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Corona-Schnelltests für Psychotherapeut*innen und ihr Team

Zur präventiven Schnelltestung auf SARS-CoV-2 können Psychotherapeut*innen ab sofort für sich und Mitarbeiter*innen (z.B. angestellte Psychotherapeut*innen, Putzdienst, Minijobs und ehrenamtliche Mitarbeit, Praktikum etc) pro Person und Monat in der psychotherapeutischen Praxis bis zu zehn PoC-Tests in eigener Verantwortung beschaffen und (durch eine ausreichend qualifizierte Person) nutzen.
Die Sachkosten können in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten bis zum 31. März 2021 maximal in Höhe von 9,00 Euro pro Test und ab dem 1. April 2021 maximal in Höhe von 6,00 Euro je Test über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden.
Weitere Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) zur Abrechnung erhalten Sie HIER.

Die Abrechnungsmöglichkeit steht auch Privatpraxen und Ausbildungsinstituten zur Verfügung. Diese müssen sich jedoch vorher bei der KV RLP registrieren:

https://www.testverordnung-rlp.de/abrechnung-sachkosten

Der bisherige Anspruch auf eine kostenlose Testung pro Woche, der sich aus § 4 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 5 (bisher Nr. 6) der Testverordnung ergibt, bleibt weiterhin bestehen.

Foto: iStock/Plyushkin

14.04.2021
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