häufiger per Video stattfinden, solange die 30-Prozent-Grenze für genehmigungspflichtige Leistungen insgesamt nicht überschritten wird. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte sich für eine flexiblere Regelung eingesetzt und begrüßt diese ausdrücklich.
Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung. Diese Leistung darf je Psychotherapeut*in im Quartal weiterhin über alle Patient*innen hinweg nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Sprechstunde und probatorische Sitzungen können auch künftig nicht per Video erbracht werden. Schließlich gilt auch weiterhin die Grenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle mit ausschließlicher Videobehandlung.
Die BPtK setzt sich langfristig für eine Regelung für Videobehandlung ein, die auf eine Begrenzung der Leistungen verzichtet – und lediglich den maximalen Anteil der Patient*innen festgelegt, die ausschließlich per Video behandelt werden.