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BPtK fordert besseren Patientenschutz im Digitalen Versorgung-Gesetz

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung wirksam unterstützen können. Der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgunggesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz, „sonst können Ärzte und Psychotherapeuten es nicht verantworten, sie zu verordnen.“ Nach dem geplanten Digitalen Versorgung-Gesetz könnten Gesundheits-Apps auch zugelassen werden, wenn sie – anders als vom Hersteller angekündigt – nicht die Behandlung unterstützen, sondern zum Beispiel nur Informationen vermitteln. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen“, stellt Munz klar. „Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen. „Wir begrüßen, dass digitale Anwendungen in die Versorgung psychisch kranker Menschen integriert werden sollen. Auch als Präventionsangebote halten wir digitale Anwendungen für sinnvoll“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Dafür müssen Gesundheits-Apps aber den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich wirksam sind.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Mit den Gesundheits-Apps entstehen damit neue Kassenleistungen, an die vergleichbare Ansprüche bezüglich Wirksamkeit zu stellen sind wie an Arznei- und Heilmittel.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden. Deshalb fordert die BPtK, den Patientenschutz bei Gesundheits-Apps im Digitalen Versorgung-Gesetz nachzubessern.“
24.06.2019
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