Abzockversuche mit dubiosen Brancheneinträgen – hier: Gewerbeaufsicht-Zentrale
Wer irrtümlich unterschrieben hat, muss nach wie vor aktiv werden, um die Geldforderung abzuwehren. Der Vertrag sollte unverzüglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung per Einschreiben widerrufen werden. Es kann ratsam sein einen Anwalt hinzuzuziehen damit das Schreiben mit Anfechtung und Widerruf juristisch korrekt formuliert ist.
Bei Fragestellungen steht Ihnen die Juristin der LPK Rheinland-Pfalz beratend zur Seite.
23.02.2012/sr
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23.02.2012/sr
06.05.2013