Coronavirus: Hinweise für psychotherapeutische Praxen
Die Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland versetzt zahlreiche Menschen in Sorge. Auch viele Psychotherapeut*innen sind verunsichert, wie sie mit der Situation im Praxisalltag umgehen sollen. Selbst wenn die Zahl der identifizierten Infizierten in Rheinland-Pfalz momentan noch niedrig ist, ist es von großer Bedeutung, die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Jeder Einzelne ist in der Verantwortung, seinen Teil dazu beizutragen, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem leistungsfähig bleibt und Kranke angemessen versorgt werden können.
Welche Maßnahmen sollten Psychotherapeut*innen treffen, um der Verbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken?
Ausführliche Informationen zu dem Beschluss der KV RLP finden Sie hier.
Grundsätzlich sind die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten meldepflichtig. Dies gilt auch für das neue Coronavirus, für das die Verordnung 2019-nCoV/CoronaVMeldeV erlassen wurde. Falls Patient*innen in Ihrer Praxis Symptome einer Erkrankung zeigen, verweisen Sie sie an eine Ärztin oder einen Arzt. Sie sind nur dann zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet, wenn die Person selbst noch keinen Kontakt zu einem Arzt aufgenommen hat, aber aus einem Risikogebiet kommt oder Kontakt zu einer/einem Infizierten hatte. Da es sich bei der Meldepflicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verdrängt sie in begründeten Verdachtsfällen die berufsrechtliche Schweigepflicht. Weitere Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier.
Auch wenn Sie selbst vom Gesundheitsamt als Kontaktperson einer/eines Infizierten identifiziert wurden, müssen Sie auf ausdrückliche Aufforderung des Gesundheitsamtes ungeachtet der Schweigepflicht die Namen Ihrer Kontaktpersonen, also auch der Patient*innen, preisgeben. Ihnen bleibt unbenommen, Ihre Patient*innen darüber selbst zu informieren. Die Landespsychotherapeutenkammer verfolgt weiterhin die Entwicklung intensiv und wird Sie informieren, sobald sich Änderungen für Ihren psychotherapeutischen Arbeitsalltag ergeben.
Welche Maßnahmen sollten Psychotherapeut*innen treffen, um der Verbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken?
- Beachten Sie die grundlegenden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis, die vom Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einer Broschüre zusammengestellt wurden: Zur Broschüre gelangen Sie hier.
- Bitte überlegen Sie, bei der Begrüßung und Verabschiedung auf das Händeschütteln zu verzichten.
- In dieser besonderen Situation ist es ratsam, Ihre Patient*innen nach Betreten der Praxis zum Händewaschen aufzufordern. Sie können beispielsweise einen entsprechenden Aushang in ihrer Praxis anbringen.
- Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusammen, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Wägen Sie vor dem Hintergrund dieser besonderen Verantwortung ab, ob der Besuch von Großveranstaltungen sowie Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln etc. notwendig sind.
- Informieren Sie sich bitte regelmäßig über die aktuelle Lage und die geltenden Empfehlungen bezüglich des Coronavirus. Hier finden Sie Informationen:
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- NDR Info bietet einen sehr informativen Coronavirus-Podcast, der jeden Tag ein Update zur Situation liefert - im Interview mit Prof. Dr. Christian Drosten, Leiter der Virologie an der Berliner Charité (auch als PDF zum Download)
Ausführliche Informationen zu dem Beschluss der KV RLP finden Sie hier.
Grundsätzlich sind die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelisteten Krankheiten meldepflichtig. Dies gilt auch für das neue Coronavirus, für das die Verordnung 2019-nCoV/CoronaVMeldeV erlassen wurde. Falls Patient*innen in Ihrer Praxis Symptome einer Erkrankung zeigen, verweisen Sie sie an eine Ärztin oder einen Arzt. Sie sind nur dann zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet, wenn die Person selbst noch keinen Kontakt zu einem Arzt aufgenommen hat, aber aus einem Risikogebiet kommt oder Kontakt zu einer/einem Infizierten hatte. Da es sich bei der Meldepflicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, verdrängt sie in begründeten Verdachtsfällen die berufsrechtliche Schweigepflicht. Weitere Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier.
Auch wenn Sie selbst vom Gesundheitsamt als Kontaktperson einer/eines Infizierten identifiziert wurden, müssen Sie auf ausdrückliche Aufforderung des Gesundheitsamtes ungeachtet der Schweigepflicht die Namen Ihrer Kontaktpersonen, also auch der Patient*innen, preisgeben. Ihnen bleibt unbenommen, Ihre Patient*innen darüber selbst zu informieren. Die Landespsychotherapeutenkammer verfolgt weiterhin die Entwicklung intensiv und wird Sie informieren, sobald sich Änderungen für Ihren psychotherapeutischen Arbeitsalltag ergeben.
11.03.2020