Absoluter Schutz psychotherapeutischer Gespräche notwendig
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, den Schutz der Gespräche zwischen Psychotherapeuten und Patienten bei der Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) entscheidend zu verbessern. "Der Gesetzentwurf, zu dem heute die Anhörung stattfindet, hat noch gravierende Lücken", stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. "Die Gespräche mit Psychotherapeuten gehören zum Kernbereich privater Lebensführung, der absolut zu schützen ist und bei dem staatliche Überwachung unzulässig ist."
Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen sollen nach dem Gesetzentwurf nicht abgehört werden können. Andere Berufsgeheimnisträger wie Psychotherapeuten sind dagegen nicht ausreichend geschützt. Das Gesetz gefährdet damit die Offenheit des psychotherapeutischen Gesprächs mit Patienten. Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dies gilt insbesondere auch für psychisch kranke, potenzielle Gewalttäter, auf die noch therapeutisch Einfluss genommen werden könnte.
Die Aufnahme der Psychotherapeuten in die Gruppe der zu schützenden Berufsgeheimnisträger wäre rechtlich nur konsequent, weil auch Geistlichen der absolute Schutz ihrer Gespräche gewährt wird. Beim Psychotherapeuten werden, ähnlich wie in Gesprächen mit Geistlichen, sehr persönliche und intime Lebensangelegenheiten angesprochen.
Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) soll bereits am Donnerstag im Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte unter anderem einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Zur Stellungnahme der BPtK vom 23. Februar 2017 gelangen Sie hier.Links:
Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen sollen nach dem Gesetzentwurf nicht abgehört werden können. Andere Berufsgeheimnisträger wie Psychotherapeuten sind dagegen nicht ausreichend geschützt. Das Gesetz gefährdet damit die Offenheit des psychotherapeutischen Gesprächs mit Patienten. Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dies gilt insbesondere auch für psychisch kranke, potenzielle Gewalttäter, auf die noch therapeutisch Einfluss genommen werden könnte.
Die Aufnahme der Psychotherapeuten in die Gruppe der zu schützenden Berufsgeheimnisträger wäre rechtlich nur konsequent, weil auch Geistlichen der absolute Schutz ihrer Gespräche gewährt wird. Beim Psychotherapeuten werden, ähnlich wie in Gesprächen mit Geistlichen, sehr persönliche und intime Lebensangelegenheiten angesprochen.
Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) soll bereits am Donnerstag im Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte unter anderem einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Zur Stellungnahme der BPtK vom 23. Februar 2017 gelangen Sie hier.Links:
21.03.2017