BPtK: „Substanzieller Eingriff ohne ausreichende Beratung“
(BPtK-Pressemitteilung) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine grundlegende Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. „Wir wurden von diesen Regelungen überrascht“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und der Wegfall der Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung für Psychotherapeuten sind ein substanzieller Eingriff in die psychotherapeutische Versorgung. Es wäre angemessen gewesen, die neuen Regelungen mit uns zu beraten, bevor politische Entscheidungen getroffen werden.“
Erweiterung des Auftrags an den G-BA
Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.
Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens
Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“
Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.
Erweiterung des Auftrags an den G-BA
Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.
Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens
Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“
Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.
14.10.2019