Bundesrat greift Kritik der Psychotherapeutenkammern auf
Der Entwurf von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn für das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (kurz: Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) wurde am 10. Juli 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und durchläuft nun weitere Stationen des Gesetzgebungsprozesses. Am 20. September 2019 wird der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf für das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) beschließen. Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, die Bundespsychotherapeutenkammer und zahlreiche weitere Verteter der Psychotherapeutenschaft sehen Teile des Entwurfs kritisch. In ihren Stellungnahmen warnten die Kammern vor allem vor der drohenden Vermischung von Versicherung und Versorgung. Die Landespsychotherapeutenkammer RLP hat Gespräche mit verschiedenen politischen Akteuren geführt, um ihre Befürchtungen bezüglich der geplanten Regelungen zu erläutern. (Meldungen zu diesen Gesprächen finden Sie beispielsweise hier, hier und hier.)
Nun haben die Fachausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen für die Bundesratsstellungnahme zum DVG vorgelegt. In den Empfehlungen werden sehr viele Anliegen der Psychotherapeutenschaft explizit aufgegriffen. Die Ausschüsse empfehlen konkret folgende für die Profession relevante Änderungen:
Neben Ärztinnen und Ärzten sollen auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten digitale Gesundheitsanwendungen verordnen können. Krankenkassen sollen ihr Verfahren zur Prüfung, ob eine Anwendung erforderlich ist, so organisieren, wie das bei Hilfsmitteln vorgegeben ist. Die Leistungsabteilung der Krankenkasse darf keinen Einblick in sensible medizinische Daten erhalten. Zusätzlich soll geprüft werden, ob nicht besser immer eine Verordnung notwendig sein soll - anstelle der vorgeschlagenen eigenständigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Der Nachweis des positiven Versorgungseffekts soll sich auf die Zweckbestimmung des Medizinprodukts beziehen. Es wird gebeten, die neuen Regeln sowohl für Nachweis und Dokumentation eines positiven Versorgungseffektes als auch für Haftungsfragen klar zu definieren. Hersteller sollen dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept beifügen. Bei den Anforderungen zur Datensicherheit soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Datenschutzbeauftragte einbezogen werden.
Die Regelungen zur Förderung digitaler Versorgungsinnovationen sollen umfassend unter sozialdatenschutzrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden. Die Möglichkeit für Krankenkassen, sich zur Förderung digitaler Innovationen mit bis zu 2 % der Finanzreserven an Unternehmen beteiligen zu können, soll ersatzlos gestrichen werden.
Bei der Entwicklung der IT-Sicherheitsrichtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung soll die Bundespsychotherapeutenkammer beteiligt werden. Auf die Erhöhung der Sanktion für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wegen fehlenden Anschlusses an die Telematik soll verzichtet werden. Eine Sanktion soll grundsätzlich nur bei Verschulden möglich sein. Der Ausschuss für Kulturfragen will eine vollständige Streichung der Sanktion.
Diese Empfehlungen der Fachausschüsse fließen nun in den weiteren Beratungsprozess ein. Am 26./27. September folgt die erste Lesung im Bundestag. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss ist für den 14. oder 16. Oktober geplant. Das Digitale Versorgung Gesetz ist zustimmungsfrei, darf also auch ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden.
Zu den Empfehlungen der Ausschüsse gelangen Sie hier.
Nun haben die Fachausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen für die Bundesratsstellungnahme zum DVG vorgelegt. In den Empfehlungen werden sehr viele Anliegen der Psychotherapeutenschaft explizit aufgegriffen. Die Ausschüsse empfehlen konkret folgende für die Profession relevante Änderungen:
Neben Ärztinnen und Ärzten sollen auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten digitale Gesundheitsanwendungen verordnen können. Krankenkassen sollen ihr Verfahren zur Prüfung, ob eine Anwendung erforderlich ist, so organisieren, wie das bei Hilfsmitteln vorgegeben ist. Die Leistungsabteilung der Krankenkasse darf keinen Einblick in sensible medizinische Daten erhalten. Zusätzlich soll geprüft werden, ob nicht besser immer eine Verordnung notwendig sein soll - anstelle der vorgeschlagenen eigenständigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
Der Nachweis des positiven Versorgungseffekts soll sich auf die Zweckbestimmung des Medizinprodukts beziehen. Es wird gebeten, die neuen Regeln sowohl für Nachweis und Dokumentation eines positiven Versorgungseffektes als auch für Haftungsfragen klar zu definieren. Hersteller sollen dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis ein Datenschutz- und Sicherheitskonzept beifügen. Bei den Anforderungen zur Datensicherheit soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Datenschutzbeauftragte einbezogen werden.
Die Regelungen zur Förderung digitaler Versorgungsinnovationen sollen umfassend unter sozialdatenschutzrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden. Die Möglichkeit für Krankenkassen, sich zur Förderung digitaler Innovationen mit bis zu 2 % der Finanzreserven an Unternehmen beteiligen zu können, soll ersatzlos gestrichen werden.
Bei der Entwicklung der IT-Sicherheitsrichtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung soll die Bundespsychotherapeutenkammer beteiligt werden. Auf die Erhöhung der Sanktion für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wegen fehlenden Anschlusses an die Telematik soll verzichtet werden. Eine Sanktion soll grundsätzlich nur bei Verschulden möglich sein. Der Ausschuss für Kulturfragen will eine vollständige Streichung der Sanktion.
Diese Empfehlungen der Fachausschüsse fließen nun in den weiteren Beratungsprozess ein. Am 26./27. September folgt die erste Lesung im Bundestag. Die Anhörung im Gesundheitsausschuss ist für den 14. oder 16. Oktober geplant. Das Digitale Versorgung Gesetz ist zustimmungsfrei, darf also auch ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden.
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11.09.2019