BPtK warnt vor elektronischer Patientenakte
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt psychisch kranke Menschen davor, die elektronische Patientenakte, wie sie bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patienten notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Psychisch kranke Menschen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Solange dies nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“
Aus Sicht der BPtK sichern die gesetzlichen Vorgaben zur Patientenakte bisher nicht die unabdingbaren Mindeststandards für Patientensicherheit und Patientensouveränität. Die BPtK fordert, für Patienten verbindlich ein Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorzusehen. „Menschen mit psychischen Erkrankungen werden immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patienten müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jeder Leistungserbringer sollte ungefiltert auf alle Informationen zugreifen dürfen.“ Außerdem müssen sensible Gesundheitsinformationen auf dem höchsten Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit vor dem Zugriff von Nichtberechtigten geschützt werden.
Aus Sicht der BPtK sichern die gesetzlichen Vorgaben zur Patientenakte bisher nicht die unabdingbaren Mindeststandards für Patientensicherheit und Patientensouveränität. Die BPtK fordert, für Patienten verbindlich ein Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorzusehen. „Menschen mit psychischen Erkrankungen werden immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patienten müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jeder Leistungserbringer sollte ungefiltert auf alle Informationen zugreifen dürfen.“ Außerdem müssen sensible Gesundheitsinformationen auf dem höchsten Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit vor dem Zugriff von Nichtberechtigten geschützt werden.
24.06.2019