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Corona-Sonderregelungen für Privatversicherte erneut verlängert

[BPtK-News] Versicherte der privaten Krankenversicherung können während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Auch die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Allerdings sieht die Kompromisslösung ab dem 1. Oktober nur noch den 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro je Sitzung vor. Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die anfangs bis zum 30. Juni 2020 befristet war, nach der Verlängerung zum 30. September 2020 auslaufen. Aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen wird die Regelung jedoch bis zum Jahresende fortgeführt.

Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Anlässlich der Verlängerung der Hygienepauschale hat der PKV-Verband in seiner Pressemitteilung vom 30.09.2020 explizit klargestellt, dass die Regelung zur Hygienepauschale auch für Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gilt, so das auch hierauf verwiesen werden kann, wenn die Kostenübernahme von der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung abgelehnt wird: „Zu beachten ist auch, dass die Hygienepauschale nicht allein für Ärzte gilt: Sie erstreckt sich auch auf Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Voraussetzung ist lediglich ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt.“
(https://www.pkv.de/presse/meldungen/ein-guter-kompromiss-die-angepasste-hygienepauschale/).    
Download:

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Foto: Pixabay

30.09.2020
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