Beschluss des BVerfG zu § 160a StPO
Danach gehören die Ärzte - und damit auch die Psychotherapeuten - nicht zu dem Personenkreis, die absolut davor geschützt sind, dass die Ihnen vertraulich zugegangenen Informationen in Ausübung des Berufs in Strafverfahren verwertet werden dürfen, wenn Sie von entsprechenden staatlichen Stellen abgehört wurden.
13.12.2011/sr <link fileadmin pdf-news _blank herunterladen der datei>BVerfG 160a
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06.05.2013