Bewertungsausschuss beschließt EBM-Änderungen für Psychotherapeuten
Der Bewertungsausschuss hat die Honorierung für Soziotherapie und medizinische Rehabilitation geregelt, wenn diese von Psychotherapeuten verordnet werden. Damit können ab dem 2. Quartal 2018 auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Soziotherapie und medizinische Rehabilitation, die von den Krankenkassen bezahlt werden, verordnen und abrechnen. Die Erstverordnung von Soziotherapie (GOP 30810) und die Folgeverordnung (GOP 30811) werden jeweils mit 17,90 Euro, die Verordnung von medizinischer Rehabilitation (GOP 01611) mit 32,18 Euro (Stand: 1. Januar 2018) vergütet.
Um Soziotherapie verordnen zu können, müssen Psychotherapeuten zuvor bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsgenehmigung beantragen. Hierfür ist auch die Erklärung einer Kooperation mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur einzureichen. Für die Rehabilitationsverordnung muss dagegen keine Abrechnungsgenehmigung beantragt werden.
Seit Juni 2017 sind die Änderungen der Soziotherapie- und Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft, die die neuen Befugnisse von Psychotherapeuten zur Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation regeln. Mit diesen neuen Befugnissen verfügen Psychotherapeuten über weitere wichtige Bausteine, um eine umfassendere Versorgung von Menschen mit chronischen und schweren psychischen Erkrankungen besser koordinieren zu können. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat bereits eine „Praxis-Info Soziotherapie“ veröffentlicht, in der auch erläutert wird, wie Psychotherapie und Soziotherapie sich ergänzen und aufeinander aufbauen können.
Mitte März 2018 wird die BPtK auch eine Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“ veröffentlichen, in der ausführlich und anhand von Fallbeispielen beschrieben wird, wann und wie Psychotherapeuten eine medizinische Rehabilitation verordnen können. Zur BPtK-Praxis-Info "Soziotherapie" gelangen Sie hier.
Um Soziotherapie verordnen zu können, müssen Psychotherapeuten zuvor bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsgenehmigung beantragen. Hierfür ist auch die Erklärung einer Kooperation mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur einzureichen. Für die Rehabilitationsverordnung muss dagegen keine Abrechnungsgenehmigung beantragt werden.
Seit Juni 2017 sind die Änderungen der Soziotherapie- und Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft, die die neuen Befugnisse von Psychotherapeuten zur Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation regeln. Mit diesen neuen Befugnissen verfügen Psychotherapeuten über weitere wichtige Bausteine, um eine umfassendere Versorgung von Menschen mit chronischen und schweren psychischen Erkrankungen besser koordinieren zu können. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat bereits eine „Praxis-Info Soziotherapie“ veröffentlicht, in der auch erläutert wird, wie Psychotherapie und Soziotherapie sich ergänzen und aufeinander aufbauen können.
Mitte März 2018 wird die BPtK auch eine Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“ veröffentlichen, in der ausführlich und anhand von Fallbeispielen beschrieben wird, wann und wie Psychotherapeuten eine medizinische Rehabilitation verordnen können. Zur BPtK-Praxis-Info "Soziotherapie" gelangen Sie hier.
07.03.2018